JudikaturJustizRS0000359

RS0000359 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1995

1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach § 364 c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).

Entscheidungen
8