JudikaturJustiz10Ob508/95

10Ob508/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika H*****, Küchenhilfe, *****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wider die beklagte Partei Franz H*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert S 100.000,--), infolge der Revisionen beider Teile gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 2. Februar 1995, GZ 2 R 317/94-13, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Zwettl vom 28. September 1994, GZ 1 C 1019/94i-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die seit 1971 miteinander verheirateten Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Landwirtschaft W*****. Mit Notariatsakt vom 12.7.1972 haben sie eine allgemeine, bereits unter Lebenden rechtswirksame Gütergemeinschaft vereinbart, die ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges, auch das zu ererbende und zu erwerbende oder ihnen während der Ehe sonst irgendwie zukommende Vermögen einschließlich beiderseits bezogener Einkünfte aus welcher Tätigkeit immer umfaßt. Sie verpflichteten sich, über das gemeinsame Vermögen und die Einkünfte nur gemeinschaftlich, also im gegenseitigen Einverständnis zu verfügen und Verpflichtungen nur mit Zustimmung des andern Teils einzugehen. 1993 wurden etwa 35 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, der Viehbestand betrug 20 Milchkühe, einige Kälber und Kalbinnen. Das Milchkontingent machte über 60.000 Liter aus. In der Landwirtschaft arbeiteten die Streitteile, ihr 13-jähriger Sohn und die 23-jährige Tochter, gelegentlich auch der Schwiegersohn. Ein- und Verkäufe von landwirtschaftlichen Produkten und Betriebsmitteln erledigte in der Regel der Beklagte. Wer für den Haushalt einkaufte, steht nicht fest. Die Ein- und Verkäufe beim Raiffeisen-Lagerhaus wurden auf dem Lagerhauskonto des Beklagten gebucht. Ein- und Auszahlungen erfolgten nicht, der Beklagte ließ sich nur gelegentlich "einen Tausender" auszahlen, wenn er Geld benötigte und die Bank geschlossen hatte. Für Vieheinkäufe erhielt er meistens Verrechnungsschecks, die er dem gemeinsamen Bankkonto der Streitteile bei der Sparkasse gutbrachte. Kontobewegungen wurden von beiden veranlaßt. Die Kontoauszüge erhielt der Beklagte, der sie jedoch nicht aufhob. Vom gemeinsamen Konto wurden auch die halbjährlichen Raten für den Kredit der Maschinenkreditgenossenschaft abgebucht. Am 13.10.1993 verließ die Klägerin die gemeinsame Landwirtschaft, seither arbeitete sie nicht mehr mit.

Mit der am 16.6.1994 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1.) ihr über die Einnahmen und Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der Hofstelle für das Wirtschafts- und Kalenderjahr 1993 Rechnung zu legen und 2. der Klägerin die Hälfte des sich aus der Rechnungslegung nach Punkt 1 ergebenden Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben, dessen ziffernmäßige Festsetzung bis zum Vorliegen der Rechnungslegung und der eidlichen Angabe hierüber durch den Beklagten vorbehalten bleibe, zu zahlen. Sie brachte im wesentlichen vor, daß die Verwaltung des gemeinsamen landwirtschaftlichen Besitzes jedenfalls auch 1993 der Beklagte allein durchgeführt habe und im Zuge dieser Verwaltungstätigkeit insbesondere alle aus der Landwirtschaft gezogenen Einnahmen im Wirtschaftsjahr 1993 für sich vereinnahmt habe. Der Beklagte habe eine Rechnungslegung und Herausgabe des der Klägerin zustehenden Hälfteanteils zu Unrecht abgelehnt. Im Laufe des Verfahrens stellte die Klägerin das Eventualbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr als Hälfteertrag aus dem landwirtschaftlichen Betrieb für das Jahr 1993 S 100.000,-- zu zahlen. Ihre Abwesenheit vom gemeinsamen Anwesen sei auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen, der sie mit dem Sohn aus dem gemeinsamen Haushalt "hinausgeekelt" habe. Es sei auch bereits ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Landwirtschaft sei von beiden Streitteilen gemeinsam betrieben worden. Die Klägerin sei ohne Begründung ausgezogen und habe eine Tätigkeit als Küchengehilfin angenommen. Im Jahr 1993 sei sie nur vom 13.10. bis 31.12. nicht in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie sei jedoch nach wie vor auf dem gemeinsamen Konto der Streitteile zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen, auf dem alle landwirtschaftlichen Erlöse eingegangen seien. Sie habe daher Kenntnis über die Erträgnisse der Landwirtschaft. Hingegen sei der Beklagte nicht Verwalter des gemeinsamen Betriebes gewesen. Bis zum Auszug der Klägerin hätten die Streitteile in aufrechter Lebensgemeinschaft die Landwirtschaft gemeinsam bewirtschaftet. Da auch kein Erlös erzielt worden sei und der Beklagte nicht buchführungspflichtig sei, bestehe weder das Rechnungslegungs- noch das Leistungsbegehren zu Recht.

Das Erstgericht gab mit Urteil dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin statt, während es das Zahlungsbegehren und auch das Eventualbegehren abwies. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Beklagte sei gemäß § 837 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet, weil er zumindest einige die gemeinsame Landwirtschaft betreffende Rechtsgeschäfte - sei es mit oder ohne Zustimmung der Klägerin - alleine besorgt habe. Selbst wenn er nur ein einzelnes Geschäft ohne ihre Zustimmung besorgt hätte, wäre er nach § 1039 ABGB rechnungslegungspflichtig. Daß aus der Landwirtschaft ein Gewinn erzielbar sei, sei nicht Voraussetzung der Rechnungslegungspflicht. Dies könne sich erst aus der Rechnungslegung selbst ergeben. Die Klägerin habe jedenfalls ein rechtliches Interesse zu erfahren, wie sich ihr gütergemeinschaftlicher Vermögensanteil durch die Geschäfte des Beklagten vermehrt oder verringert habe und für welche Schulden sie mit ihrem gütergemeinschaftlichen Vermögen hafte. Ein allfälliger Gewinn aus der gemeinsamen Landwirtschaft würde ohnehin im gütergemeinschaftlichen Miteigentum der Parteien stehen. Sofern der Beklagte einen Teil dieses Gewinnes entzogen und verbraucht haben sollte, wäre ein Regreßanspruch der Klägerin denkbar. Die Regreßleistung des Beklagten fiele aber wieder in das gütergemeinschaftliche Vermögen. Einen Anspruch auf Auszahlung des halben Gewinns der Landwirtschaft habe die Klägerin überhaupt nicht, solange die Gütergemeinschaft bestehe. Da es der Klägerin aber gerade darauf ankomme, daß ihr der Hälfteertrag der Landwirtschaft ausgefolgt werde, komme auch ein Zuspruch mit der Maßgabe, das nicht an die Klägerin, sondern in das gütergemeinschaftliche Vermögen zu leisten sei, nicht in Betracht. Gleiches gelte für das Eventualbegehren, für dessen Höhe überdies keinerlei Beweise angeboten worden seien.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge.

In rechtlicher Hinsicht führte es im wesentlichen aus:

Auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden fänden nicht die §§ 1234 ff ABGB, sondern die Grundsätze des 16. und 27. Hauptstückes des ABGB Anwendung (SZ 37/45 = EvBl 1965/124; SZ 24/246). Demnach sei gemäß § 830 ABGB jeder Teilhaber befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Verteilung des Ertrages zu dringen. Nach § 837 ABGB sei ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zumindest konkludent zum Verwalter bestellt worden sei, da er jedenfalls als Teilhaber der gütergemeinschaftlichen Landwirtschaft gemäß § 830 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Daß jedem Teilhaber bzw Ehegatten auch die Verwaltung zukomme, bilde kein Hindernis. Dieser Rechnungslegungsanspruch sei ein unbedingter, also einerseits unabhängig davon, ob der die Rechnungslegung begehrende Teilhaber sich die nötigen Informationen auch selbt beschaffen könnte und andererseits unabhängig vom Ergebnis der Rechnungslegung. Hinsichtlich des oben genannten Lagerhauskontos und der darüber laufenden Rechtsgeschäfte habe jedenfalls keine gemeinsame Verwaltung der Streitteile bestanden. Der Rechnungslegungsanspruch bestehe im Regelfall nur für abgelaufene Verwaltungsperioden. Dem sei mit der im Juni 1994 eingebrachten Klage, mit der die Rechnungslegung für das Jahr 1993 begehrt werde, entsprochen. Die Aufhebung der Gemeinschaft sei keine Voraussetzung der Rechnungslegungspflicht. Eine Rechnungslegungs- verpflichtung, die auf bürgerlichem Recht basiere, könne unabhängig davon bestehen, ob ihr Ergebnis letztlich zu einer Zahlungsverpflichtung führe oder nicht, weil ein Teilhaber einer gütergemeinschaftlichen Masse ein Rechnungs- legungsinteresse auch dann habe, wenn er Zahlung nicht an sich selbst, sondern an die Masse begehren könnte.

Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden könnten im Hinblick auf die Gemeinschaftlichkeit der Rechte und Pflichten Schuldverhältnisse zwischen den Ehegatten nicht begründet werden (JBl 1965, 423), also könnten auch wechselseitige Forderungen nicht entstehen. Eine Auflösung der Gütergemeinschaft unter Lebenden erfolge bei Tod eines Ehegatten sowie Nichtigerklärung, Aufhebung und Scheidung der Ehe, Konkurs eines Ehegatten oder einvernehmlicher Beendigung durch Ehepakt. Ob eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen wegen der Vereinbarung auf Ehedauer unzulässig sei, sei strittig. Einseitige Lösung sei nicht vorgesehen, doch sei erwägenswert, aus wichtigen Gründen die Bestimmungen über die Kündigung der Gesellschaft und die Aufhebung der Gemeinschaft heranzuziehen. Nach dem vorliegenden Notariatsakt sei die Möglichkeit der vorzeitigen gerichtlichen Aufhebung der Gütergemeinschaft im Falle der Pflichtenverletzung durch einen Vertragsteil ausdrücklich vereinbart worden. Im übrigen könne die Aufhebung der Gütergemeinschaft auch im Wege der Ehescheidung nach § 1266 ABGB mit den dort vorgesehenen Wirkungen auf den Ehepakt erfolgen. Voraussetzung eines vermögensrechtlichen Leistungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten sei aber in jedem Fall die vorherige Aufhebung der Gütergemeinschaft, da während ihres aufrechten Bestandes jeder Erwerb eines Ehegatten in die gütergemeinschaftliche Masse falle und damit wieder beiden Ehegatten zufalle. Bei derzeit noch aufrechter Gütergemeinschaft könne daher dem Zahlungsbegehren und damit auch dem Eventualbegehren nicht Folge gegeben werden. Da das Leistungsbegehren jedenfalls nicht zu Recht bestehe, erübrigten sich Feststellungen darüber, ob die Landwirtschaft einen Ertrag abwerfe und bejahendenfalls in welcher Höhe.

Das Berufunggericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, da wohl eine Rechtsprechung zur Frage vorliege, welche Bestimmungen auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden anzuwenden seien, nicht aber eine solche zur Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden einen Rechnungslegungsanspruch habe.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung auch ihres Leistungs- oder Eventualbegehrens. Der Beklagte beantragte die Abänderung dahin, daß auch das Rechnungslegungsbegehren, somit das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde. Beide Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsanträge. Sie erstatteten auch Revisionsbeantwortungen und beantragten darin jeweils der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur Revision der Klägerin:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin macht nämlich keine Verfahrensmängel geltend, sondern behauptet Feststellungsmängel über die Höhe des landwirtschaftlichen Ertrages, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.

In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Klägerin die Auffassung der unteren Instanzen, daß bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden Schuldverhältnisse zwischen den Ehegatten nicht begründet werden könnten und es daher nicht möglich sei, den Beklagten zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen. Die Klägerin stütze ihren Anspruch nämlich nicht auf einen Vertrag, sondern mache einen aus ihrem Eigentumsrecht resultierenden Herausgabeanspruch geltend, der sich eben auf den Hälfteertrag der gütergemeinschaftlichen Landwirtschaft beziehe. Sie begehre insoweit die Hälfte der aus der gemeinsamen Sache gezogenen Früchte. Grundlage ihres Anspruches sei also insoweit ein unmittelbar aus dem Gesetz resultierender Anspruch, den der Beklagte als alleiniger Bewirtschafter und Verwalter des gemeinsamen Eigentums zu erfüllen habe. Die Klägerin könne daher kraft Gesetzes nicht nur auf Rechnungslegung, sondern auch auf Verteilung des Ertrages dringen. Überdies sei die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und ein Scheidungsverfahren anhängig. Es sei für die Klägerin nicht zumutbar, vor Klärung der Schuldfrage im Scheidungsverfahren und unabhängig davon die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu begehren. Daher wäre ihrem Zahlungsbegehren der Stufenklage, hilfsweise dem Eventualbegehren Folge zu geben gewesen.

Diesen Ausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung sind entsprechend dem Streit über das Institut des Gesamthandeigentums im bürgerlichen Recht umstritten (vgl Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1234). Sie werden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der §§ 1233 ff ABGB, nach denen die Gütergemeinschaft unter Ehegatten in der Regel nur auf den Todesfall verstanden und eine Regelung über die Schuldentragung bei der Teilung getroffen wird, des § 1262 ABGB über die Auflösung der Gütergemeinschaft im Falle des Konkurses eines Ehegatten und des § 1266 ABGB über die Folgen der Scheidung der Ehe beurteilt. Nach dem Plenarbeschluß des OGH SZ 30/65 haftet bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder Gatte für die Schulden des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gemeinschaftsgut. Insgesamt vertritt nun die praktisch einhellige Rechtsprechung die Ansicht, daß die allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten die Aktiven und Passiven umfaßt und daher jeder Ehegatte auch als persönlicher Schuldner des andern Ehegatten anzusehen ist, jedoch für die Schulden des andern Gatten grundsätzlich nur mit dem gemeinsamen Vermögen, nicht jedoch mit einem etwaigen Sondergut haftet (NZ 1990, 277 mwN). Mangels klarer gesetzlicher Ausnahmsregelung ist aber im Sinne der überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, daß die Gütergemeinschaft schlichtes Miteigentum am Gesamtgut begründet; sie begründet zunächst nur obligatorisch und erst durch Verbücherung mit dinglicher Wirkung die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, so daß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird (Petrasch aaO mwN; vgl auch Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft [1982] 20 ff; Fenyves in Ruppe, Handbuch der Familienverträge [1985] 754, 761 ff). Unbestritten ist, daß gegenseitige Obligationen zwischen den Ehegatten trotz Gütergemeinschaft nur einerseits im Verhältnis der Vorbehaltsgüter und andererseits durch strafbare oder unerlaubte Handlung, für gesetzliche Unterhaltsansprüche, Kostenforderungen sowie durch Anerkennung einer Schuld aus der Zeit vor der Eheschließung mit Notariatsakt wirksam begründet werden können (Petrasch aaO Rz 6; JBl 1965, 423). Ist allerdings überhaupt kein Vorbehalts- oder Sondergut vorhanden, so sind nach herrschender Ansicht Schuldverträge zwischen den auf solche Weise verbundenen Ehegatten unwirksam (Fenyves aaO 773 mwN bei FN 105). Aus diesen Grundsätzen ist abzuleiten, daß die Klägerin infolge Bestehens der Gütergemeinschaft keinen Anspruch auf Auszahlung des halben Gewinns aus der Landwirtschaft hat, solange die Gütergemeinschaft nicht aufgehoben ist. Was ein Ehegatte, der das gemeinschaftliche Gut verwaltet, zu diesem schuldet, braucht er nämlich erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern (so ausdrücklich § 1446 BGB). Die davon abweichende Ansicht der Klägerin, ihr Herausgabeanspruch resultiere aus ihrem Eigentumsrecht, läßt das Wesen der Gütergemeinschaft unter Lebenden außer acht und kann daher nicht zielführend sein. Der Revision der Klägerin war somit ein Erfolg zu versagen.

2. Zur Revision des Beklagten:

Der Beklagte wendet gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung ein, daß durch die Gütergemeinschaft Gesamthandeigentum entstehe und das Rechnungs- legungsbegehren regelmäßig nur der Durchsetzung eines daran anschließenden Leistungsbegehrens diene. Der Beklagte verwalte kein Fremdvermögen, hinsichtlich dessen er materiell rechtlich rechnungslegungspflichtig werden könnte. Ein Klagebegehren auf Rechnungslegung setze aber nach Art XLII EGZPO das Vorliegen einer bürgerlich rechtlichen Rechnungslegungsverpflichtung voraus.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Nach § 830 ABGB ist jeder Teilhaber einer gemeinsamen Sache befugt, auf Rechnungslegung zu dringen. Insoweit ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Gänze beizupflichten. Die Anwendbarkeit des § 830 ABGB ergibt sich schon daraus, daß auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden das 16. Hauptstück des ABGB von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglicher Rechte sinngemäß anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, daß dieser Rechnungslegungsanspruch unabhängig davon besteht, ob der die Rechnungslegung begehrende Teilhaber sich die nötigen Informationen auch selbst beschaffen könnte und auch unabhängig vom Ergebnis der Rechnungslegung. Da eine Rechnungslegungspflicht etwa dann besteht, wenn der berechtigte Vertragspartner sonst seine Rechte nicht oder nicht ohne große Schwierigkeiten ausüben könnte oder über Art und Umfang seiner Rechte oder Pflichten im Unklaren bliebe (1 Ob 635/94), ist auch die Rechnungslegungspflicht eines die Verwaltung führenden Ehegatten gegen den andern bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden zu bejahen. Diese Rechnungslegungspflicht besteht bei der Gütergemeinschaft bereits während des Güterstandes und nicht erst nach seiner Beendigung. Sie ist weder davon abhängig, daß dafür ein begründeter Anlaß besteht, noch ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders sorgfältig zu prüfen (vgl auch Thiele in Staudinger BGB [1994] Rz 5 zu § 1435 BGB). Daher war auch der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.

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