§ 43 Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43 Pfändungsverbot und Steuerbefreiung — KBGG
§ 43 Pfändungsverbot und Steuerbefreiung — KBGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Z 63 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2016 lautet: „In 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
Inkrafttretungsdatum
01. März 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40182303
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.