(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1. gesetzliche Unfallversicherung,
2. gesetzliche Pensionsversicherung,
3. gesetzliche Krankenversicherung,
4. Arbeitsmarktförderung,
5. Kriegsopferversorgung,
6. Heeresversorgung,
7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
8. Opferfürsorge,
9. Behinderteneinstellung,
10. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
11. Entschädigung von Impfschäden,
12. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
§ 3 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 3 Geltungsbereich
…§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu…
§ 56 Vollziehung
…Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung; 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung; 4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für…
§ 6 Zuständigkeit
…§ 6. Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach…
Art. 6 Artikel VI
…der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst; 3. hinsichtlich Art. I §§ 29 und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich Art. I §…
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