BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1233

§ 1233Gütergemeinschaft

Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form nach den §§. 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurtheilet wird.

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