JudikaturJustizRS0126264

RS0126264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs genauso nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen wie nach einer Bestätigung der Zurückweisung eines absolut unzulässigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof.

Entscheidungen
7