StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 158 Begünstigung eines Gläubigers
(1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
§ 158 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 158 Begünstigung eines Gläubigers
…Begünstigung eines Gläubigers § 158. (1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu…
§ 15 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 15 Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
…StGB), Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), Betrügerische Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB…
§ 11 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 11 Übergang der Ansprüche
… 155 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen…
§ 75 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 75 Bestellung und Abberufung des Vorstands
…StGB ), Organisierte Schwarzarbeit ( § 153e StGB ), Betrügerische Krida ( § 156 StGB ), Schädigung fremder Gläubiger ( § 157 StGB ), Begünstigung eines Gläubigers ( § 158 StGB ), Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( § 159 StGB ), Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände ( § 163a StGB ), Geldwäscherei ( § 165 StGB…
Rückverweise