RS0042228 – OGH Rechtssatz
RS0042228 – OGH Rechtssatz
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Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.