JudikaturJustiz1Ob18/15a

1Ob18/15a – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** R*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** E*****, 2. J***** E*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Feststellung und Einwilligung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. November 2014, GZ 11 R 216/14m 45, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Oktober 2014, GZ 5 Cg 171/12p 41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit Urteil vom 30. 5. 2014, GZ 11 R 69/14v 33, die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt nicht 5.000 EUR übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen erhob die Klägerin eine außerordentliche Revision, die das Erstgericht mit Beschluss zurückwies. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 4. 9. 2014 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dagegen erhob die Klägerin einen Revisionsrekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom 6. 10. 2014 zurückwies.

Gegen die diesen Beschluss bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

1.

Nach § 507 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen als dem nach § 502 Abs 1 ZPO genannten Grund unzulässig sind. Diese Regelung erfasst nach ihrem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch Fälle, in denen die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt (1 Ob 63/08h unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht [dazu RIS Justiz RS0042228]; 4 Ob 109/09x; RIS Justiz RS0123691; Zechner in Fasching / Konecny ² IV/1 § 507 ZPO Rz 5 mwN; E. Kodek in Rechberger ZPO 4 § 507 Rz 1). Daran ist festzuhalten. In gleicher Weise hat das Erstgericht vorzugehen, wenn der Revisionsrekurs verspätet oder aus einem anderen als dem in § 528 Abs 1 ZPO genannte Grund unzulässig ist (§ 521a Abs 2 ZPO; vgl 2 Ob 189/06t).

2. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RIS Justiz RS0044487; RS0044518 [T1]). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 Ob 29/09v mwN; Zechner aaO § 502 Rz 174).

3. Die Klägerin bezweifelt das Vorliegen einer voll bestätigenden Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil von einer solchen nur gesprochen werden könne, wenn die Entscheidung des Erstgerichts auf dessen eigener „Meinungsbildung“ beruhe, was hinsichtlich des vom Gericht zweiter Instanz als Berufungsgericht getätigten Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 ZPO) nicht zutreffe. Die auf der Bestätigung eines Beschlusses durch das Rekursgericht nach vorangegangener Überbindung seiner Rechtsansicht in einem Aufhebungsbeschluss (vgl Zechner aaO § 528 ZPO Rz 130) basierenden Überlegungen der Klägerin kommen hier aber nicht zum Tragen.

4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Gericht zweiter Instanz, gelangt es infolge Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts zur Überzeugung, dass seine Aussprüche als Berufungsgericht über den Geldwert des Entscheidungsgegenstands und die absolute Unzulässigkeit der Revision doch unrichtig seien, dem Erstgericht die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof aufzutragen hat (1 Ob 63/08h; Zechner aaO § 502 Rz 175), allerdings nur, wenn es der Ansicht ist, der Wert übersteige auch 30.000 EUR. Nur in diesem Fall wäre der Oberste Gerichtshof berufen, den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz (als Berufungsgericht) über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu prüfen. Hier hat das Gericht zweiter Instanz aber bereits dem Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Revision durch das Erstgericht keine Folge gegeben und damit klargestellt, dass es an der Richtigkeit seiner als Berufungsgericht getätigten Aussprüche gemäß § 500 Abs 2 ZPO nicht zweifelt. Weist das Erstgericht den auch gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs gemäß § 507 Abs 1 iVm § 521a ZPO zurück und bestätigt die zweite Instanz die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung, so ist der Revisionsrekurs daher nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (9 Ob 56/10s; 1 Ob 27/11v; vgl Zechner aaO § 502 Rz 174, § 507 Rz 4; § 523 Rz 5 mwN; E. Kodek aaO § 507 ZPO Rz 1).

Rechtssätze
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