BundesrechtBundesgesetzeArbeitslosenversicherungsgesetz 1977Art. 6 § 68

Art. 6 § 68Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen

(1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam verpfändet werden.

(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Entscheidungen
36