JudikaturJustizRS0118585

RS0118585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2020

Überschießende Feststellungen berühren (in Überschreitung es Prozessgegenstandes) die Schuldfrage nicht und erweisen sich als unanfechtbar. Alle jene Rügen, die sich auf die genannten Sachverhaltselemente beziehen, gehen mangels Relevanz für die Subsumtion des Tatverhaltens unter einen gesetzlichen Tatbestand ins Leere.

Entscheidungen
7