Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des P V in P, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Johannesgasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2017, Zl. W132 2128054- 1/8E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice - Landesstelle Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass (Grad der Behinderung 60%) abgewiesen worden war. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chriurgie, zu dem dem Revisionswerber das Parteiengehör eingeräumt worden war, im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400m) selbständig zurückzulegen; die festgestellten Funktionseinschränkungen wirkten sich auch nicht erheblich auf seine Fähigkeit aus, öffentliche Verkehrsmittel tatsächlich zu benützen. Der Revisionswerber sei dem Befund des Facharztes nicht entgegengetreten. Sein Vorbringen zur mangelnden Infrastruktur (Erreichbarkeit und Entfernung öffentlicher Verkehrsmittel) sei vor dem Hintergrund der (zitierten) hg. Judikatur für die begehrte Zusatzeintragung rechtlich nicht relevant.
Zum Entfall der (vom Revisionswerber in der Beschwerde beantragten) mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 24 VwGVG aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schlüssigen Gutachten, denen der Revisionswerber nicht in geeigneter Weise entgegengetreten sei, geklärt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).
7 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision - ohne dies in irgendeiner Weise zu präzisieren - vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die "konkrete Situation" des Revisionswerbers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Eine Relevanzdarstellung findet sich in der gesamten Zulassungsbegründung nicht.
8 Aus dem übrigen Revisionsvorbringen ergibt sich, dass mit der "konkreten Situation" die "tatsächlich täglich vom Revisionswerber zu bewältigenden Strecken" (Fußwege von jeweils über 1 km, mehrfaches Umsteigen, um zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause zu gelangen) gemeint sind. Auch mit diesem Vorbringen hätte eine Relevanz der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung nicht dargetan werden können. Nach der hg. Judikatur, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, kommt es nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2017