L515 2345460-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX
- 1.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 20.04.2026, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses,
- 2.) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg, vom 17.04.2026, OB: XXXX betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
In nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) war im Besitz eines bis 31.12.2025 befristeten Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 80 v.H. mit folgenden Zusatzeintragungen:
"Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese"
"Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
I.2. Die bP beantragte am 17.08.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") die Neuausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Entsprechend dem Antragsformular der bB zum Parkausweis gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Fachärztliche Befunde sowie medizinische Gutachten und Unterlagen zur beantragten Invaliditätspension im sozialgerichtlichen Verfahren wurden vorgelegt.
I.3. In der Folge wurde am 22.01.2026 ein ärztliches Gutachten durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellt. Der Sachverständige stellte anhand der vorgelegten Befunde und der persönlichen Untersuchung am 05.01.2026 einen GdB von 60 v.H. fest. Hauptbefundlich waren es Beschwerden im Bewegungsapparat und psychische Beschwerden, die den Gesamtgrad der Behinderung bestimmten.
I.3.1. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch den medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass laut den vorliegenden fachärztlichen Gutachten (orthopädisch, internistisch und psychiatrisch) keine Einschränkungen bestehen würden, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
I.4. Mit Schreiben der bB vom 22.01.2026 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
I.4.1. Im Zuge zweier Stellungnahmen durch die bP brachte sie im Wesentlichen vor, dass noch einschlägige medizinische Befunde vorgelegt werden würden, die Beurteilung nicht nachvoll-ziehbar sei und sich ihr gesundheitlicher Zustand in letzter Zeit drastisch verschlechtert habe. Die bP reichte weitere Befunde nach.
I.5. Infolgedessen wurde der medizinische Sachverständige (Allgemeinmediziner) durch die bB zu einer Stellungnahme beauftragt, welche am 15.04.2026 erfolgte, mit dem Ergebnis, dass die neu vorgelegten Befunde zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden.
I.6. Mit Schreiben der bB vom 20.04.2026, OB: XXXX , wurde der bP der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit folgenden Zusatzeintragungen
„Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese"
„Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
übermittelt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
I.7. Ferner wurde mit Bescheid der bB vom 17.04.2026, OB: XXXX , der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mangels Voraussetzungen abgewiesen. Die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen wurde dem Bescheid zugrundegelegt.
Über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises wurde bislang nicht abgesprochen und ist die bB deshalb säumig.
I.8. Gegen beide og. Bescheide erhob die bP fristgerecht - wie folgt - Beschwerde:
„…
hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Bescheid, mit dem mein Grad der Behinderung (GdB) von bisher 80 % auf 60 % herabgesetzt und mein Parkausweis gemäß § 29b StVO eingezogen wurde.
Diese Entscheidung stützt sich auf ein medizinisches Gutachten, dem ich vehement widersprechen muss. Die Herabsetzung ist sachlich nicht gerechtfertigt, da in meinem gesundheitlichen Zustand keine Besserung eingetreten ist. Im Gegenteil: Meine gesundheit-lichen Einschränkungen sind nach wie vor akut und belasten meinen Alltag massiv.
Die Entscheidung ist aus folgenden Gründen fehlerhaft:
Unvollständige Sachverhaltsfeststellung: Die zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten spiegeln
meinen tatsächlichen Alltag nicht korrekt wider. Meine bestehenden Befunde aus den Bereichen Orthopädie und Psychiatrie wurden nicht angemessen gewürdigt.
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es liegt mir ein klares Gutachten vor, welches bestätigt, dass mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund meiner schweren orthopädischen und psychischen Leiden nicht zumutbar ist. Die Entziehung des Parkausweises nimmt mir jegliche Mobilität und führt zu einer sozialen Isolation.
Fehlende medizinische Besserung: Eine Herabsetzung des GdB setzt eine nachweisbare, dauerhafte gesundheitliche Besserung voraus. Eine solche liegt in meinem Fall nicht vor. Meine chronischen Beschwerden sind unverändert schwerwiegend.
Ich beantrage daher, meinen Fall erneut zu prüfen, ein neues, unabhängiges medizinisches Obergutachten durch Fachärzte für Orthopädie und Psychiatrie einzuholen, den Grad der Behinderung wieder mit mindestens 80 % festzusetzen und mir den Parkausweis wieder zuzuerkennen. Ich behalte mir vor, im weiteren Verfahren aktuelle Befunde nachzureichen.
…“
I.9. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 12.06.2026 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am 15.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat beschloss am 11.08.2026 die Beschwerde abzuweisen.
I.11. Sofern sich das den Feststellungen zu Grunde liegende nachfolgende Gutachten auf ein Vorgutachten stützt, wird jenes Vorgutachten vom 03.01.2023 wie folgt zitiert:
I.11.1. Med. Gutachten mit Untersuchung vom 02.01.2023 (vidiert am 03.01.2023):
„…
Anamnese:
Siehe auch Vorgutachten 05/21:
1 Rezidivierende anhaltende depressive Störungen mittleren Grades
Einstufung bei mehrjährigem Verlauf, trotz Mehrfachmedikation, stationärem Aufenthalt und mehreren Versuchen einer
deutschsprachigen Psychotherapie keine gute Stabilisierung, teils auch schwere Episoden beschrieben. Unterer Rahmensatz bei letztem stationärem Aufenthalt vor mehr als einem Jahr, bei fehlender Arbeitstauglichkeit noch gute Alltagsselbständigkeit, Antrieb dafür vorhanden 03.06.02 50
2 Chronisches Schmerzsyndrom am mehreren Gelenken und Bereichen (vor allem Handgelenk, Knie, Wirbelsäule)
Einstufung bei jeweils nicht höhergradig bekannter radiologischer Veränderung 02.02.02 40
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - mittelschwere Form
Mittlerer Rahmensatz bei eingeleiteter nächtlicher Maskentherapie 06.11.02 30
4 Hypertonie, Leichte Hypertonie.
Fixer Richtsatz, gute Einstellung mit einem Medikament 05.01.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Nachuntersuchung 05/23 bei zu erwartender Besserung nach psychischer REHA in Muttersprache zu erwarten
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet über viel Schmerzen, vor allem an Rücken und Knie, auch an Hüften. Er bekomme immer wieder Spritzen und Infusionen. Bei Belastung komme er rasch außer Atem, schwitze rasch. Kurze Strecken so wie heute fahre er selber mit dem Auto.
Er könne nur ganz kurz gehen, auch beim Liegen oder Sitzen müsse er oft die Position wechseln. Er neige zu Schwindel.
Er schlafe schlecht, auch mit cPAP Maske sei es nicht besser geworden, daher wurde die Behandlung wieder beendet.
Er habe unruhige Beine.
Er wisse, dass er viel zu schwer ist, könne aber wegen der vielen Schmerzen nicht abnehmen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Handgelenksschiene.
Tramadol, Trittico, Nabilone, Ziprasidon, Quetiapin, Escitalopram, Insidon, Truxal,
…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
02/22 REHA Ameos Klinik :
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
Rückenschmerzen- Mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule: HWS, LWS (bei Diskusprolaps C4/5)
Chron. Gelenkschmerz: Mehrere Lokalisationen (Hüfte, Knie)
Migräne mit Aura [Klassische Migräne]
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Essentielle Hypertonie
06/22 Dr. XXXX , Orthopäde:
Pertrochantäre Enthesitis Hüfte bds.
Femoroacetabuläres Impingement Hüfte bds., incipiente Koxarthrose bds
Incipiente Gonarthrose bds.
Chronisch rec. Lumbalgie
Achillodynie li.
Adipositas
Aufgrund der Beschwerden müssen beim Gehen alle 5-10 Minuten kurzzeitige Pausen eingelegt Werden. Aufgrund des Übergewichts ist der Patient zusätzlich eingeschränkt. Mit einer Besserung ist in den nächsten Monaten nicht zu rechnen.
Aufgrund der beschriebenen Problematik ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für Einkaufstätigkeiten derzeit nicht möglich.
…
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals : Augen – und Pupillomotorik unauffällig , gutes Hören und Sehen . Keine Schwellungen oder vergrößerte Lymphknoten . Keine Seitendifferenzen .
Thorax : Seitengleich und symmetrische Atembewegungen . Über der Lunge bds. VA , keine RG´s , Basen atemverschieblich . Herztöne rein , rhythmisch , normofrequent
Abdomen : Weich , adipös, über Thoraxniveau , kein DS . Keine Resistenzen tastbar .
Wirbelsäule : im Lot .Schulter- und Beckengeradstand . Paravertebralmuskulatur verspannt
HWS : Rotation altersgemäß, deutlicher DS über der Muskulatur, Seit – und Rückneigung endlagig reduziert , keine Ausstrahlungsschmerzen provozierbar
BWS : Rotation gering eingeschränkt, kein vermehrter Rundrücken
LWS : dtl. DS über verspannter Muskulatur , Bewegung in allen Ebenen mäßig eingeschränkt, FBA knapp unter Knie, Wiederaufrichten erschwert , mit lt. Abstützen am OS , Seit- und Rückneigung gering eingeschränkt .
Obere Extremität : DS an den Schulterkappen . Linke Schulter : Elevation 70° , Anteflex 90°, Rotation leichht reduziert .
Rechte Shulter : Elevation 120° , Antefleion 140° , Rotation gut .
Ellbogengelenke seitengleich frei beweglich , grobe Kraft seitengleich .
Rechte Hand : in Beugung und Streckung schmerzhaft zur Hälfte reduziert , dtl DS, kaum Rotation, Faustschluss abgeschwächt, nicht ganz vollständig möglich ( Fingerkuppen Hohlhand Abstand 1 cm )
Untere Extremität : Rechts mehr als links : im Sitzen Hüftschmerz bei Flexion über 90° , im Liegen mäßige Einschränkung in allen ebenen , vor allem IR .
Bd. Knie rechts + : Dtl DS über Gelenksspalt , rechtes Knie 0/10/95 , links 0/10/110 , leicht arthrotisch verplumpt ,
Kontur etwas verstrichen . Sonst große Gelenke seitengleich frei beweglich , grobe Kraft seitengleich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit dtl. rechts hinkendem Gangbild und normalem Schuhwerk in die Ordination . Atemnot beim Eintreffen und bei einsetzender Belastung wie z.B: Ausziehen, auch bereits beim etwas längeren Reden . Wechselt öfter Sitzposition.
Sehr mühsames Aufstehen . Langsamer Bewegungsstart . Aus- und Anziehen im Stehen kaum möglich, im Sitzen verlangsamt. Gehstrecke wird mit 5 Minuten angegeben ( Schmerz LWS , Knie , auch Atemnot ), Stehen 5-10 Minuten
Status Psychicus:
Orientiert , kognitiv keine wesentlichen Defizite . Stimmung deutlich gedrückt , schmerzfixiert , kaum positiv affizierbar . Kommunikation unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Rezidivierende anhaltende depressive Störungen
Einstufung bei mehrjährigem Verlauf, trotz Mehrfachmedikation, stationärem Aufenthalt und mehreren Versuchen einer Psychotherapie keine gute Stabilisierung, teils auch schwere Episoden beschrieben. Mittlerer Rahmensatz bei zuletzt auch im Rahmen der REHA 02/22 beschriebener schwerer Episode. Keine aktuelle psychiatrische Diagnostik
Pos.Nr. 03.06.02; GdB 60 %
2) Chronisches Schmerzsyndrom am mehreren Gelenken und Bereichen ( vor allem Handgelenk, Knie, Hüften, Wirbelsäule, Kopfschmerz )
Einstufung bei jeweils nicht höhergradig bekannter radiologischer Veränderung, Gehfähigkeit ohne Gehhilfen vorhanden. Oberer Rahmensatz bei vielen Schmerzbereichen, vor allem an den Schultern deutliche Bewegungseinschränkung .
Pos.Nr. 02.02.02; GdB 40 %
3) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - mittelschwere Form
Mittlerer Rahmensatz bei früher eingeleiteter nächtlicher Maskentherapie, bei ausgebliebenem Erfolg wurde die Maske wieder abgesetzt. Erschwerend die Atemnot bei Belastung bei nicht näher bekannter Lungenerkrankung.
Pos.Nr. 06.11.02; GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
der GdB der führenden Pos wird durch die weiteren Leiden Nr. 2 und 3 wegen wesentlichen zusätzlichen Funktionsstörungen um je eine Stufe gesteigert.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Psyche/Depressionen bei weiteren erfolglosen Therapien ( mehr Medikamente / REHA ) eine Stufe höher einzustufen , keine Stabilisierung, im Gegenteil weitere schwere Episode beschrieben.
Schmerzen ( in Überlappung mit den psychischen Problemen) unverändert
Die Atemstörung durch Wegfall der nächtlichen Maske bei ausgebliebenem Erfolg unverändert einzustufen, durch die zusätzliche Atemnot unter Tags ( in Kombination mit dem Übergewicht) jedoch stufensteigernd
Bluthochdruck nicht mehr medikamentös behandelt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Höhere Einstufung durch eine Stufe stärkere Depression und mittlerweile stufensteigernde Atem/Lungenerkrankung mit nächtlichen Pausen und Atemnot bei geringer Belastung
Nachuntersuchung 12/2025 – langfristig ist noch eine Besserung der Psyche und der Schmerzsituation zu erwarten, vor allem in Hinblick auf die Mobilität und Gehfähigkeit.
…
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
X ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Hochgradig reduzierte Gehfähigkeit und Belastbarkeit
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
…“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP verfügt über eine Daueraufenthaltsberechtigung EU und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Die bP war seit 02/2021 im Besitz eines (befristeten) Behindertenpasses, anfangs aufgrund eines festgestellten GdB von 60 %, seit 12.07.2022 aufgrund eines festgestellten GdB von 80 % mit den beiden Zusatzeintragungen, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes TrägerIn einer Orthese ist und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben ist. Eine Nachuntersuchung wurde für 12/2025 empfohlen.
1.3. Die bP beantragte im 12/2023 die Zuerkennung einer Invaliditätspension bei der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg. Dass eine solche zuerkannt wurde, ist nicht evident. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens wurden Gutachten aus unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten erstellt. Jene Gutachten wurden auch in gegenständlicher Beurteilung herangezogen.
1.4. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten, welches wie folgt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird:
1.4.1. Med. Gutachten mit Untersuchung vom 21.01.2026 (vidiert am 22.01.2026):
„…
Anamnese:
Hauptbefundlich bestehen Beschwerden im Bewegungsapparat und psychische Beschwerden.
Derzeitige Beschwerden:
Eingeschränkte Deutschkenntnisse. Eine nächtliche Beatmungstherapie bei bekanntem OSAS verwende der Patient aktuell nicht, da er diese nicht gut vertragen würde. Inhalative Sprays verwende er bei bek. restriktiver Ventilationsstörung nicht. Der gesamte Rücken würde ihm Schmerzen bereiten, vor allem bei längerem Sitzen oder Stehen. Tramabene nehme er täglich ein. Die Rückenschmerzen bestünden dauerhaft und würden nie ganz verschwinden. Lähmungen habe er nicht. An der rechten Schulter habe er leichte Schmerzen, an der linken Schulter leide er unter einer Gefühllosigkeit. Auch am rechten und linken Handgelenk habe er Schmerzen und eine eingeschränkte Belastbarkeit. Knie- und Hüftschmerzen bestünden beim Sitzen und würden beim Gehen zunehmen. Bei Belastung falle ihm das Atmen schwer und er habe multiple Beschwerden im Bewegungsapparat, daher gehe er nicht spazieren. Er sei aktuell in psychiatrischer Behandlung, dies ca. einmal im Monat. Er nehme Tabletten für die Psyche ein. Vor ca. 2 Jahren sei er in der Nervenklinik in Behandlung gewesen. Er berichtet über Schlafstörungen, er leide unter Gedankenkreisen. Er bleibe den ganzen Tag zu Hause, er möchte keine anderen Menschen kontaktieren. Psychiatrische Beschwerden habe er seit 2009, seitdem arbeite er nicht mehr. Die psychiatrischen Beschwerden hätten sich nicht gebessert und seien immer gleichbleibend. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne er nicht benutzen, da er nicht weit gehen könne.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Nabilone Canemes, Trittico ret., Oleovit, Folsan, Ziprasidon, Quetiapin, Escitalopram, Neuromultivit, Trabene, Metagelan bei Bedarf, Sumatriptan, Pramepexol, Nantoloc, Metohexal
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fachärztlicher Befundbericht Dr. XXXX vom 05.07.2025: Dysthymia, Angsterkrankung, rezidivierende Depression, Schmerzerkrankung - insgesamt schlecht leserlich
Sachverständigengutachten vom 02.04.2025 Dr. XXXX : Angst und depressive Störung, gemischt, Dysthymia, Chronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Nacken-/Schulterregion beidseits ohne rezentes neurologisches Defizit, Chronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ohne wesentlichen degenerativen Veränderungen der LWS und ohne rezentes neurologisches Defizit, Beginnender Verschleiß des rechten Schultereckgelenkes mit endlagiger Beschwerdesymptomatik bei Überkopfbewegung der rechten oberen Extremität, Zustand nach Bruch der Speiche und Entwicklung eines mittelgradigen postoperativen Verschleißes im Handgelenk sowie einer klinisch hochgradig eingeschränkten Beweglichkeit bei dauerhafter Ruhigstellung mittels Handgelenkorthese des rechten Handgelenkes, Beginnender Verschleiss beider Hüftgelenke, Beginnender Verschleiß beide Kniegelenke, aus internistischer Sicht - Erhöhter BMI (44,2 kg/m2), Adipositas, Herzfrequenzregulationsstörung mit erhöhten Pulswerten; Sinustachykardie, Reduzierte Linksherzleistung im klinisch kompensierten Stadium; grenzwertige HFmrEF, LVEF 50%, kardial kompensiert, NYHA I bei diastolischer Dysfunktion II0, DD: Tachymyopathie - Lungenüberblähung (Lungenemphysem) bei restriktiver Ventilationsstörung, Berichtet nächtliche Atemaussetzer mit verordneter Schlafmaske; berichtetes OSAS, CPAP-Therapie über 5 Jahre, aktuell abgesetzt (Anmerkung: kein vorliegender Polysomnographiebefund), Fettstoffwechselstörung; gemischte Hyperlipidämie Fredrickson 2b - unbehandelt - Fettleber; Steatosis hepatis/Steatohepatitis, ASH, ohne sonographische Zirrhose-Kriterien, Chronischer Äthylismus ohne erhöhte Leberfunktionsproben (2022), Tabakabhängigkeit; chronischer Nikotinkonsum, zumindest 30 pack years, Berichteter Schwindel; unspezifische Vertigo, DD: zervikogen - Chronische Veneninsuffizienz; CVI, HACH I, Hyperurikämie ohne arthritische oder tophische Manifestation aus anderen Fachdisziplinen: - Hämorrhoidaloperation (2-mal), Radiusfraktur rechts 2009, Fraktur Os triquetrum dext. 2023, Wirbelsäulensyndrom, Chronische Cephalea, Depressio
Sachverständigengutachten vom 02.12.2022: Rezidivierende anhaltende depressive Störungen 60%, Chronisches Schmerzsyndrom am mehreren Gelenken und Bereichen ( vor allem Handgelenk, Knie, Hüften, Wirbelsäule, Kopfschmerz ) 40%, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives SchlafapnoeSyndrom - mittelschwere Form 30%, GdB 80%
[…]
Klinischer Status – Fachstatus:
Herz: rein, rhythmisch, normofrequent
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, keine Rasselgeräusche, beidseits gleich belüftet
Abdomen: ausladend, weich, kein Druckschmerz, keine tastbaren Resistenzen, Nierenlager nicht klopfschmerzhaft
Klopfdolenz über der LWS, kein Ieosakralgelenksdruckschmerz, HWS-Rotationsfähigkeit deutlich eingeschränkt, Finger Boden Abstand ca. 120cm
Schultern bds. bis ca. 90 Grad abduzierbar, Schürzen- und Nackengriff bds. nicht umsetzbar
Lasegue bds. negativ, Hüfte- und Knie bds. gut beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Innerhalb des Untersuchungszimmers zeigt sich ohne Hilfsmittel ein breitbeiniges, langsames und hinkendes Gangbild, Zehenspitzen-/ Fersenstand und Einbeinstand werden nicht adäquat umgesetzt
Status Psychicus:
orientierend unauffällig, kooperativ, in allen Qualitäten orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Rezidivierende Depression, Angsterkrankung
Die Einstufung erfolgt im oberen Rahmensatz, da langjährige Beschwerden trotz Therapieregime bestehen. Im vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 02.04.2025 wurde ein lediglich moderater Schweregrad der Erkrankungen bei leicht depressiver Stimmung festgestellt. Der Patient ist unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen arbeitsfähig. Pos.Nr. 03.06.01; GdB 40 %
2) Chronisches Schmerzsyndrom am mehreren Gelenken und Bereichen (vor allem Handgelenk, Knie, Hüften, Wirbelsäule, Kopfschmerz)
Die Einstufung erfolgt unverändert zum Vorgutachten bei chronischen Schmerzen mehrerer Lokalisationen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits. Es besteht eine Bewegungseinschränkung, überwiegend im Bereich der Schultergelenke. Eine Analgesie gemäß WHO-Stufe III ist nicht erforderlich.
Pos.Nr. 02.02.02; GdB 40 %
3) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
Die Einstufung erfolgt wie im Vorgutachten eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei bestehender Indikation zur Beatmungstherapie.
Pos.Nr. 06.11.02; GdB 30 %
4) Reduzierte Linksherzleistung DD: Tachymyopathie, Sinustachykardie
Die Einstufung erfolgt im unteren Rahmensatz, da die Ejektionsfraktion geringfügig eingeschränkt ist (LVEF 50%) und ein kompensiertes Stadium, ohne deutliche Belastungsdyspnoe vorliegt (NYHA I).
Pos.Nr. 05.02.01; GdB 30 %
5) (Lungenemphysem) bei restriktiver Ventilationsstörung
Die Einstufung erfolgt bei der vorhandenen Lungenüberblähung im unteren Rahmensatz, eine Therapie ist nicht erforderlich.
Pos.Nr. 06.07.01; GdB 10 %
6) Steatosis hepatis
Die Einstufung erfolgt im unteren Rahmensatz, es besteht kein Hinweis auf Komplikationen.
Pos.Nr. 07.05.03; GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 um 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50% gesteigert, da es durch die GS 2 zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die GS 3 und 4 steigern gemeinsam um eine weitere Stufe, da es durch sie zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die GS 5 - 6 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
Chronischer Äthylismus ohne erhöhte Leberfunktionsproben (2022) - kein Funktionsdefizit
Chronische Veneninsuffizienz; CVI, HACH I - keine näheren Befunde vorliegend
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu aufgenommen/bewertet wurden die reduzierte Linksherzleistung, das Lungenemphysem und Steatosis hepatis. Die psychischen Beschwerden wurden niedriger als im Vorgutachten eingestuft.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich der GdB von 80% auf 60% reduziert.
x Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
x ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
[…]
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Laut den vorliegenden fachärztlichen Gutachten (orthopädisch, internistisch und psychiatrisch) bestehen keine Einschränkungen, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
GdB: 10 v.H.
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 30 v.H.
Begründung:
Reduzierte Linksherzleistung 30 %, Steatosis hepatis 10 %.
Orthese: Handgelenkorthese des rechten Handgelenkes.
…“
1.4.2. Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 15.04.2026:
„…
Neu vorgelegt wurde ein fachärztlich psychiatrischer Befund vom 21.03.2026: Darin werden die Diagnosen "Double depression, Konversionsstörung, Schmerzerkrankung, maligne Adipositas und Schlafapnoesyndrom" angeführt.
Zudem wurde ein fachärztlich orthopädischer Befundbericht vom 05.03.2026 mit den Diagnosen "Chondropathie III-IV° retropatellar li. Knie, Pertrochantäre Enthesitis Hüfte bds., Femoroacetabuläres Impingement Hüfte bds., incipiente Koxarthrose bds. chron. rec., Lumbalgie und Adipositas" neu vorgelegt.
Die Beschwerden im Bewegungsapparat wurden im Sachverständigengutachten vom 05.01.2026 bereits ausreichend berücksichtigt. Den neu vorgelegten Befunden lassen sich keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung entnehmen. Die Bewertung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" hat, so wie die gesamte Bewertung, den Vorgaben der Einschätzungsverordnung zu folgen. Unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie, sowie der aktuellen Untersuchung ist dies durchzuführen. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Die Diagnose Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie muss als Hauptdiagnose vorliegen oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalten sein. Dies liegt nicht vor. Insgesamt ist bei vorliegenden Krankheitsbild unter Berücksichtigung der Anamnese, includierend auch die Sozialanamnese eine erhebliche spezifische Erschwernis in Verbindung mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar.
Die neu eingereichten Befunde führen insgesamt zu keiner Steigerung des Gesamt-GdB.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. Aufgrund dessen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen basieren auf dem von der bB eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (Gutachten mit Untersuchung vom 22.01.2026, ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 15.04.2026). Das Gutachten mitsamt Stellungnahme ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Die Einschätzung des Sachverständigen beruht neben den vorgelegten Befunden und Gutachten auch auf einer persönlichen Untersuchung.
2.3. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
2.4. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
2.5. Vorweg genommen darf werden, dass sich die gegenständliche Beschwerde einerseits gegen die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 80 v.H. auf 60 v.H. und andererseits gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Prüfung zur Ausstellung eines Parkausweises richtet. Hervorgehoben darf dabei werden, dass die bB im Hinblick auf den beantragten Parkausweis säumig ist.
2.6. In den gegenständlichen Verfahren holte die bB unter Zugrundelegung eines Befundkonvoluts auf Basis einer klinischen Untersuchung ein medizinisches Sachver-ständigengutachten ein. Nach Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten wurde das Sachverständigengutachten um eine ärztliche Stellungnahme ergänzt. Das Sachverständigengutachten in Zusammenspiel mit der ärztlichen Stellungnahme gelangte zum Ergebnis, dass die Funktionseinschränkungen der bP einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aufweisen und keine Umstände gegeben sind, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme zeigen den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der bB im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden die angegeben Beschwerden der bP erhoben. Im Zuge der Zusammenfassung der relevanten Befunde auf der Seite 2 des Gutachtens wurden die fachärztlichen Befunde sowie weitere Sachverständigengutachten zusammenfassend aufgezeigt. Der Sachverständige ließ die Vorgutachten in die Beurteilung miteinfließen und begründete schlüssig, weshalb er beim führenden Leiden zu einer anderen Beurteilung als im Vorgutachten kam und er weitere Leiden im Vergleich zum Vorgutachten feststellte.
Der Sachverständige ist umfassend darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen bei der bP in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand der bP auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummer der Einschätzungsverordnung (nachfolgend auch „Pos.Nr.“) umfassend begründet.
Im Zuge dessen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das Gutachten vom 22.01.2026 mitsamt der Stellungnahme vom 15.04.2026 als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend darstellt.
Als erstes und führendes Leiden wird die rezidivierende Depression, Angsterkrankung angeführt, welche mit der Pos.Nr. 03.06.01 „Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades; Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades“ und dem höchsten Rahmensatz der Pos.Nr. von 40 % bewertet wurde. Die Positionsnummer zählt zur Kategorie 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche für affektive Störungen heranzuziehen ist. Der Rahmensatz von 40 % der herangezogenen Positionsnummer wird gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung wie folgt beschrieben: „40 %: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“. Ergänzend wird zur Pos.Nr. im Handbuch zur Anlage der Einschätzungsverordnung festgehalten, dass unter Depression mindestens drei Kriterien erfasst werden von: Stimmung, Interessensverlust, Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Biorhythmusstörung; körperliche Symptome möglich; Keine psychotischen Symptome; Phasen mindestens 2 Wochen andauernd.
Gegenständlich hält der Sachverständige schlüssig fest, dass die Einstufung im oberen Rahmensatz erfolgt, da langjährige Beschwerden trotz Therapieregime bestehen würden. Dabei zog er das psychiatrische Gutachten vom 02.04.2025 heran, worin von einem moderaten Schweregrad der Erkrankungen bei leicht depressiver Stimmung gesprochen wird und die bP bedingt arbeitsfähig sei. Aus dem erwähnten psychiatrischen Gutachten ergeht, dass eine gewisse Lust- und Freudlosigkeit, eine leicht depressive Stimmung, verminderter Antrieb, Schlafstörungen in Form eines vermehrten Schlafbedürfnisses bestehen würden; die beschriebene Konzentrationsstörung objektiv nicht beobachtet werden könne; geschilderte Symptome von beschriebenen Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen psychiatrisch nicht zugeordnet werden können (Seite 32 des Gutachtens). Zum Vergleich dazu, fällt in die nächst höhere Pos.Nr. 03.06.02 „depressive Störungen mittleren Grades, 50 – 70 %“ eine Depression, bei der die Leistungsfähigkeit sowie der soziale Kontakt schwer aufrecht zu erhalten sind. Im Rahmen einer 70-%igen Beurteilung ist die Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt und keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie gegeben. Nachvollziehbar wurde jene Pos.Nr. nicht für das gegenwärtige Krankheitsbild der bP herangezogen, sondern die aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen in die Pos.Nr. 03.06.01.
Als zweites Leiden wird das chronische Schmerzsyndrom an mehreren Gelenken und Bereichen (vor allem Handgelenk, Knie, Hüfte, Wirbelsäule, Kopfschmerzen) schlüssig der Pos.Nr. 02.02.02 „mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“ zugeordnet und mit einen GdB von 40 % versehen. Die Kategorie 02.02 wird für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates herangezogen und ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativ rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Der Sachverständige beurteilt die Einschätzung unverändert zum Vorgutachten bei chronischen Schmerzen mehrerer Lokalisationen ohne Nachweis eines neurologischen Defizits mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. Eine Bewegungseinschränkung überwiegend im Bereich der Schultergelenke konnte eruiert werden, wobei eine Analgesie nicht erforderlich ist. Die klinische Untersuchung ergab, dass beide Arme seitlich bis auf Schulterhöhe angehoben werden können; Schürzen- und Nackengriff bds. nicht umsetzbar sind, ein negativer Lasegue-Test festgestellt wurde und Hüfte- und Knie bds. gut beweglich sind. Zum Gangbild und der Gesamtmobilität vermerkte der Sachverständige im Gutachten, dass die bP innerhalb des Untersuchungszimmers ohne Hilfsmittel ein breitbeiniges, langsames und hinkendes Gangbild zeigt und Zehenspitzen-/ Fersenstand und Einbeinstand nicht adäquat umgesetzt werden.
Als Leiden 3 wird ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) der Pos.Nr. 06.11.02 „mittelschwere Form; 20 – 40 %“ zugeordnet und wie im Vorgutachten mit einem GdB von 30 v.H. bewertet. In der Anlage der Einschätzungsverordnung wird jene Pos.Nr. wie folgt beschrieben: „Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Ent-sättigung“. Die bP gibt an, dass sie eine nächtliche Beatmungstherapie mangels Verträglichkeit nicht verwenden würde und auch keine inhalative Sprays. Die Einschätzung des Sachverständigen und die Bewertung mit dem mittleren Rahmensatz der Pos.Nr. scheint nachvollziehbar und wurde damit begründet, dass die Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei bestehender Indikation zur Beatmungstherapie erfolgt.
Als Leiden 4 wurde eine reduzierte Linksherzleistung DD: Tachymyopathie, Sinustachykardie der Pos.Nr. 05.02.01 „Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung; 30 – 40 %“ zugeordnet und schlüssig mit einem GdB von 30 v.H. bewertet. Die 30-%ige Beurteilung wird in der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einer reduzierten Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerden beschrieben. Der Sachverständige begründet die Einstufung gegenständlich mit dem unteren Rahmensatz, da die Ejektionsfraktion (EF) geringfügig eingeschränkt ist (LVEF 50%) und ein kompensiertes Stadium, ohne deutliche Belastungsdyspnoe vorliegt (NYHA I).
Die weiteren beiden Leiden 5 Lungenemphysem bei restriktiver Ventilationsstörung Pos.Nr. 06.07.01 „Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung; 10 – 40 %“ und Leiden 6 Steatosis hepatis (Fettleber) Pos.Nr. 07.05.03 „Fibrose Fettleber; 10 – 20 %“ werden jeweils schlüssig mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. bewertet. Beide Leiden verursachen keine Komplikationen bzw. ist eine Therapie nicht erforderlich. Jene beiden Leiden konnten auch den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht weiter steigern.
Schließlich wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 der rezidivierenden Depression und Angsterkrankung durch das Leiden 2 um eine Stufe gesteigert wird, da es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die weiteren beiden Leiden 3 und 4 steigern gemeinsam um eine weitere Stufe, da es durch sie abermals zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt, womit sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergibt.
Zu keinem Grad der Behinderung führen mangels Funktionsdefizits die chronische Alkoholabhängigkeit ohne erhöhte Leberfunktionsproben (2022) sowie mangels Befundung die chronische Veneninsuffizienz. Die Einschätzung wurde schlüssig begründet.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der sachverständigen Beurteilung die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die damit verbundenen Symptome in angemessener Weise berücksichtigt. Die Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu den vorgelegten Befunden und sind die aufgelisteten Medikamente im Gutachten mit den festgestellten Funktionseinschränkungen vereinbar und bestätigen das vom Sachverständigen erhobene Beschwerdebild. Darüber hinaus gehende Leiden oder Widersprüche zum erstellten Gutachten lassen sich nicht ableiten und wird daher nicht an der Beurteilung des Sachverständigen gezweifelt.
Neben der beeinspruchten Herabsetzung des Grades der Behinderung ist gegenständlich auch die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Der medizinische Sachverständige verkennt nicht, dass die Mobilität durch die Beschwerden im Bewegungsapparat etwas eingeschränkt ist, allerdings wird dazu in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2026 festgehalten, dass der bP das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar sind, sowie der sichere Transport möglich ist. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder vor, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel zu bewerten wären. Die Diagnose Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie muss als Hauptdiagnose vorliegen oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalten sein. Dies liegt gegenständlich nicht vor. Gesamthaft betrachtet stellt der Sachverständige fest, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild unter Berücksichtigung der Anamnese, inklusive Sozialanamnese, eine erhebliche spezifische Erschwernis in Verbindung mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist.
Sofern im Rahmen der Beschwerdeschrift moniert wird, dass ein klares Gutachten vorliegen würde, welches die Unzumutbarkeit bestätige, so darf festgehalten werden, dass aus dem vorgelegten orthopädischen Gutachten vom 06.01.2025 (Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die beantragte Invaliditätspension) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht, Einschränkungen hinsichtlich des Anmarsches verneint werden und festgestellt wird, dass eine Wegstrecke von 500m in 25 Minuten zurückgelegt werden könne (Seite 29 des GA vom 06.01.2025, Dr. XXXX ). Sofern im vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 02.04.2025 (Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die beantragte Invaliditätspension) darauf hingewiesen wird, dass öffentliche Verkehrsmittel bei Stoßzeiten zu vermeiden sind (Seite 41 des GA vom 02.04.2025, Dr. XXXX ), allerdings sonst keine Einschränkungen der Öffi-Benutzung bestehen würden, so stellt dies kein Beurteilungskriterium für gegenständliches Verfahren dar, sondern ergeht daraus einmal mehr, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheint.
Dem geäußerten Wunsch in der Beschwerdeschrift, nach Einholung eines weiteren „(Ober-)Gutachtens“ liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre. Die bP beantragte die Prüfung durch Fachärzte für Orthopädie und Psychiatrie, obwohl entsprechende Gutachten beider Fachrichtungen aufliegen und in gegenständliche Beurteilung miteingeflossen sind. Zum anderen ist das Begehren als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).
Im Vorgutachten vom 03.01.2023 wird zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel knapp festgestellt, dass eine hochgradig reduzierte Gehfähigkeit und Belastbarkeit vorliegen würden, aufgrund dessen der beantragte Parkausweis ausgestellt worden war. Im Vergleich zur Befundung im Vorgutachten kommt das ho. Gericht zum Schluss, dass die damalige Beeinträchtigung durch die noch relativ neu vorliegende Erkrankung massiver war. Gleichzeitig hält der damalige medizinische Sachverständige bereits fest, dass langfristig eine Besserung der Psyche und Schmerzsituation zu erwarten sei, vor allem im Hinblick auf die Mobilität und Gehfähigkeit (Seite 5 und 6 des GA vom 03.01.2023).
Der klinische Fachstatus in Zusammenspiel mit den vorgelegten Befunden sowie der Anamnese wurden im jüngsten medizinischen Gutachten vom 22.01.2026 mitsamt ergänzender Stellungnahme zu den vorgelegten neuen Befunden schlüssig eruiert. Unter Heranziehung der aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen stellte der Sachverständige fest, dass keine so schwerwiegenden Einschränkungen (mehr) vorliegen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene oder unter Anbietung von tauglichen, aktuellen Beweismitteln zu entkräften.
Die bP ist im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum Gutachten den Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten. Auch im Rahmen der Beschwerde vermochte die bP dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. wurden die gutachterlichen Ausführungen von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne ein Entgegentreten auf gleichem fachlichem Niveau ermöglicht hätte (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Im Lichte der oa. Ausführungen wird im Vergleich zum Vorgutachten aus 2023 von einer Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes ausgegangen und ist die jüngste sachverständige Begutachtung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten. Darüber hinaus ergeht auch, dass die bP ihre Möglichkeiten zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht gänzlich ausschöpfte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens und wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In Anbetracht der Ausführungen der bP sowie der Einschätzung des Sachverständigen ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit der den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.
Zusammenfassend ist der bB insofern zu folgen, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. auf 60 v.H. herabgesetzt wird und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor vorliegen. Im Einklang mit der bB erkennt das ho. Gericht auch, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht indiziert. Im Hinblick auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises ist die bB noch säumig.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es der bP unbenommen bleibt, im Falle der Erlangung aktueller Befunde, die eine Verschlechterung des Leidenszustandes dokumentieren, eine neuerliche Prüfung der begehrten Zusatzeintragung anzustreben.
1. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktions-beeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Das zitierte Sachverständigengutachten mitsamt ergänzender Stellungnahme und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die vom ärztlichen Sachverständigen jüngst erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht jedenfalls zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus und wurde der bP ein Behindertenpass in Scheckkartenformat zugestellt. Sofern sich die Beschwerde unsubstantiiert gegen die Höhe des Grades der Behinderung richtet, so ist auszuführen, dass gemäß dem jüngsten Gutachten von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. auszugehen ist, die Einordnung der jeweiligen Funktionseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde und die Beschwerde deshalb abzuweisen war.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände (bzw. eine eindeutige Befundung) ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
3.5. Gemäß Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z
1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Gem. § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.
Wiederholt darf werden, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar ist, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die bP in Bezug auf ihre festgestellten Funktionseinschränkungen dennoch jene Kriterien erfüllt, welche ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen lassen.
Aus dem oa. Sachverständigengutachten ergeht, dass aktuell bei der bP keine höhergradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließen lässt. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft überwunden werden und Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen, die die Benützung erschweren würden. Auch liegen keine psychiatrischen Krankheitsbilder vor, auf deren Basis der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich wäre.
Auch unter Berücksichtigung der bei der bP bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Gemäß den im oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
3.6. Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Hinblick auf die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO von Seiten der bB bislang keine Entscheidung erging, diese säumig ist und diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand vorliegt.
3.7. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Begehrens einer Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – ua. auf Basis einer klinischen Untersuchung – erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (igF gem. § 46 BBG) verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).
Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde eine solche weder begehrt wird, noch angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
3.8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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