Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
2. „Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
§ 151 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 151 Definitionen
…§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person, 2. „Vernehmung“…
Art. 7 Artikel VII
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345 , und 468, BGBl. Nr. 631/1975) (1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. …
§ 91 Zweck des Ermittlungsverfahrens
…des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. (3) Erkundigungen ( § 151 Z 1 ) zur Klärung, ob auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ein Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht, sind keine Ermittlungen im Sinn…
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