JudikaturJustiz15Os58/97

15Os58/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 12 dritter Fall, 206 Abs 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 30.Oktober 1996, GZ 15 Vr 169/96-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C I.) und des (damit idealkonkurrierenden) Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C II.) sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

III. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Walter M***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 206 Abs 1 und 15 StGB (A I., B I. und B II.), der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 207 Abs 1 und 15 StGB (A II. und B III.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C I.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 212 Abs 1 StGB (B IV.) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C II.) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Vorhaftzeit) verurteilt.

Danach hat Walter M***** zur Ausführung der von den gesondert verfolgten und deswegen inzwischen auch als unmittelbare Täter rechtskräftig verurteilten Adolf Ma***** und Hermann G***** an seinen (ehelich geborenen) unmündigen Kindern Alexandra M***** (geboren am 3. März 1983), Manuela M***** (geboren am 15.Februar 1984) und Melanie M***** (geboren am 14.März 1985) verübten strafbaren Handlungen beigetragen, indem er

(zu A) dem Adolf Ma***** - in Kenntnis dessen sexueller Neigung sowie (vorangegangener sexueller) Übergriffe - und der Manuela ein gemeinsames Schlafzimmer zur Verfügung stellte, ihn tagsüber mit dem Mädchen allein ließ, als "Gegenleistung" Bargeldbeträge sowie Sachgeschenke für die Kinder annahm und es solcherart ermöglichte, daß Adolf Ma***** zwischen Jänner und Anfang Juli 1995

I. in Rohrbach mit Manuela den außerehelichen Beischlaf unternahm,

II. in Rohrbach und Wr.Neustadt Manuela wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht dadurch mißbrauchte, daß er ihre Brüste und ihren Geschlechtsteil betastete und mindestens einmal einen gegenseitigen Oralverkehr vornahm;

(zu B) dem Hermann G***** - in Kenntnis dessen sexueller Neigung sowie (vorangegangener sexueller) Übergriffe - und der Manuela, Alexandra und Melanie ein gemeinsames Schlafzimmer zur Verfügung stellte, ihn tagsüber mit den Mädchen alleine ließ, als "Gegenleistung" Bargeldbeträge und Sachgeschenke für die Kinder annahm und es solcherart ermöglichte, daß Hermann G***** zwischen Ostern 1995 und Juli 1995

I. in Rohrbach, Neudörfl und anderen Orten mit Alexandra wiederholt den außerehelichen Beischlaf unternahm,

II. in Neudörfl wiederholt versuchte, mit Manuela den außerehelichen Beischlaf zu unternehmen,

III. in Rohrbach, Neusiedl und anderen Orten unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch

1. zur Unzucht mißbrauchte, daß er

a) Alexandra zumindest dreimal erfolgreich aufforderte, ihn oral zu befriedigen,

b) Manuela veranlaßte, an ihm einen Oralverkehr vorzunehmen,

c) Melanie wiederholt an den Brüsten abgriff und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang,

2. Alexandra und Manuela wiederholt dadurch zur Unzucht zu mißbrauchen versuchte, daß er ihre Geschlechtsteile zu betasten trachtete und sie aufforderte, sein Glied anzufassen;

IV. in Neudörfl und an anderen Orten durch die zu B I. bis B III. angeführten Taten unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen außerhalb ihres Elternhauses diese zur Unzucht mißbrauchte;

(zu C) am 22.April 1996 durch die anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der gegen Adolf Ma***** zum AZ 15 Schw Vr 168/96-Hv 4/96 des Landesgerichtes Eisenstadt durchgeführten Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung, die Gendarmeriebeamten Johann G*****, Manfred Le***** und Manfred La***** hätten ihn während seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme am 8.Juli 1995 in Mattersburg mit Mord bedroht,

I. andere, nämlich die drei genannten Gendarmeriebeamten, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß die Verdächtigung falsch war,

II. vor Gericht als Zeuge (zu ergänzen: bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache) falsch ausgesagt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht berechtigt.

Die darin aufgestellte zentrale Behauptung, die den Beschwerdeführer erheblich belastende und im Urteil auch zu seinem Nachteil verwertete Aussage der Zeugin Manuela M***** vom 28.November 1995 sei unter Verletzung der Bestimmung des § 162 Abs 1 StPO zustande gekommen, weil hiezu weder er noch sein Verteidiger geladen worden seien, widerspricht der Aktenlage. Zum einen hat der Untersuchungsrichter von dieser Beweistagsatzung zur kontradiktorischen Vernehmung (ua) der Zeugin Manuela M***** gemäß § 162 a StPO sowohl den Beschuldigten Walter M***** als auch seinen (damaligen) gewählten Verteidiger Dr.B***** rechtzeitig und ordnungsgemäß verständigt (1 f verso/I des Antrags- und Verfügungsbogens). Zum anderen ergibt sich aus dem bezughabenden Beweistagsatzungsprotokoll vom 28.November 1995 unbedenklich und unmißverständlich, daß Beschuldigter und Verteidiger (neben anderen Beschuldigten und Verteidigern) auch tatsächlich anwesend waren und ihnen die Möglichkeit offen stand, Fragen an die Zeugin zu stellen, sie dieses Recht aber nicht in Anspruch nahmen (ON 92/II samt angeschlossenem Bestätigungsschreiben des genannten Rechtsanwaltes). Demnach entsprach die kritisierte kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Manuela M***** sehr wohl der Vorschrift des § 162 a StPO.

Nur der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß der seinerzeit gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellte Verteidiger Dr.T***** sen. (ON 24/I) ebenso wie der Beschuldigte M***** von einer vorangegangenen, am 27. Juli 1995 durchgeführten Beweistagsatzung im Vorverfahren gemäß § 162 a StPO verständigt worden waren (1 a/I iVm 487/I) und an der zu diesem Termin stattgefundenen kontradiktorischen Vernehmung der Zeugen Manuela und Alexandra M***** sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch sein Verteidiger (vertreten durch Mag.K*****) teilgenommen haben (ON 40/I). Dabei entschlugen sich die beiden Zeuginnen zwar hinsichtlich der Eltern der Aussage und wurden daher nur bezüglich der Beschuldigten Adolf Ma*****, Hermann G***** und Leopold F***** befragt, bei welcher Gelegenheit sich Walter M***** aber vorzeitig in seine Zelle zurückbringen ließ und der weiterhin anwesende Verteidiger keine Fragen an Manuela M***** stellte.

Soweit der Nichtigkeitswerber (unter der rechtsirrigen Ansicht, die kontradiktorische Vernehmung sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden) auch dagegen remonstriert, daß das Schöffengericht die Zeugin Manuela M***** in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar befragt hat, um ihm und seinem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, an die Belastungszeugin Fragen zu stellen, und in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, dem Gerichtshof sei "durch die genannte Vorgangsweise" jedenfalls ein Verstoß gegen Art 6 EMRK anzulasten, ist ihm zu erwidern:

Nach herrschender Judikatur kann von der beantragten Vernehmung einer

Unmündigen, die Opfer eines Sexualdeliktes geworden ist, dann

abgesehen werden, wenn das erkennende Gericht auf Grund konkreter (in

der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen

aufgezeigter) Umstände zur Überzeugung gelangt, daß die Einvernahme

auch bei einer entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche

berücksichtigenden Einvernahme eine fortdauernde psychische

Schädigung der Unmündigen ernstlich befürchten läßt, die durch deren

besondere psychische Beschaffenheit bedingt ist. Unter diesen

Voraussetzungen hat das Gebot der Unmittelbarkeit und das (sonst

tunlichst keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des

Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) im Interesse des unmündigen

Tatopfers - ausnahmsweise - zurückzutreten (EvBl 1993/48 = NRsp

1993/19; RZ 1990/69 = EvBl 1990/72; 11 Os 96/91; JBl 1996, 268;

jüngst 15 Os 21/97).

Im Sinne dieser Rechtsprechung, an der der Oberste Gerichtshof weiterhin festhält, hat daher das Erstgericht insbesonders gestützt auf die Ausführungen des sehr erfahrenen jugendpsychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Max F***** in der Hauptverhandlung mit Recht die neuerliche gerichtliche Einvernahme (auch) der unmündigen Manuela abgelehnt (399/II) und solcherart dem prävalierenden Schutzbedürfnis des Kindes gegenüber einem (an sich berechtigten) Interesse des Nichtigkeitswerbers an dessen persönlicher Befragung den Vorzug eingeräumt. Der genannte Experte erachtete nämlich aus ärztlicher Sicht zum Schutze des Kindeswohles aus körperlicher, intellektueller, emotionaler und sozialer Rücksicht sowie im Hinblick auf die pathologische Erlebnisverarbeitung und pathologische Belastungssituation selbst eine schonende Befragung der Unmündigen für unzumutbar, weil dadurch sowohl körperlicher Schaden als auch seelische Qualen entstünden und vor allem die eingeleiteten Therapiemaßnahmen zur - ohnehin unerwartet schwierig verlaufenden - Gesundung und Stabilisierung der Kinder zunichte gemacht würden (447 f/II).

Zum Vorwurf, durch die abgelehnte Vernehmung der Zeugin Manuela M***** in der Hauptverhandlung sei gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK verstoßen worden, genügt der Hinweis, daß dem aus Art 6 Abs 3 lit d EMRK erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt (Golsong ua Internat.Komm zur EMRK Art 6 Rz 548; Guradze, Die EMRK 109, Frowein/Peukert EMRK-Komm Art 6 Rz 137; EGMR ÖJZ 1994, 322; EKMR Newsletter 1995, 10) entsprochen wird, wenn der Beschuldigte - wenngleich wie hier im Vorverfahren - die Möglichkeit hatte, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen oder stellen zu lassen, was vorliegend - wie erwähnt - weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger genützt wurde. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 EMRK abgeleiteten Verteidigungsrecht akkordiert (RV zum StPÄG 1993 924 BlgNR 18.GP 32 f; JA 1157 BlgNR 18.GP 10, 15 Os 138/96).

Davon abgesehen, wäre der Angeklagte (oder sein Verteidiger) nach Lage des Falles verpflichtet gewesen, schon bei Stellung des Beweisantrages konkret darzutun, aus welchen Gründen nunmehr - trotz der gegen ihn sprechenden Beweislage - zu erwarten war, daß die "unmittelbare Einvernahme" der Zeugin Manuela M***** für ihn entlastende Tatsachen ans Licht bringen werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).

Demnach wurde der Beschwerdeführer durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (399/II) in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.

Nicht stichhältig ist der in der Mängelrüge (Z 5) nur gegen den Schuldspruch laut B des Urteilssatzes erhobene Einwand des Beschwerdeführers (1. b bb der Rechtsmittelschrift), aus seinen im Urteil nur unvollständig zitierten Angaben der sicherheitsbehördlichen Vernehmung vom 8.Juli 1995 lasse sich die erstgerichtliche Feststellung, er habe um die Tathandlungen des Hermann G***** gewußt, diese ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden (US 16 unten bis 17 oben iVm 20 fünfter Absatz), nicht ableiten; aus dem genannten Protokoll vom 8.Juli 1995 ergebe sich vielmehr, daß er es zu keiner Zeit für möglich gehalten, geschweige denn sich damit abgefunden habe, G***** mißbrauche tatsächlich seine Töchter sexuell, weshalb die gerügte Konstatierung auch aktenwidrig sei.

Der Beschwerde zuwider war das Schöffengericht nach der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die Urteilsfeststellungen in gedrängter Form abzufassen, nicht gehalten, die insoweit als glaubwürdig beurteilte geständige Verantwortung des Angeklagten vom 8.Juli 1995 vor der Sicherheitsbehörde noch ausführlicher zu erörtern (S 57 ff/I iVm US 12, 14, 16 f), zumal es zur Begründung der subjektiven Tatseite eine Reihe weiterer - damit übereinstimmender, zumindest nicht dagegen sprechender - Beweisergebnisse herangezogen hat, so etwa die sicherheitsbehördlichen Erhebungen, die Bestätigung der Richtigkeit des ersten Geständnisses bei einer weiteren Vernehmung am 9. Juli 1995 vor dem Untersuchungsrichter (ON 13/I) und am 17.Juli 1995 vor Beamten der Kriminalabteilung Burgenland (431/I), ferner insbesondere die Aussagen der Alexandra, Manuela und Ursula M***** sowie des Hermann G***** (vgl US 12 ff). In einer kritischen Gesamtschau dieser Beweistatsachen sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks (Umstände, die von der Beschwerde allesamt unberücksichtigt gelassen werden) hat es vielmehr aktenkonform, zureichend und schlüssig dargelegt, warum es davon ausging, der Angeklagte habe trotz seines eindeutigen, spezifischen Informations- und Wissensstandes über abartige sexuelle Neigungen G*****s diesem wiederholt die Möglichkeit geboten, an seinen Kindern Alexandra und Manuela die beschriebenen strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit zu verüben.

Indem der Rechtsmittelwerber prozeßordnungswidrig lediglich aus einer einzigen Vernehmungsniederschrift einzelne Passagen isoliert, demnach sinnentkleidet aus dem Zusammenhang herausreißt und daraus für seinen Standpunkt günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen trachtet, bekämpft er in Wahrheit nur nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne die behaupteten formalen Begrün- dungsmängel darzulegen (vgl hiezu Foregger/Kodek StPO6 S 396 ff).

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5 a); denn auch darin wird bloß unter punktueller Hervorhebung einiger (für sich allein betrachtet, die in der Hauptverhandlung gewählte leugnende Verantwortung durchaus stützender) Teile aus dem kontradiktorisch aufgenommenen Protokoll der Zeugin Manuela M***** deren Glaubwürdigkeit mit dem Hinweis in Frage gestellt, sie habe sich erst nach dem Auftritt des Beschwerdeführers in einer Fernsehsendung plötzlich zur Aussage gegen ihre Eltern entschlossen und sich im Zusammenhang mit Geldzahlungen oder Geldflüssen (einem fallbezogen nicht entscheidenden, weil weder für die Schuld noch für die Anwendung des konkreten Strafsatzes maßgeblichen Umstand) nicht nur mit ihren eigenen Aussagen vom 28.Juli 1995 und vom 28.November 1995 in Widerspruch gesetzt, sondern auch mit jenen der unmittelbaren Täter Ma***** und G*****.

Indes gestattet auch dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungstatbestand nicht die Bekämpfung des auf Grund der gesamten Beweisergebnisse und des persönlich gewonnenen Eindrucks zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten führenden kritisch-psychologischen Vorganges. Der Nichtigkeitswerber vermag mit seinem Vorbringen weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in entscheidenden Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht - wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes unabdingbar Voraussetzung ist - vom gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat ausgeht und nicht auf dessen Basis den Nachweis erbringt, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen hat. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ua dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet oder übergeht oder sich auf einen nicht festgestellten Umstand stützt (Mayerhofer aaO § 281 E 26, 30).

Dies trifft für jene Beschwerdeteile zu, mit denen der Rechtsmittelwerber zunächst unter Wiederholung des bereits in der Mängelrüge vorgebrachten Arguments die - wie dargelegt - mängelfrei begründete entscheidende erstgerichtliche Konstatierung über sein bedingt vorsätzliches Handeln (US 20 letzter Absatz) mit der urteilskonträren Behauptung bestreitet, seine innere Einstellung zu den Tathandlungen des G***** habe keinesfalls die Schwelle des dolus eventualis erreicht, weshalb ihm eine vorsätzliche Beteiligung an den Verbrechen des Hermann G***** nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Soweit er vorbringt, der unmittelbare Täter G***** habe den Tatbestand es Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB nicht erfüllt, weil der Angeklagte diesem lediglich gelegentlich erlaubt habe, "meine Tochter übers Wochenende zu sich zu nehmen bzw mit meiner Tochter Alexandra in Kärnten einen Urlaub zu verbringen" und G***** nicht befugt gewesen sei, "meiner Tochter gegenüber irgendwelche verbindliche Anordnungen zu treffen", weicht er ebenfalls vom konstatierten Urteilssachverhalt ab, weil er seine Ausführungen nur auf eines der drei mißbrauchten Mädchen beschränkt, die häufigen Kontakte zwischen G***** und den Mädchen auf lediglich gelegentliche und eine Urlaubsfahrt reduziert, den Umstand übergeht, daß sich die Kinder auf Grund der tristen familiären, materiellen und emotionalen Situation zu G***** (den sie "Onkel Hermann" nannten) - auch Geborgenheit suchend - hingezogen fühlten, Alexandra dessen "Lieblingskind" war, es zu häufigen Besuchen kam und G***** zumindest einen weiteren Urlaub mit Alexandra und Manuela unternahm (US 11 f, 17).

Indem der Beschwerdeführer dieses entscheidende Tatsachensubstrat außer acht läßt, verfehlt er die prozeßordnungsgemäße Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Daß G***** ua auch wegen des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses verurteilt wurde (US 7), sei nur noch am Rande erwähnt.

Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Im Recht ist der Rechtsmittelwerber hingegen mit dem Einwand (1.b aa und 1.d der Beschwerdeschrift), es hätte zum Schuldspruch C I. auch der Feststellung bedurft, er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß er die vernehmenden Beamten durch seine wissentliche Falschbezichtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt habe. Diese im Urteil tatsächlich fehlende (essentielle) zweite Vorsatzkomponente kann nämlich vorliegend angesichts der den Anklagevorwurf bestreitenden Verantwortung nicht durch die Tatsache ersetzt werden, daß "auf Grund dieser Angaben gegen die drei genannten Gendarmeriebeamten ein Strafverfahren eingeleitet wurde" (US 13 iVm US 21), oder durch die bloße Wiedergabe der Strafnorm im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 21).

Insoweit leidet daher das angefochtene Urteil an einem von der Beschwerde zutreffend gerügten Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite, der den Obersten Gerichtshof - weil er im Nichtigkeitsverfahren nicht nur an die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist, sondern fehlende Konstatierungen auch nicht nachtragen kann - zur Aufhebung dieses Schuldspruchteiles (C I.) und wegen des untrennbaren sachlichen Zusammenhanges mit dem damit idealkonkurrierenden Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht (C II.) auch zur Kassierung dieses Schuldspruchsfaktums zwingt, weshalb sich ein Eingehen auf den bezughabenden Teil der Verfahrensrüge erübrigt (2 f der Beschwerdeschrift).

Im aufgezeigten Umfang waren sohin in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die angeführten Schuldsprüche (C I. und C II. des Urteilssatzes) zu kassieren, demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und - unter Verweisung der Prozeßparteien mit ihren Berufungen hierauf - dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen (§ 285 e StPO).

Rechtssätze
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