RS0089477 – OGH Rechtssatz
RS0089477 – OGH Rechtssatz
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Der Ehegatte, der bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden die Verwaltung führt, ist gegenüber dem anderen Ehegatten zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Rechnungslegungspflicht besteht bei der Gütergemeinschaft bereits während des Güterstandes und nicht erst nach seiner Beendigung. Sie ist weder davon abhängig, daß dafür ein begründeter Anlaß besteht, noch ist das Rechtsschutzbedürfnis besonders sorgfältig zu prüfen.