Spruch Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2008, GZ 9 Hv 170/06f-353, wird nicht Folge gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Re…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, dessen 253 Seiten umfassende Ausfertigung das gesetzliche Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) missachtet, nachdem bereits in der Verhandlung das Beschleunigungsgebot des § 232 Abs 2 StPO ignoriert worden war, wurde Andreas G*…
Rechtliche Beurteilung Zur Beschwerde: Mit dem bezeichneten Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffensenats unter anderem den Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls dahingehend ab, dass eine Äußerung des Buchsachverständigen, der Angeklagte habe „Bilanzfälschung" betrieben, und die Nicht…