JudikaturJustiz14Os100/03

14Os100/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Vinzenz T***** und Hermann Te***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23. Jänner 2003, GZ 603 Hv 313/01x-79, sowie über deren "Kostenbeschwerden" nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl. Ing. Vinzenz T***** und Hermann Te***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in Schwechat mit dem Vorsatz, Dipl. Ing. Vinzenz T***** durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH (im Folgenden: S*****), Rechtsanwalt Dr. Johannes J*****, durch Täuschung über die Tatsache, dass Dipl. Ing. Vinzenz T***** als Auftragnehmer der in Konkurs verfallenen S***** für diese die Bestandspläne betreffend den Kanalbau Fischatal, Bauabschnitt 07, Bauteil 1 und 2, bereits vor dem 21. Juli 1998 fertiggestellt und dem A***** (im Folgenden: A*****) bzw der S***** ausgefolgt und daher im Konkursverfahren bestenfalls nur mehr Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung seiner Honorarforderung hatte, zu Handlungen, nämlich am 9. Dezember 1998 zur Erteilung des Auftrages an Dipl. Ing. Vinzenz T***** zur (neuerlichen) Erstellung dieser Pläne und in weiterer Folge zur Bezahlung der vollen Honorarforderung von 63.714,51 Euro (vormals 876.730,80 S), verleitet, wodurch die Konkursmasse um zumindest 47.785,88 Euro (vormals 657.548,10 S) am Vermögen geschädigt wurde.

Das Erstgericht traf - hier zusammengefasst wiedergegeben - folgende Feststellungen:

Am 9. Februar 1994 schlossen der A*****durch den Angeklagten Te***** als Geschäftsführer und eine ARGE von vier Ziviltechnikerbüros, darunter auch jenes des Angeklagten Dipl. Ing. T*****, einen Werkvertrag über Ingenieurleistungen für das Baulos Anschlusskanäle Fischatal (US 18), wofür Dipl. Ing. P***** und Dipl. Ing. T***** die Ausschreibungsunterlagen erstellten (US 19). Pkt 57 der "Allgemeinen und Technischen Vertragsbestimmungen" sah nach Baubeendigung die Vorlage von Ausführungs- sowie Abrechnungsplänen fünffach und zusätzlich einmal lichtpausfähig vor (US 20 unten). Den Zuschlag erhielt die S*****. Deren Verantwortlicher, Franz G*****, vereinbarte mit Dipl. Ing. Vinzenz T***** zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt die Anfertigung der Bestandspläne durch das Büro T***** zu einem bestimmten (nicht genau feststellbaren) ca 200.000 S betragenden Preis (US 29).

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten und nach wiederholten behördlichen Urgenzen im Zuge der Erteilung der Benützungsbewilligung (US 34 bis 36) richtete der A***** am 1. April 1998 ein Fax an das Büro Dipl. Ing. T***** mit dem Ersuchen um Erfüllung der Auflagen (ua Bestandspläne, US 37). Am 27. Mai 1998 übermittelte die S***** Bestandspläne in 6-facher Ausfertigung an den A***** (US 37), deren Parienbezeichnung nicht mehr festgestellt werden konnte. "Letztlich" wurden sechs Ausfertigungen mit der Bezeichnung "Parie C" aufgefunden, welche weder Stempel noch Unterschrift des Erstangeklagten Dipl. Ing. T***** aufwiesen (US 38). Am 4. Juni 1998 sandte Te***** zwei Ausfertigungen der Bestandspläne "Parie C" an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (US 39). Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 und vom 7. Jänner 1999 urgierte die Bezirkshauptmannschaft eine Aufstellung der Änderungen in tabellarischer Form (als Ergänzung zu den Bestandsplänen, US 64; Forderung des wasserbautechnischen Sachverständigen Ing. Tichy, US 40; S 31/VIII), welche mit Schreiben vom 7. Juli 1998 dem A***** aufgetragen wurden (S 35, 38/VIII). Die Pläne wiesen weder ein Koordinatenverzeichnis noch Übersichten auf (US 41; 64). "Fest steht jedoch" - so konstatierte das Erstgericht ausdrücklich - "dass ausschreibungskonforme Bestandspläne vor der Rechnungslegung (am 21. Juli 1998) vom Büro Dipl. Ing. T***** hergestellt und zumindest einfach auch übergeben wurden" (US 43). Die später ausgehändigten Pläne der Parie B stimmen - mit Ausnahme des Übersichtsplans (Beilage ./F) - mit den Parien C überein und enthalten alle für die Behörden relevanten Details (US 44). Das Büro Dipl. Ing. T***** stellte seine Leistungen in der Honorarnote vom 21. Juli 1998 mit 876.730,80 S der S***** in Rechnung (US 45; Beilage ./Tr 15), welche der Liquidator der S*****, Ing. Julius E*****, jedoch am 11. September 1998 mit der Begründung fehlender Unterlagen oder Klärung mit dem A***** bezüglich der Bezahlung retournierte (US 47 f; Beil ./Tr 15). Dipl. Ing. T***** meldete die Forderung über seinen Anwalt (Dr. K*****) am 28. September 1998 als Konkursforderung im Insolvenzverfahren der S***** an (US 49 f).

Unter Einbeziehung E*****s (US 50 f) wurde dem Masseverwalter der S*****, Dr. J*****, (fälschlich) erklärt, die Bestandspläne seien "noch nicht vollständig erbracht bzw nicht übergeben worden" (US 51; Verweis S 232, 239/VII); in einem weiteren Gespräch vor dem 9. Dezember 1998 täuschte E***** vor, die Bestandspläne würden für die Schlussabrechnung benötigt (US 53).

Der Angeklagte Te***** richtete am 2. Dezember 1998 ein Schreiben an Dr. J***** ("Aufträge Fa S***** Iststandfeststellung", US 54; S 123 f/I) mit der Behauptung, die Bestandspläne fehlten, und lud zu einer Besprechung am 9. Dezember 1998 ein (dessen Ergebnis in einem Aktenvermerk vom 14. Dezember 1998 festgehalten wurde, US 54 ff; S 115 ff/I). Dem Masseverwalter wurde von Dipl. Ing. T***** oder E***** ein mit Franz G***** (angeblich) vereinbarter Preis von ca. 800.000 S brutto vorgetäuscht, obwohl beide wussten, dass mit Franz G***** nur ca 200.000 S ausgemacht worden waren. Er wurde aber auch darüber nicht informiert, dass "bereits Pläne, die jedenfalls den Anforderungen der Ausschreibung entsprachen" (US 57) dem A***** übermittelt worden waren. Vielmehr wurde ihm vorgespiegelt, "dass die Bestandspläne noch nicht vollständig wären" (US 57; S 235/VII). Am 17. März 1999 schickte Dipl. Ing. T***** dem Masseverwalter eine Honorarnote über 876.730,80 S (US 59; S 357 f/I; diese enthielt dieselben Angaben und Beträge wie jene vom 21. Juli 1998) sowie "eine Parie" Pläne (Beilage ./32 = Parie A; US 60). Zwischen 9. Dezember 1998 und 17. März 1999 hatte das Büro T***** lediglich insgesamt 15,5 Stunden Arbeitszeit für das Projekt 3128 aufgewendet (US 59). Die Bestandspläne Parie A unterscheiden sich inhaltlich - unter Beschreibung diverser, als unerheblich beurteilter Abweichungen - nicht von Parie C (US 61).

Nach den weiteren Urteilsannahmen handelt es sich bei dem von Dipl. Ing. T***** "für die Erstellung der Bestandspläne in Rechnung gestellten Betrag von S 875.000" (US 70) unter Zugrundelegung ortsüblicher Preise um einen Mindestbetrag bei Neuanfertigung der Pläne Parie A (ohne Vorarbeiten, in herkömmlicher Art und digital). Für Ergänzungsarbeiten von Parie C auf Parie A ist ein Betrag von 288.000 S angemessen, wobei 180.000 S (netto) auf Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit entfallen. Eine solche Überprüfung durch Dipl. Ing. T***** fand nach dem 21. Juli 1998 jedoch nicht statt (US 70).

Die jedweden Betrugsvorsatz leugnenden, von Abstimmungstendenzen auf die jeweils aktuelle Beweissituation gekennzeichneten Verantwortungen der Angeklagten lehnte das Tatgericht angesichts all dieser Umstände als unglaubwürdig und widerlegt ab, weil bereits im Sommer 1998 von der S***** Pläne an den A***** übersandt und durch den Angeklagten Te***** auch den Behörden Pläne der Parie C übermittelt worden waren. Des weiteren konnte Dipl. Ing. T***** mit seiner Behauptung der Leistungszurückbehaltung sowie der Verwendung von "Raubkopien" durch die S***** beim Schöffengericht keine Zweifel an den den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen wecken.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die von den Angeklagten (nominell) aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 (lit a), 10 und 11 (Dipl. Ing. Vinzenz T*****) sowie Z 3, 4, 5a, 9 lit c und 10 (Hermann Te*****) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.

Rechtliche Beurteilung

Ihnen kommt keine Berechtigung zu.

Beide Beschwerdeführer sind zunächst nicht im Recht, soweit sie die Annahme einer 40.000 Euro übersteigenden Vermögensschädigung nominell unter verschiedenen Nichtigkeitsgründen (Dipl. Ing. T*****: unter Z 5 BS 44 f sowie auch unter Z 11 BS 83 ff) und (auch) des diesbezüglichen Schädigungsvorsatzes (Te*****: unter Z 5 BS 16 f und unter Z 9 lit c BS 52 f), der Sache nach jedoch unter der Z 10 bekämpfen. Indem sie nämlich behaupten, das Erstgericht habe seine einen 40.000 Euro übersteigenden Betrag ergebende Schadensberechnung rechtsirrig auf die nicht rechtzeitige klageweise Geltendmachung der vom Masseverwalter bestrittenen Konkursforderung von 876.730,80 S (US 140) und eine insofern unrichtige Ermittlung des Differenzschadens gestützt, machen sie diesen materiellen Nichtigkeitsgrund zwar geltend, bringen ihn jedoch - wie aus dem Folgenden erhellt - deshalb nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich nicht zur Gänze an den Urteilsfeststellungen orientieren.

Nun trifft es tatsächlich zu, dass das Erstgericht den (tätergewollten) Schaden, den die S***** durch das festgestellte Verhalten erlitten haben soll, - ohne Berücksichtigung der Gegenleistung - in voller Höhe der Forderung mit der wesentlichen Begründung, "da T***** zum Zeitpunkt der Überweisung im Insolvenzverfahren der S***** trotz seiner zugegebenermaßen erbrachten Leistungen gar nichts mehr erhalten hätte", weil er die Frist zur Anstrengung des Prüfungsprozesses ungenützt habe verstreichen lassen (US 140), ermittelte. Daher wertete es den gesamten Betrag als dem Angeklagten T***** zugekommene unrechtmäßige Bereicherung. Letztlich sah es sich nur zufolge Bezifferung des Schadens durch den Staatsanwalt, welcher, von einer 25 %igen Konkursquote ausgehend, den Schaden mit 657.548,10 S (= 47.785,88 Euro) ansetzte, gebunden (US 140; dies jedoch zu Unrecht: Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 E 21; zum prozessualen Tatbegriff s Ratz WK-StGB2 Vorbem §§ 28-31 Rz 19 ff; ders WK-StPO § 281 Rz 502). Es ist aber mit dieser Art der Schadensberechnung nicht im Recht. Vermögensschaden beim Betrug ist jene Differenz, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens durch die (irrtumsbedingte) Verfügung des Getäuschten verringert. Er setzt immer voraus, dass die gesamte Vermögenslage des Opfers ungünstiger geworden ist, als sie vor der Vermögensverfügung des Getäuschten war. An seinem Vermögen geschädigt ist daher, wer für die Hingabe eines wirtschaftlichen Wertes kein entsprechendes Äquivalent erlangt und einen effektiven Verlust der Vermögenssubstanz erleidet. Die Schadenshöhe ist der Differenz gleichzusetzen, um die sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens des Geschädigten verringert hat (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 Rz 146; Kirchbacher/Presslauer WK-StGB2 Rz 78 f; Leukauf-Steininger Komm3 RN 40 f; jeweils zu § 146 StGB), wobei individuelle Schadenskomponenten zu berücksichtigen sind.

Wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so berührt dies eine gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung nicht; verleitet der Gläubiger den die Quotenbefriedigung vorsätzlich missachtenden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die zu Recht bestehende Forderung zu bezahlen, so bleibt er gemäß § 158 Abs 2 StGB straflos. Beim sogenannten "Selbsthilfebetrug", mit dem der Schuldnervertreter durch Täuschung zur Zahlung der dem Gläubiger zustehenden Forderung verleitet wird, mangelt es dem Täter hingegen am Vorsatz einer unrechtmäßigen Bereicherung (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 146 Rz 195 iVm Rz 233, 237).

Anders hingegen, wenn der Gläubiger den Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse dazu veranlasst, ihm entgegen der in Bezug auf dieses Sondervermögen vorgesehenen Quotenbefriedigung nach der KO eine höhere Leistung zukommen zu lassen. Ein kollusives Zusammenwirken mit dem Masseverwalter würde insoweit nach §§ 12 zweiter Fall, 153 StGB zu prüfen sein. Ein "Selbsthilfebetrug" zwecks Durchsetzung einer zwar gegenüber der Gemeinschuldnerin, nicht aber gegen die Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderung wäre hingegen nach §§ 12 zweiter Fall, 146 ff StGB tatbestandsmäßig, weil die dann gegenüber der Masse angestrebte Bereicherung unrechtmäßig wäre. Denn er hat im Insolvenzverfahren nur Anspruch auf eine quotenmäßige Befriedigung aus diesem Sondervermögen. Geschädigt sind in diesem Fall die anderen Konkursgläubiger, welche um die über die dem täuschenden Gläubiger zustehende Quote hinausgehende Zahlung in ihrem Befriedigungsrecht geschmälert werden.

Um in diesem Fall zunächst den Schaden bestimmen zu können, ist daher vorweg der Anspruch des Erstangeklagten Dipl. Ing. T***** gegen die Gemeinschuldnerin zu ermitteln. Von diesem Anspruch ist sodann die dem betreibenden Gläubiger voraussichtlich zukommende Konkursquote zu errechnen. Die Differenz zwischen der tatsächlich durch Täuschung erlangten Zahlung von 876.730,80 S (US 62) und der Konkursquote ergibt als "überschießende Befriedigung" die Schadenshöhe. Da der festgestellte Entlohnungsanspruch lediglich ca. 200.000 S umfasste (US 29, 57 f, 74 f, 80), kann selbst bei theoretischer Berücksichtigung einer von den Beschwerdeführern angenommenen konkursmäßigen Befriedigung der dem Erstangeklagten Dipl. Ing. T***** zustehenden Forderung ein nicht vom Bereicherungsvorsatz umfasster Schaden fallbezogen nie mehr als eben 200.000 S ausmachen. Ausgehend vom infolge Täuschung ausbezahlten Betrag ist daher weder der Schaden noch die unrechtmäßige Bereicherung weniger als ca 676.000 S. Aus dieser Sicht erweisen sich aber - abweichend von der Stellungnahme des Generalprokurators - die Einwendungen der Subsumtionsrüge - die alle angeführten entscheidenden Konstatierungen betreffend den vereinbarten Preis von ca. 200.000 S unberücksichtigt und damit die prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lassen - mangels Auswirkungen auf die Wertgrenzen des § 147 Abs 3 StGB als nicht entscheidungsrelvant.

Die (nominell) in den Mängelrügen (Z 5; Dipl. Ing. T***** BS 22, Pkt 7; Te***** BS 20 f) vorgebrachten Bedenken gegen die Begründung eines zwischen der Firma S***** und dem Erstangeklagten vereinbarten Leistungsentgeltes von ca. 200.000 S erschöpfen sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, indem sie die mehrfachen und detaillierten Erwägungen des erkennenden Gerichtes dazu (vgl die Abwägung der Angaben der Zeugen S***** [US 74 f iVm US 17 f und 78 f], E***** [US 74 f iVm US 47 f, 57 f und 102 ff], G***** [US 79 f], H***** [US 79 f] und der Anbotsprüfung durch das Büro P***** [US 75] mit den Angaben der Angeklagten [US 84 ff]) übergehen.

In dem unter der Z 5a erstatteten Vorbringen der beiden Beschwerdeführer (Dipl. Ing. T***** BS 49, Te***** BS 29; siehe dazu auch unten) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern in Bezug auf das vereinbarte Leistungsentgelt von 200.000 S getroffenen entscheidenden Feststellungen geweckt.

Auch im Übrigen sind die Beschwerdeführer mit ihren - inhaltlich überwiegend gleichlautenden - Nichtigkeitsbeschwerden nicht im Recht:

"Vor-Ausführungen analog § 245 Abs 1 StPO" (Dipl. Ing. T*****) oder "grundlegende Ausführungen" (Te*****) als Teil der Nichtigkeitsbeschwerde, die im vorliegenden Fall eine Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Rechtsmittelwerber unter Außerachtlassung von wesentlichen Verfahrensergebnissen enthalten, kennt § 285 Abs 1 StPO nicht; sie sind daher insoweit einer prozessordnungsgemäßen Erledigung von vornherein nicht zugänglich (13 Os 188/95). Der Angeklagte Te***** rügt ebenso wie der Mitangeklagte Dipl. Ing. T***** sowohl unter Z 3 als auch unter Z 4 (der Sache nach jedoch jeweils Z 5 vierter Fall) einen Verlesungsverstoß gegen § 252 Abs 2 StPO bzw einen "Verstoß gegen die Zeugenbeweisregelungen und Verlesungsverbote nach §§ 151, 152, 170, 252 StPO". Entgegen den Beschwerden sind die von ihnen bezeichneten (früher ergangenen) Urteile (erliegend unter ON 31, 32, 33, 53, 54, 56) sowie die entscheidenden Teile aus dem Konkursakt AZ 29 S 26/98 des Landesgerichtes Korneuburg (vgl insbesondere S 343 f, 267 ff, 355 bis 369/I) durch einverständliche Verlesung "des gesamten Akteninhalts" (S 353/VII) in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO). Sie durften daher sehr wohl im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden.

Zu Unrecht relevieren die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte (Z 4) durch das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO), mit dem der von ihren Verteidigern in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich des Vermessungswesens, weil "der Sachverständige von falschen Prämissen und falschen Schlussfolgerungen" ausgehe, "zum Nachweise dafür, dass für die Erstellung eines Bestandsplanes nach der Position 40.0141 .... keine wie immer gearteten Vorarbeiten aus Einreichplanung und Ausführungsplanung" verwendet werden können (S 341/VII), abgelehnt wurde (S 353/VII).

Zum einen gehen die bezughabenden Beschwerdeausführungen (S 297 f und 173 f/VII) weitgehend nicht vom Antragsinhalt aus, zum anderen ist das allgemeine Antragsvorbringen außerstande, einen in den §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund und Gutachten aufzuzeigen und nachzuweisen, dass das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. Davon abgesehen ist das dem Gericht (ua) durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur gegen Willkür aus Z 4 abgesichert (Ratz WK-StPO § 281 Rz 351).

Soweit sich Dipl. Ing. T***** auf seine Einwendungen (ON 38) gegen die Bestellung des Sachverständigen Dipl. Ing. D***** (S 1d/ON 1) bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass auf "Ersuchen" dieses Sachverständigen (ON 42) sodann Dr. Dipl. Ing. Hans-Peter K***** ein gerichtliches Gutachtensmandat erhielt (S 1j/ON 1), ohne dass von den Parteien dagegen Einwendungen erhoben wurden. Somit erfolgte keine "einseitig vorgenommene Sub-Beiziehung", sondern eine gerichtliche Bestellung. Das des weiteren gegen die Person dieses zuletzt genannten Experten gerichtete Vorbringen, er sei nur für das Fachgebiet 72.05 "Tiefbau im Allgemeinen" eingetragen, es mangle ihm an Sachkunde für Vermessungen (48.02) und andere hier relevante Sachgebiete (72.03, 72.04, 72.20), weicht unzulässig vom Beweisantrag in erster Instanz ab (HV-Prot S 341/VII).

Die Mängelrügen (Z 5), welche sich bloß in breit angelegten (Dipl. Ing. T***** BS 12 bis 46 bzw Te***** BS 9 bis 28), teils mit rechtlichen Erwägungen allgemeiner Art durchsetzten, kaum auf die für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 398 ff; Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 18 und 26) Rücksicht nehmenden beweiswürdigenden Spekulationen verlieren, sind einer sachbezogenen Erwiderung weitgehend nicht zugänglich, weil sie an den gesetzlichen Anfechtungskriterien vorbeigehen.

Dem Beschwerdeführer Dipl. Ing. T***** ist zwar zuzugestehen, dass das Erstgericht eine Reihe überschießender Feststellungen (wie etwa die des "Verdachtes" der Unterstützung des Franz G***** bei dessen geschäftlichen Malversationen, US 11) getroffen hat. Diese berühren jedoch (in Überschreitung des Prozessgegenstandes: dazu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 546) die hier zu prüfende Schuldfrage nicht und erweisen sich als unanfechtbar. Keiner dieser Umstände betrifft nämlich die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Annahme der vorsätzlichen Täuschung über Tatsachen, des Bereicherungsvorsatzes und der eingetretenen Vermögensschädigung. Alle jene Rügen, die sich auf die genannten Sachverhaltselemente beziehen, gehen daher mangels Relevanz für die Subsumtion des Tatverhaltens der Angeklagten als Betrug ins Leere (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 4c).

Frühere Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wurden - wie erwähnt - teils durch ausdrückliche Bezugnahme darauf, teils durch Vorhalt in das Verfahren eingeführt, so auch jene des Zeugen S***** (S 272 f/VII), weshalb die Beschwerdeprämisse der Unverwertbarkeit der Ergebnisse "anderer Verfahren" nicht haltbar ist. Das weitere (auch in der Tatsachenrüge enthaltene) Beschwerdevorbringen zur (abschwächenden) Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung betrifft keine entscheidende Tatsache. Denn der Schöffensenat hat - entgegen den missverständlichen Ausführungen zu Malversationen mit und um Franz G***** - die "Schmiergeldannahme" zum Schaden diverser Auftraggeber (US 16) oder das "gerichtsbekannte" Ausscheiden "unliebsamer" Bestbieter durch Ziviltechniker (US 77 zweiter Absatz) nicht als eine den Angeklagten vorwerfbare Tat angenommen, sondern damit bloß - durchaus aktengetreu -, die Aussage dieses Zeugen referierend, keine oder lediglich für den konkreten Fall unerhebliche Feststellungen getroffen (US 14 f). Im Übrigen wenden sich die Ausführungen - wie nicht nur aus der Forderung deutlich wird, man hätte der Aussage von Manfred F***** zu Gunsten des Angeklagten Dipl. Ing. T***** "entsprechende Beweiskraft" (BS 18) zubilligen müssen, sondern auch aus der Behauptung, die Unvollständigkeit von Bauprotokollen entspreche der "allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit" (BS 20) - lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Eine "denkunmögliche" oder widersprüchliche Begründung kann aus dem offensichtlichen Schreibfehler (US 118: "ausschweigendes" anstatt richtig: "ausschweifendes" Herumreden) nicht abgeleitet werden (Dipl. Ing. T***** BS 20-21, Pkt 6; Te***** BS 28).

Die bloße Bestreitung der Feststellung, die Leistungsbezeichnung "Ausführungspläne nach Fertigstellung" entspreche inhaltlich dem "richtliniengemäßen Begriff 'Bestandspläne'" (US 22), als "sachlich und rechtlich unrichtig" (Dipl. Ing. T***** BS 19) macht keinen Begründungsmangel geltend. Sie übergeht außerdem die diesbezüglichen Urteilserwägungen (US 112 f) und betrifft schließlich keinen wesentlichen Umstand. Die Ausführungen zur Erstellung der Pläne oder zum "Vorhandensein" derselben (US 32) vor dem allein entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Übergabe (als Erfüllungshandlung) sind keineswegs "unvollständig" (iS der Z 5 zweiter Fall), wenn aus - im Urteil umfassend gewürdigten - Zeugenaussagen (Ing. F*****, S 93/VII; US 117 f) nach Ansicht Dipl. Ing. T*****s "vielmehr" andere Schlüsse gezogen werden können. Auch wenn die Tatrichter auf US 32 (oben) nicht verständlich von "dringendem Verdacht" gesprochen haben, so handelt es sich bei der gebotenen Zusammenschau der Urteilsgründe doch tatsächlich um eine als sicher und eindeutig getroffene Urteilsfeststellung (vgl zB US 81, 82, 83, 111 f, 117, 135, 136, 139), die sie aus einer Mehrzahl von Beweisen mängelfrei abgeleitet haben (US 81 f), nicht zuletzt aus den Einlassungen dieses Beschwerdeführers selbst (US 95 f; Dipl. Ing. T*****, BS 24 f, Pkt 8).

Unter Pkt 10 der Beschwerde des Angeklagten Dipl. Ing. T***** (BS 25 f) wird in Wahrheit nur die vom Schöffengericht vorgenommene Wertung der Pläne als "ausschreibungskonform" (vgl US 43) bekämpft, indem das Nichtauffinden von Vermessungsbestandplänen "mit Ziviltechniker-Stampiglie, Unterschrift und Koordinatenverzeichnis" hervorgehoben und deren behördliche Einreichqualität (welche das Erstgericht bejahte, US 44) bezweifelt wird, ohne die behaupteten "unvollständigen Feststellungen" (allenfalls Z 5 erster Fall) oder eine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) belegen zu können. Die von Dipl. Ing. T***** kritisierten Negativfeststellungen (BS 26 ff, Pkt 11) betreffen lediglich zeitliche, organisatorische oder sachliche Unwesentlichkeiten und nicht den konstatierten entscheidenden Umstand, dass (vor Rechnungslegung am 21. Juli 1998) Planparien dem A***** übergeben wurden (US 39, 43, im Zusammenhalt mit der schlüssigen Begründung US 91 bis 96). Entsprechendes gilt für das Beschwerdebegehren auf Umwürdigung von Aussagepassagen, die das Erstgericht erörtert, jedoch als nicht beweiskräftig verworfen hat (Zeuge Sch*****, US 131), ferner für das behauptete Verschweigen von Teilen aus der schriftlichen Expertise des Sachverständigen Dr. K***** über geleistete Arbeitsstunden für die "Planergänzung" und für die geäußerten Zweifel an den aus der Honorarnote vom 21. Juli 1998 abgeleiteten "Schlussfolgerungen" (US 45 f, 82 f; Dipl. Ing. T***** BS 28 ff, Pkt 12 bis 13). Das Vertrauensverhältnis zwischen Julius E***** und dem Masseverwalter Dr. J***** nach dem Tatzeitpunkt (9. Dezember 1998) kann als unwesentlich dahingestellt bleiben (BS 33, Pkt 14).

Die von Dipl. Ing. T***** problematisierte Möglichkeit einer (allenfalls vorsatzlosen) Beteiligung des Julius E***** (BS 34, Pkt 15) sowie die Beschwerdeforderung nach Konkretisierung einer über den Spruch wesentlich hinausgehenden Täuschungshandlung dieses Zeugen (BS 34, Pkt 16), aber auch die Ausführungen einer möglichen Beteiligung des Zeugen K***** (BS 38, Pkt 19) erweisen sich allesamt als für die entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht relevant. Dies gilt auch für die inhaltsgleichen Ausführungen des Angeklagten Te***** zu allfälligen Beteiligungen anderer namentlich genannter Personen (BS 21 f).

Das von Dipl. Ing. T***** eingewendete (BS 36, Pkt 17) Fehlen seiner aktiven Klagslegitimation in Bezug auf die Konkursforderung steht mit der erstgerichtlichen Feststellung des inneren Vorhabens keineswegs im Widerspruch. Die Bemängelung der "Iststandsfestsetzung" von Te***** als "unvollständig festgestellt und daher inhaltlich unrichtig" (Dipl. Ing. T***** BS 37, Pkt 18) sowie als "aktenwidrig" (Te***** BS 9 f), indem der Wortfolge "Bestandspläne fehlen" ein anderer, keineswegs logischer Bedeutungsinhalt unterstellt wird, übersieht die Befugnis der Tatrichter, aus Beweisen nicht nur "zwingende" Schlüsse zu ziehen, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse, sofern sie nur den Denkgesetzen nicht widersprechen oder mutwillig erscheinen (13 Os 56/02; vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 145, 147 ff). Dies ignoriert Dipl. Ing. T***** auch, soweit er willkürlich Feststellungen durch eigene gegenteilige ersetzt und (absolute) Beweisergebnisse vermisst (BS 39 ff, Pkt 20). Eine dem Sinngehalt einer Aussage (nach deren gesamtheitlicher Würdigung) entsprechende Feststellung (US 58 unten: "Dr. J***** hätte den Auftrag ... nicht erteilt, wenn ....") muss sich keineswegs sklavisch an den genauen Wortlaut einer Zeugenaussage halten (konkret S 240/VII: "hätte die Sache genau geprüft und wäre vermutlich nicht in den Vertrag eingetreten"). Im Übrigen sind aus grundsätzlichen Erläuterungen rechtlicher Natur eines Zeugen (Dr. J*****, S 233/VII) Tatsachenfeststellungen (generell) nicht ableitbar (BS 41 f, Pkt 21). Die Behauptung hinwieder, die im März 1999 dem Masseverwalter übermittelte Planparie A (US 60; Beilage ./32) stelle "die einzige aktenmäßige Deckung der ausschreibungskonformen [Vertrags-]Erfüllung" dar, steht nicht nur mit den Urteilsfeststellungen auf US 43 iVm 88 ff, 93, 95 in unlösbarem Widerspruch, sondern bezeichnet die vom Erstgericht als unwesentlich beurteilten Abweichungen der Parie C (./31) urteilskonträr als "weder vermessungstechnisch noch wirtschaftlich geringfügig" (unter Hinweis auf das fehlende Koordinatenverzeichnis, siehe dazu die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. K*****, S 331/VII, wonach die Koordinatenliste eine minimale Zusatzleistung ist, die "kaum" zu bewerten ist). Dabei handelt es sich im Kern erneut lediglich um eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, die sachverhaltsmäßige Bejahung einer erheblichen Tatsache in Frage zu stellen.

Den eine vertragsmäßige Erfüllung der Ausschreibungserfordernisse bestreitenden Ausführungen des Angeklagten Te***** (BS 11, 12) genügt es zu erwidern, dass die Tatrichter die vertragliche Leistung - der Beschwerde zuwider - nicht durch Übermittlung von Bestandsplänen in sechsfacher Ausfertigung durch die S***** an den A***** als erbracht beurteilten (US 37 letzter Absatz), sondern durch die (wenngleich ungestempelten und nicht unterschriebenen) Bestandspläne der Parienbezeichnung "C", welche vom Büro T***** zum A***** gelangt waren (US 38 f, 43 oben). Soweit er sich zum Nachweis ordnungsgemäßer Erfüllung auf die am 25. Juli 2000 vorgelegten Pläne beruft, übersieht er, dass nicht diese, sondern jene am 17. März 1999 vorgelegte Parie A, welche vom Erstgericht keineswegs als erste ausschreibungskonforme Lieferung gewertet wurde (US 59; Te***** BS 23), für sich den Anspruch der Vertragserfüllung erhebt. Letztlich ignorieren Dipl. Ing. T***** (BS 45 f, Pkt 25) und Te***** (BS 19) erneut die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K***** zum verneinten, lediglich als möglich bezeichneten "Erfordernis" zusätzlicher Leistungen (S 336/VII), indem sie die entsprechende Leistungserbringung prozessordnungswidrig als gegeben unterstellen. Die Frage der Relevanz der auf Parie C fehlenden Unterschrift und Stampiglie Dipl. Ing. T***** wirft dieser Nichtigkeitswerber (BS 45 f, Pkt 25) im Zusammenhang mit der Feststellung unterlassener Überprüfung der Pläne durch ihn (US 70 letzter Satz) auf, wobei er von gesetzlichen Bestimmungen über zivil- und standesrechtliche Haftung auf die tatsächliche Durchführung schließt. Aber auch damit vermag er keine Mangelhaftigkeit aufzuzeigen. Te***** argumentiert abermals mit - wie dargelegt - schuldspruchsirrelevanten Bestandsplänen (BS 12 f), zieht hiefür vergleichsweise die Formalanforderungen an eine Urteilsausfertigung heran und wirft dem Erstgericht zu Unrecht die Außerachtlassung (tatsächlich miterwogener: US 140 ff) zivil- und konkursrechtlicher Grundsätze vor (BS 13 f), wobei er wiederum den - formal mängelfrei - festgestellten Sachverhalt eigenmächtig zu seinem Vorteil abwandelt. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden - die Ausführungen zur Schadenshöhe bzw zum vereinbarten Leistungsentgelt eingeschlossen (s oben) - von den umfangreichen (Dipl. Ing. T***** BS 46 bis 76; Te***** BS 29 bis 52) Tatsachenrügen (Z 5a) nicht geweckt. Diese sprechen erneut teilweise keine schuldrelevanten Umstände an und negieren, dass die Erkenntnisrichter die Täuschung in der Vorspiegelung mangelnder Erbringung jeglicher (ausschreibungsmäßigen) Leistung durch Dipl. Ing. T***** gesehen haben, aber nicht im Unterlassen weiterer Arbeiten nach bereits erfolgtem (täuschungsbedingten) Vertragseintritt. Zweifel an der vertragskonformen Erfüllung sind dazu ebenso ungeeignet wie die Verweisung auf oder die Wiederholung von Ausführungen zu den Mängelrügen und pauschale Plausibilitätserwägungen zum fehlerfrei festgestellten Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungvorsatz.

Nach Inhalt und Zielrichtung ihres Vorbringens bekämpfen die Angeklagten einmal mehr nur die in einer kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweise nach den Regeln des § 258 Abs 2 StPO gelöste, aber zu ihrem Nachteil ausgefallene Schuldfrage nach Art einer Schuldberufung, indem sie versuchen, aus isoliert hervorgehobenen - demnach sinnentstellten - Einzelaspekten aus Zeugenaussagen und schriftlich erstatteten Sachverständigengutachten (unter Außerachtlassung der mündlichen Ergänzungsgutachten oder Gutachtenserörterung - vgl S 322 ff/VII) zu einem für sie günstigeren Ergebnis zu gelangen. Damit wecken sie jedoch auf Aktengrundlage keine erheblichen Zweifel gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen. Soweit sich Te***** gegen die Beurteilung der Verantwortungen als unglaubwürdig mit den Argumenten "unzulässiger Beweiswürdigung bzw Vermutung ausschließlich zu Lasten der Angeklagten" wendet (BS 39 f), als Beispiel die Ausführungen des Erstgerichtes zu der nicht mehr auffindbaren Planparie F nennt (US 95) und nunmehr in der Rechtsmittelschrift einen unterfertigten Übersichtsplan (welcher jedoch ident mit dem in Beilage ./Tr 32 als Teil der Parie A ist) vorlegt, verstößt er gegen das Neuerungsverbot.

Die Rechtsrügen der beiden Angeklagten lassen eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts, ein Rechtsirrtum oder ein Feststellungsfehler unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden.

In eben diesen prozessualen Fehler verfällt Dipl. Ing. T*****, indem er unter "Z 9" (sachlich Z 9 lit a) einerseits unter dem Aspekt "unrichtige Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen" darauf beharrt, zulässig sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt zu haben, andererseits die Feststellung über die Erbringung der tatrelevanten Leistung missachtet und wiederum bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung den Nachweis für die Übergabe des "Leistungsergebnisses" (nämlich von ausschreibungs- und vertragkonformen Vermessungs-Bestandsplänen) an die S***** vor 9. Dezember 1998 vermisst, die (nach seiner Ansicht) durch "kein aktenkundiges Beweismittel" gedeckt sei. Hier genügt der Verweis auf die in diesem Zusammenhang bereits angestellten Erwägungen zu den formellen Nichtigkeitsgründen.

Schließlich mangelt es auch dem - formal im Rahmen einer Subsumtionsrüge (Z 10) - erstatteten Vorbringen der beiden Nichtigkeitswerber an der prozessordnungsgemäßen Ausführung des bezeichneten materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil es über die konträren Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zur Gänze hinweggeht. Dipl. Ing. T***** strebt damit nicht nur die Bejahung seiner Glaubwürdigkeit an, sondern bestreitet überdies mit Nachdruck jegliche Täuschungshandlung und den Bereicherungsvorsatz. Te***** hinwieder trachtet insbesondere, seinen Schädigungsvorsatz in Zweifel zu setzen.

Die weitere Rechtsrüge (nominell Z 9 lit c) des Angeklagten Te***** (BS 52) erschöpft sich in der allgemein gehaltenen Anführung zivil- und konkursrechtlicher Bestimmungen, verbunden mit der Behauptung ihrer "unrichtigen Auslegung" durch das Schöffengericht. Dieses Vorbringen kann mangels Spezifizierung weder unter dem Blickwinkel einer Mängelrüge noch - infolge Vernachlässigung diesbezüglicher Urteilskonstatierungen - unter dem einer Rechtsrüge zum Erfolg führen.

Mit seinem Vorbringen (nominell) zur Strafbemessungsrüge (Z 11) releviert Dipl. Ing. T***** mit der (urteilskonträren) Behauptung, der durch das inkriminierte Verhalten verursachte Schaden liege unterhalb der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB von 40.000 Euro, zwar der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 10. Er führt diesen aber gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß aus. Es genügt diesbezüglich auf die vorangeführte ausführliche Darstellung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.

Aus den dargelegten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden - in teilweiser Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - zur Gänze schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 und Abs 2 StPO iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten (§ 285i StPO) und über ihre Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des Schöffengerichtes (§ 392 Abs 1 StPO).

Die spruchgemäße Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Rechtssätze
11
  • RS0118583OGH Rechtssatz

    17. Februar 2004·1 Entscheidung

    Wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so berührt dies eine gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung nicht; verleitet der Gläubiger den die Quotenbefriedigung vorsätzlich missachtenden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die zu Recht bestehende Forderung zu bezahlen, so bleibt er gemäß § 158 Abs 2 StGB straflos. Beim sogenannten "Selbsthilfebetrug", mit dem der Schuldnervertreter durch Täuschung zur Zahlung der dem Gläubiger zustehenden Forderung verleitet wird, mangelt es dem Täter hingegen am Vorsatz einer unrechtmäßigen Bereicherung. Anders hingegen, wenn der Gläubiger den Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse dazu veranlasst, ihm entgegen der in Bezug auf dieses Sondervermögen vorgesehenen Quotenbefriedigung nach der KO eine höhere Leistung zukommen zu lassen. Ein kollusives Zusammenwirken mit dem Masseverwalter würde insoweit nach §§ 12 zweiter Fall, 153 StGB zu prüfen sein. Ein "Selbsthilfebetrug" zwecks Durchsetzung einer zwar gegenüber der Gemeinschuldnerin, nicht aber gegen die Konkursmasse zu Recht bestehenden Forderung wäre hingegen nach §§ 12 zweiter Fall, 146 ff StGB tatbestandsmäßig, weil die dann gegenüber der Masse angestrebte Bereicherung unrechtmäßig wäre. Denn er hat im Insolvenzverfahren nur Anspruch auf eine quotenmäßige Befriedigung aus diesem Sondervermögen. Geschädigt sind in diesem Fall die anderen Konkursgläubiger, welche um die über die dem täuschenden Gläubiger zustehende Quote hinausgehende Zahlung in ihrem Befriedigungsrecht geschmälert werden.