Ra 2014/01/0030 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Soweit in den in der vorliegenden Revision vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) - mit näheren Ausführungen - die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gerügt wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig, weil damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).