Rückverweise
Gemäß § 1 Z 7 HerkunftsstaatenV 2009 gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht (Hinweis E vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0233).