Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. entfällt und Spruchpunkt II. zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt“.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Bundesgebiet seit dem Jahr 2000 eine Wohnsitzmeldung auf.
2. Dem BF wurde ab dem Jahr 2003 durchgehend der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet gewährt. Am XXXX .2013 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte wurde ihm zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX .2028 verlängert.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wurde der BF wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches gemäß § 271 Abs. 1 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2009) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2011) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2012) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 5,00 (€ 750,00) verurteilt.
6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen der Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 10,00 (€ 3.600,00) verurteilt.
7. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2023) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die vierte Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
8. Der BF wurde zuletzt am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
9. Mit Schreiben vom 31.07.2025, vom BF übernommen am 01.08.2025, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
10. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.
11. Am XXXX .2025 wurde der BF aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel entlassen.
12. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB teils iVm § 2 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2025) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
13. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 03.04.2026, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 AsylG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
14. Mit Schreiben vom 28.04.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
15. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 05.05.2026 vorgelegt und langten am 07.05.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH), arbeitsfähig, verheiratet, Vater dreier volljähriger Kinder und frei von Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Bosnisch.
In der Beschwerde wurde erstmals unsubstantiiert vorgebracht, der BF sei aufgrund chronischer Beschwerden am Dickdarm massiv medikamentös eingestellt und sei eine 50% Invalidität dokumentiert. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht.
Der BF wurde in BiH geboren, wuchs dort auf und besuchte dort die Schule.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
04.04.2020 – 23.11.2001 Hauptwohnsitz
24.11.2001 – 25.11.2001 Lücke
26.11.2001 – laufend diverser Hauptwohnsitzmeldungen
XXXX .2025 – XXXX .2025 Nebenwohnsitz JA
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich ab dem Jahr 1999 wiederholte Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.
Seit der Enthaftung aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel ist der BF als Estrichleger mit einem monatlichen Bruttolohn laut Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe tätig. Während des Tatzeitraumes betreffend die letztmalige Verurteilung bis zur Verhaftung (2022 bis 2025) ging der BF keiner gemeldeten Beschäftigung nach, sondern bezog Notstandshilfe. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Strafverfahren im XXXX 2025 arbeitete er als Estrichleger und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe € 2.500,00. Auch derzeit ist er seit 13.01.2026 wiederrum als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.
1.4. Dem BF wurde ab dem Jahr 2003 durchgehend der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für das Bundesgebiet gewährt. Am XXXX .2013 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt; die Karte wurde ihm zuletzt mit einer Gültigkeit bis XXXX .2028 verlängert.
1.5. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen auf:
1.5.1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wurde der BF wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches gemäß § 271 Abs. 1 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2009) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.5.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2011) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
1.5.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2012) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 5,00 (€ 750,00) verurteilt. Die Probezeit betreffend die zweite Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
1.5.4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen der Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 10,00 (€ 3.600,00) verurteilt.
1.5.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2023) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die vierte Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
1.5.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall StGB teils iVm § 2 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX .2025) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2025 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in einer Vielzahl von Angriffen Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese in einem insgesamt € 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert von € 329.562,11 am Vermögen schädigten, wobei er mehr als zwei solche Taten begangen habe und bereits wegen einer solchen Tat verurteilt worden sei, und zwar
1. durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde diverse Bauleistungen bzw. Lieferungen von Geräten erbringen, die jedoch entweder vollständig unterblieben oder in einer für die Opfer wirtschaftlich wertlosen Weise erbracht wurden, nämlich in 22 Angriffen eine Vielzahl von Personen zur Zahlung von Anzahlungen in einer Gesamthöhe von über € 300.000,00;
2. durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit eine Person zur Gewährung von zwei Darlehen in einer Gesamthöhe von € 22.000,00, wobei eine Rückzahlung unterblieb;
3.
in wiederholten Angriffen, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu verfügen bzw. durch das Verschweigen seiner Einkünfte entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, wobei er im selben Zeitraum zumindest die unter Punkt 1. genannten Zahlungen vereinnahmte, im Namen des Unternehmens XXXX Aufträge verhandelt und auch Verträge mit Kunden abschloss, in den sozialen Medien mit diversen Bauleistungen warb und im Zusammenhang mit den Bauaufträge teilweise auch geringfügige Arbeitsleistungen erbrachte, die jedoch größtenteils mangelhaft waren und lediglich der Aufrechterhaltung des Scheins eines ordnungsgemäß tätigen Bauunternehmens aufrechterhalten sollten, somit durch Täuschung über Tatsachen, Verfügungsberechtigte des AMS zwischen XXXX .2022 und XXXX .2025 zur Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 35.166,11 verleitet, wodurch die Republik Österreich in der Höhe von insgesamt 35.166,11 an ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Als mildernd wertete das Gericht, dass der BF teilweise Schadensgutmachung leistete und seine teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend dass der BF zwei einschlägige Vorstrafen aufweist sowie die Begehung während offener Probezeit.
Der BF wurde deswegen am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2025 wurde der BF aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel entlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.6. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , StA. BiH, drei volljährige Kinder, drei Enkelkinder und drei Brüder des BF.
Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau des BF weist seit dem Jahr 2000 eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“.
Die Ehefrau sowie ein Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. BiH, wurden gemeinsam mit dem BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX 2025 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges jeweils zu bedingt nachgesehen Freiheitsstrafen von 12 Monaten verurteilt.
Der BF ist im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Er hat bisher keinen Deutschkurs besucht.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
1.7. In BiH leben weiterhin Angehörige des BF und seiner Ehefrau. Der BF führte in der Beschwerde insbesondere aus, dass gelegentlich tageweise Besuche der Familie der Ehefrau des BF und des ältesten Bruders des BF erfolgen würden.
1.8. Der BF ist vermögenslos. Er weist Schulden in der Höhe von € 300.000,00 auf.
1.9. Der BF ist arbeitsfähig. Beim Herkunftsstaat des BF, BiH, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Muttersprache und Leben des BF in BiH getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Feststellungen des LG für Strafsachen (AS 170).
Im Akt liegt weiters die Kopie des bosnischen Personalausweises (AS 15f) und des österreichischen Führerscheines (AS 15f) des BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.
Der BF führte in der Beschwerde erstmals aus, er sei „aufgrund chronischer Beschwerden am Dickdarm massiv medikamentös eingestellt und sei eine 50% Invalidität dokumentiert“ (AS 244). Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. Auch weitergehende Ausführungen fehlen.
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen, die Erwerbstätigkeiten und die dem BF erteilten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sind aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, den Sozialversicherungsdatenauszug und das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 170), ersichtlich.
2.2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen und der Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 157ff).
Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner letztmaligen Festnahme und der Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR, der Vollzugsinformation der JA (AS 5f) und der Verständigung von der Aufhebung der Untersuchungshaft (AS 139).
2.2.4. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 241) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister das Zentrale Fremdenregister betreffend die Ehefrau des BF.
2.2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in BiH ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 243).
2.2.6. Die Feststellungen zur finanzielle Situation des BF gründen auf den Ausführungen des LG für Strafsachen (AS 170).
2.2.7. Aus § 1 Z 1 Herkunftsländer-Verordnung (HL-V) ergibt sich die Einstufung von BiH als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
2. ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 46, BGBl. I Nr. 39/2026)
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 , aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:
§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln“ betitelte § 20 NAG lautet:
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten oder im Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 erteilten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.
Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 4 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
„Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben.“ (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067)
Der BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Das BFA hat die Rückkehrentscheidung – in Verkennung der Rechtslage – auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und dabei den Umstand, dass der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, unberücksichtigt gelassen.
Der BF führte in seiner Beschwerde – in der Verkennung der Rechtslage – aus, dass er sich seit über 25 Jahren durchgehend aufenthaltsberechtigt im Bundesgebiet aufhalte, sodass der qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 5. Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des „vorliegenden Aufenthaltsverbotes“ zur Anwendung komme (AS 242).
Diesbezüglich ist auszuführen, dass gegen den BF als Drittstaatsangehöriger eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot – und kein Aufenthaltsverbot – erlassen wurde, sodass die Gefährdungsmaßstäbe des §§ 66ff FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind.
Die Rückkehrentscheidung ist auf Grundlage des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen.
3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048)
In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. § 52 Abs. 5 FPG in der Regel nicht vor). (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264)
Es bedarf für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd § 53 Abs. 3 Z 7 und 8 FPG der Fall sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 01.12.2017, rdb.at)
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120“ und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).
3.1.4. Die belangte Behörde hat über den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängt.
Wie oben bereits unter 1.5. festgestellt wurde der BF zwischen 2009 und 2025 – sohin in einem Zeitraum von 16 Jahren – sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Aufgrund der Verurteilungen des BF ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Unzweifelhaft ist deshalb im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.
Im Einzelnen wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2009, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2009, wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches (Datum der letzten Tat: XXXX .2009) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2011, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren (Datum der letzten Tat: XXXX .2011) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2013, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges (Datum der letzten Tat: XXXX .2012) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 5,00 (€ 750,00) verurteilt. Die Probezeit betreffend die zweite Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen der Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Vergehens der Nötigung (Datum der letzten Tat: XXXX .2020) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 10,00 (€ 3.600,00) verurteilt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges (Datum der letzten Tat: XXXX .2023) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit betreffend die vierte Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert.
Zuletzt wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2025 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in einer Vielzahl von Angriffen Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese in einem insgesamt € 300.000,00 übersteigenden Gesamtwert von € 329.562,11 am Vermögen schädigten, wobei er mehr als zwei solche Taten begangen habe und bereits wegen einer solchen Tat verurteilt worden sei, und zwar durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde diverse Bauleistungen bzw. Lieferungen von Geräten erbringen, die jedoch entweder vollständig unterblieben oder in einer für die Opfer wirtschaftlich wertlosen Weise erbracht wurden, nämlich in 22 Angriffen eine Vielzahl von Personen zur Zahlung von Anzahlungen in einer Gesamthöhe von über € 300.000,00; durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit eine Person zur Gewährung von zwei Darlehen in einer Gesamthöhe von € 22.000,00, wobei eine Rückzahlung unterblieb; in wiederholten Angriffen, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu verfügen bzw. durch das Verschweigen seiner Einkünfte entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, wobei er im selben Zeitraum zumindest die unter Punkt 1. genannten Zahlungen vereinnahmte, im Namen des Unternehmens XXXX Aufträge verhandelt und auch Verträge mit Kunden abschloss, in den sozialen Medien mit diversen Bauleistungen warb und im Zusammenhang mit den Bauaufträge teilweise auch geringfügige Arbeitsleistungen erbrachte, die jedoch größtenteils mangelhaft waren und lediglich der Aufrechterhaltung des Scheins eines ordnungsgemäß tätigen Bauunternehmens aufrechterhalten sollten, somit durch Täuschung über Tatsachen, Verfügungsberechtigte des AMS zwischen XXXX .2022 und XXXX .2025 zur Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 35.166,11 verleitet, wodurch die Republik Österreich in der Höhe von insgesamt 35.166,11 an ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Als mildernd wertete das Gericht, dass der BF teilweise Schadensgutmachung leistete und seine teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend dass der BF zwei einschlägige Vorstrafen aufweist sowie die Begehung während offener Probezeit.
Das Gericht führte weiters aus, dass sich der BF größtenteils geständig zeige. Er sei für das in BiH ansässige Unternehmen XXXX tätig gewesen und habe im Rahmen dessen diverse Bauleistungen am österreichischen Markt angeboten. Die Ehefrau des BF sei seit dem Jahr 2023 Geschäftsführerin des Unternehmens gewesen und sei als solche teilweise auch auf den Angeboten und Verträgen als Vertragspartner in Erscheinung getreten. Der Sohn des BF habe ebenso für dieses Unternehmen Bauleistungen im Bundesgebiet angeboten und seinen Vater (BF) an verschiedenen Kunden vermittelt. Es sei davon auszugehen, dass das Unternehmen keine tatsächliche Unternehmensstruktur aufgewiesen habe und primär dem Zweck gedient habe, den Anschein der Seriosität der angebotenen Bauleistungen zu erwecken. Der BF habe zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 beschlossen, potentielle Kunden mit Kostenvoranschlägen und Angeboten zur Erbringung von Bauleistungen sowie zur Lieferung von Geräten und durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde diese Leistungen auch tatsächlich bzw. vollständig erbringen, zum Abschluss von Verträgen und zur Leistung von (An-)Zahlungen an ihn zu verleiten (AS 171). Der BF habe es ernstlich für möglich gehalten und sich billigend damit abgefunden, dass die von ihm getätigten Behauptungen hinsichtlich der Erbringung von Bauleistungen, der Lieferung von Geräten, der Rückzahlung von Darlehen und des Bezugs von Notstandshilfe nicht der Wahrheit entsprachen und er die versprochenen Leistungen nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbringen werde bzw. die Notstandshilfe unrechtmäßig beziehe. Er habe es ebenso ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Opfer aufgrund seiner wahrheitswidrigen Behauptungen zu einer an ihrem Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur Übergabe bzw. Überweisung eines Betrages von insgesamt € 325.372,86 zu verleiten und sich oder einen Dritten durch das täuschungsbedingte Verhalten seiner Opfer unrechtmäßig zu bereichern. Er habe in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Betrügereien eine längere Zeit von mehreren Monaten hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, welches nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 übersteige, zu verschaffen (AS 180). Das systematische Vorgehen nach demselben modus operandi hinsichtlich einer Vielzahl von miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Opfern, die übereinstimmend beschrieben hätten, dass ihnen vom BF zunächst ein Angebot gemacht und im Zuge dessen sogleich eine Anzahlung verlangt worden sei, komme zum hohen Schadenssumme hinzu (AS 185). Der Abschluss des Vertrages mit einem Unternehmen sollte den Opfern eine gesteigerte Seriosität und Vertrauenswürdigkeit vermitteln. Der BF, seine Frau und der Sohn hätten während der vereinbarten Abwicklung der Bauaufträge ihre Kunden mit Ausreden hingehalten oder sich gar nicht mehr bei ihnen gemeldet. Aus den Zeugenaussagen in Verbindung mit den von manchen Opfern während der Bauarbeiten angefertigten Lichtbildern ergebe sich, dass der BF unter dem Namen der bosnischen Firma Aufträge verhandelt habe, eine Vielzahl an Werbematerial bei sich gehabt habe, eine beachtliche Summe von Bargeld entgegengenommen habe, auf mehreren Baustellen der Opfer selbstständig – wenn auch bezogen auf den Auftrag in äußerst geringfügigem Umfang und dazu mangelhaft – Arbeiten verrichtet und die Abnahme der Naturmaße durchgehführt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF durch diese Arbeiten – neben dem Bezug von Notstandshilfe – ein fortlaufendes Einkommen verschafft habe. Sämtliche Gelder, die über die Aufträge der bosnischen Firma generiert worden seien, hätten nur aufgrund der Handlungen des BF abgeschlossen und durchgeführt werden können. Da sämtliche Gelder beinahe ausschließlich in Form von Bargeld übergeben worden seien und auch die Zahlungen des AMS meist unmittelbar nach der Überweisung an den BF an Bankomaten abgehoben worden seien, sei der Verbleib der betrügerisch entlockten Gelder nicht bekannt und könne auch nicht nachverfolgt werden. Der BF habe angegeben, dass diverse Opfer die geleisteten Beträge von ihm zurückerhalten würden bzw. er bereits schon einen Teil zurückgezahlt habe und es Verzögerungen bei der Lieferung gebe; die Materialen würden in BiH liegen und er warte nur auf die Bekanntgabe eines Termins der Opfer für den Einbau. Er habe nie Geld von jemandem aufgrund von finanziellen Problemen erhalten oder gefordert und die Bauleistungen auch fachgerecht erbracht; die Kunden hätten allerdings zum Teil das Fliegengitter etwa selbst abmontiert und falsch auf den Fensterrahmen geschraubt. Diese Aussagen des BF würden im Widerspruch zu den Aussagen der Opfer stehen, die übereinstimmend berichtet hätten, dass sie die vereinbarten Leistungen gar nicht oder nur zum Teil bzw. mangelhaft erhalten hätten und bei Nachfrage mit Ausreden vertröstet worden seien. Die Verantwortung des BF sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten (AS 186f). Das massiv einschlägig getrübte Vorleben des BF, in dem er bereits das Haftübel verspürt habe, habe das Gebrauchmachen der Rechtswohltat einer (teil-)bedingten Strafnachsicht verboten (AS 188).
Der BF wurde deswegen am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Am XXXX .2025 wurde der BF aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel entlassen.
3.1.5. Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Bei Vermögensdelikten, insbesondere, wenn diese gewerbsmäßig ausgeführt werden, kann jedenfalls von einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigenden Fehlverhalten ausgegangen werden (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044).
Dabei fällt besonders die wiederholt einschlägige Delinquenz, teilweise während offener Probezeiten, ins Auge. Der BF setzte im Zeitraum von 16 Jahren kontinuierlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Auch einschlägige Verurteilungen und eine bereits im Jahr 2024 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe konnten ihn nicht von der weiteren, raschen Begehung einschlägiger Delikte abhalten. Es wird nicht verkannt, dass zwischen der dritten und vierten Verurteilung des BF acht Jahre liegen. Der BF wurde jedoch nunmehr in den letzten fünf Jahren (Zeitraum 2021 bis 2025) wiederrum drei Mal einschlägig verurteilt. Der letztmaligen Verurteilung liegen durchgehend strafbare Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde. Auch die sehr hohe Schadenssumme von über € 300.000,000, die Vielzahl der Opfer und die Faktenmehrheit ist maßgeblich zu beachten. Weiters ist hervorzuheben, dass der BF die Taten im Familienverband beging. Auch die konkrete Vorgehensweise des BF, insbesondere die Tatbegehung im Namen einer Firma, die den Opfern Seriosität und Vertrauenswürdigkeit vermitteln sollte sowie die Werbung für die Firma in den sozialen Medien, ist im gegenständlichen Fall zu Lasten den BF zu berücksichtigen. Aufgrund der professionell organisierten Vorgangsweise, sowie insbesondere aufgrund der nach wie vor sehr angespannten finanziellen Situation des BF ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Verhalten des BF zeigt klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnung Österreichs hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen.
Der BF hat mit seinem Verhalten letztlich nicht nur gegen gültige Gesetze verstoßen, sondern auch unions- bzw. schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsrechte vorsätzlich zur Begehung von strafbaren Handlungen zur Zwecke der eigenen Bereicherung missbraucht.
Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.
Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die den fünf strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten nicht das geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Interessen erreichen würden. Zwischen den ersten drei Verurteilungen und den letzten beiden sei ein Wohlverhaltenszeitraum von mehr als 10 Jahren zu verbuchen. Alle Verurteilungen würden im Kontext des Baugewerbes stehen; die letzten beiden in Zusammenhang mit der Selbstständigkeit seiner Frau in der Baubranche (AS 242). Bei beiden letzten Verurteilungen des BF sei seine Ehefrau die Geschäftsführerin des bosnischen Unternehmens gewesen. Die gesamte Involvierung des BF sei in rückblickender Wahrnehmung von Anfang an nicht derart notwendig gewesen, doch sei mit der Selbstständigkeit eine großer Verantwortung gegenüber den Kunden verbunden. Von der fallweisen Aushilfe habe der BF gegenüber dem Unternehmen seiner Frau immer mehr Aufgaben übernommen, um eine Kundenzufriedenheit sicher zu stellen. In manchen Situationen habe er aus Unwissen gehandelt, in machen aus Gutmütigkeit und manchmal in einer Überlastung heraus, was im Ergebnis zu den Verurteilungen des BF wegen Betrugshandlungen geführt habe. Der BF habe sich im Zuge der Strafverfahren sehr reumütig und geständig gezeigt. Die Selbstständigkeit und die damit zusammenhängende unrühmliche Episode der Delinquenz sei für den BF endgültig abgeschlossen. Der BF habe der Richterin im Strafverfahren sein Wort gegeben, sich umgehend einer Arbeit zu suchen und bis zu seinem Ruhestand in einem Angestelltenverhältnis zu verbleiben. Im Vorschussvertrauen sei dem BF der elektronisch überwachte Hausarrest gewährt worden, da er an sich eine stabile Arbeits- und Lebenssituation aufzuweisen vermöge (AS 243). Nach dem Verspüren des Haftübels im letzten Jahr, sei der BF zu der Einsicht gelangt, einen guten Arbeitgeber finden zu wollen und bei diesem die kommenden Jahre zu arbeiten. Er habe innerhalb kürzester Zeit nach Entlassung aus der Haft eine Beschäftigung aufgenommen. Er werde künftig seinen Lebensunterhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten (AS 244).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich zwar seit XXXX 2025 nicht mehr in Haft. Aufgrund seiner Kriminalhistorie liegt jedoch noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen wurde, der BF immer wieder einschlägig delinquierte und auch aufgrund seines nach wie vor hohen Schuldenstandes kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.
Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz Verurteilungen neuerlich delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren.
Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.1.6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
3.1.7. Es halten sich Familienangehörige des BF, in Form seiner Ehefrau, seiner volljährigen Kinder, seiner Enkelkinder und Brüder, im Bundesgebiet auf. Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Die Bindungen des BF haben jedoch letztlich angesichts des vom BF gezeigten strafbaren Verhaltens über 16 Jahre lang eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen.
Dem BF musste bewusst sein, dass sein strafbares Verhalten zu einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme führen kann. Letztlich nahm er dies billigend in Kauf und setzte sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel.
Überdies wird durch eine Rückkehrentscheidung auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehungen zu seinen Angehörigen bewirkt. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach BiH oder in einen anderen Drittstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet.
Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.
Das BVwG verkennt nicht, dass sich der BF sich seit rund 26 Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging. Generell sind im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine maßgebliche gesellschaftliche oder kulturelle Integration im Bundesgebiet schließen lassen. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die Bindungen des BF in Österreich, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch privaten Bindungen im Bundesgebiet, konnten ihn jedenfalls nicht von der wiederholten Begehung der oben angeführten Straftaten abhalten.
Der BF ist in einem bosnischen Familienverband aufgewachsen, hat den überwiegenden Teil seines Lebens in BiH verbracht, war in BiH regelmäßig aufhältig und spricht mit Bosnisch die Landessprache seines Herkunftsstaates, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr nach BiH problemlos in die dortige Gesellschaft eingliedern kann. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen würden. Der BF kann von seinen Angehörigen (finanziell) unterstützt werden.
Da sich die vom BF ausgehende Gefährdung in der Vergangenheit mehrfach manifestiert hat, bedarf es jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums, um einen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung annehmen zu können.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.
3.1.8. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als angemessen:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die vom BF gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Wie oben bereits ausgeführt, kann auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Im gegenständlichen Fall erweist sich unter Zugrundelegung der durch den BF verübten Taten das vom BFA verhängte fünfjährige Einreiseverbot als angemessen.
3.1.9. Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Da sich der BF – wie bereits mehrfach festgehalten – aufgrund seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen. (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach BiH und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach BiH für unzulässig erklärt.
Im Übrigen handelt es sich bei BiH um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
§ 55. (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.
3.3.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Angesichts der dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden und der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine gravierende Straffälligkeit und wiederholte Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.
Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 7 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.
Da gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG erlassen wird, ist diesem gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen.
Die Beschwerde war daher auch in diesen beiden Punkten aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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