JudikaturJustiz10Ob10/21z

10Ob10/21z – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S*****, geboren ***** 2006, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, 4041 Linz, Peuerbachstraße 26), beide vertreten durch Dr. Thomas J. A. Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhaltsvorschuss, über den Rekurs und den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 15 R 213/20d 123, womit der Rekurs und die Zulassungsvorstellung samt damit verbundenem Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Juli 2020, GZ 15 R 213/20d 103, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 2. 10. 2019 (ON 73) lehnte das Erstgericht den Antrag des Kindes vom 30. 8. 2019 auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG ab. Den dagegen vom Kind erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 27. 11. 2019 (ON 83) zurück, weil das Rechtsmittel nicht vom ausschließlich vertretungsbefugten Träger der Kinder und Jugendhilfe eingebracht wurde. Die dagegen vom Kind erhobene Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 27. 2. 2020 (ON 89) zurück. Gegen diese Entscheidung erhob das Kind einen „Rekurs an den OGH als Rekursgericht“ (ON 94).

[2] Mit Beschluss vom 23. 4. 2020 (ON 93) wies das Erstgericht den Antrag des Kindes vom 22. 4. 2020 auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG ab. Gegen diesen Beschluss erhob das Kind am 12. 5. 2020 Rekurs (ON 99).

[3] Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 8. 7. 2020 ( ON 103 )

- wies es den Rekurs des Kindes gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 2. 2020 (ON 89) zurück (Spruchpunkt 1),

- gab es dem Rekurs des Kindes gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 23. 4. 2020 (ON 93) nicht Folge (Spruchpunkt 2).

[4] Am 5. 10. 2020 erhob das Kind gegen Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses den Rekurs, gegen dessen Spruchpunkt 2 eine Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs (ON 110).

[5] Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs (Spruchpunkt 1) sowie die Zulassungsvorstellung und den damit verbundenen Revisionsrekurs (Spruchpunkt 2) des Kindes gegen den Beschluss des Rekursgerichts ON 103 zurück. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Kindes am 1. 3. 2021 zugestellt.

[6] Gegen Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs , gegen Spruchpunkt 2 der Revisionsrekurs des Kindes. Diese Rechtsmittel wurden am 15. 3. 2021 elektronisch beim Obersten Gerichtshof eingebracht.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Rekurs ist verspätet, der Revisionsrekurs ist unzulässig.

[8] Wird ein Rechtsmittel (unrichtigerweise) beim Rechtsmittelgericht überreicht oder dorthin adressiert zur Post gegeben, ist es zwar ehestens der ersten Instanz zu übermitteln (RS0041584 [T12]); fristwahrend ist die Eingabe aber nur, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist bei der ersten Instanz einlangt (RS0041584 [T13]; RS0008755).

[9] Im vorliegenden Fall hat das Kind die Rechtsmittel bewusst und ausdrücklich „entgegen den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 47 (1) und § 65 (2) AußStrG“ nicht beim Erstgericht, sondern beim Obersten Gerichtshof eingebracht und die Entscheidung durch diesen beantragt. Diese Vorgangsweise entspricht, wie dies der Rechtsmittelwerber selbst erkennt, nicht dem Gesetz. Die Einbringung der Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof sind nicht fristwahrend. Einer Übermittlung der Rechtsmittel des Kindes an das Erstgericht im Sinn der genannten Bestimmungen steht der ausdrückliche Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof entgegen. Der Rekurs ist daher vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 AußStrG; RS0110637 [T3]).

[10] Gegen den Beschluss des Rekursgerichts in seinem Spruchpunkt 2 ist gemäß § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234). Das als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Rechtssätze
4