IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzende über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.09.2026, in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026, XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides vom 08.09.2026 in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026 ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.09.2026, in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026, GZ: XXXX somit die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das AMS XXXX (im Folgenden: AMS) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2026, in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 20.07.2026 bis 06.09.2026 kein Arbeitslosengeld zusteht, weil die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.07.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.09.2026 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich gemeldet hatte (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
2. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem Arbeitsmarktservice die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse das mit der Beschwerde verfolgte Einzelinteresse.
3. Die Beschwerdeführerin brachte am 09.09.2026 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2026 ein. In weiterer Folge wurde am 15.09.2026 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerdeführerin brachte am 21.09.09.2026 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein. Mit der erhobenen Beschwerde (und dem Vorlageantrag) wird die Entscheidung des AMS in der (i) Hauptsache bzgl dem Entzug des Arbeitslosengeldes (Spruchpunkt A) sowie (ii) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) bekämpft.
Die Beschwerdeführerin begehrte den Zuspruch der aufschiebenden Wirkung und brachte dazu vor, dass eine existenzgefährdende finanzielle Situation vorläge und der Entfall des Arbeitslosengeldes massive finanzielle Auswirkungen für sie und ihre minderjährige Tochter haben würde. Weiters brachte sie vor, dass sie keinerlei Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis habe, um ihren Lebensbedarf zu decken.
4. Die Beschwerdesache bezüglich des Eilverfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gleichzeitig wurde auch bereits die zeitnah ergangene Beschwerdevorentscheidung des AMS hinsichtlich der Hauptsache, dh betreffend die Entziehung des Arbeitslosengeldes für den oben genannten Zeitraum, dem Gericht vorgelegt.
5. Das vorliegende Erkenntnis ergeht aufgrund der Dringlichkeit ausschließlich zum Spruchpunkt B (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung).
Das Gericht wird in der Hauptsache (Spruchpunkt A) nach dem dafür notwendigen Ermittlungsverfahren entscheiden. In diesem Zusammenhang wird zu klären sein, ob ein triftiger Grund dafür vorliegt, dass der Kontrolltermin nicht wahrgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang Gewalterlebnisse durch den Lebenspartner, einen dringend gebotenen Umzug, psychische Probleme und Einnahme von Medikamenten bzw die Erkrankung des Großvaters angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 08.09.2026, in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 20.07.2026 bis 06.09.2026 kein Arbeitslosengeld zusteht, weil die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 20.07.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder persönlich am 07.09.2026 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hatte (Spruchpunkt A).
Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Nach Erlass der Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Der Vorlageantrag betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.09.2026 (in der Gerichtsabteilung einlangend per 22.09.2026) zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde legte gleichzeitig die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026 vor gegen welche sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin inhaltlich richtete.
1.3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezog und seit 09.09.2026 nunmehr Notstandshilfe bezieht. Dem Verwaltungsakt in seiner Gesamtheit und dem Versicherungsauszug sind davor liegende längere versicherungspflichtige Beschäftigungen zu entnehmen, ua ein Beschäftigungsverhältnis von 2010 bis Ende 2024.
Die Beschwerdeführerin erstattete (lediglich) allgemeine Ausführung dahingehend, dass der Vollzug des Bescheides über die Einstellung des Arbeitslosengeldes sie unverhältnismäßig hart treffen würde, weil sie Miete sowie sonstige Lebenserhaltungskosten zu bestreiten hat und sie eine minderjährige Tochter hat.
1.4. Festgestellt wird, dass das AMS keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre. Es ließ die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet.
1.5. Eine (inhaltliche) Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS bezüglich des Kontrollmeldeversäumnisses ist am 15.09.2026 ergangen. Das Gericht wird über die Beschwerde dagegen (betreffend Spruchpunkt A) noch gesondert entscheiden. Inwiefern ein triftiger Grund für die Versäumnis der Vorsprache vorlag, muss deshalb im vorliegenden Erkenntnis nicht abschließend beantwortet werden. In diesem Zusammenhang sind gesondert noch weitergehende Ermittlungen durch das Gericht angezeigt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des AMS liegen im Akt ein.
Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass das AMS im konkreten Einzelfall keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid des AMS. Daraus geht hervor, dass das AMS die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich auch dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in seiner Gesamtheit weder eine etwaige Langzeitarbeitslosigkeit noch erfolglose Vermittlungsversuche bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen oder bereits verhängte Ausschlussfristen entnehmen lassen, die geeignet sind entsprechende Bedenken hervorzurufen. So war die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum beinahe durchgängig beschäftigt, ua bei einem Arbeitgeber - laut vom Gericht erstellten Versicherungsauszug vom 24.09.2026 - von Oktober 2010 bis Dezember 2024. Nicht zuletzt, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Langzeitarbeitslose handelt und die bisherige Beschäftigungshistorie einen insgesamt positiven Eindruck hinterlässt, wären entsprechende Feststellungen des AMS notwendig gewesen, um die Gefahr für die fehlende Einbringlichkeit zu belegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zur Behebung des Spruchpunkts (Spruchpunkt B) bzgl des Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Die Beschwerde war im vorliegenden Fall nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem berechtigten Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden.
Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12). Anders gesagt ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht der Regelfall im Zusammenhang mit einem laufenden verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren.
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Arbeitslosengeldbezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Arbeitslosengeldbezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
Vergleichbare Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Notstandshilfe wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG anzustellen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung des Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Einzelfall gefährdet wäre, traf das AMS jedoch nicht, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, weitgehend unbeantwortet ließ.
Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der vorgelegten Aktenlage nicht evident. Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.
Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist im konkreten Einzelfall eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht rechtfertigbar.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen (vgl. erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Rn 24 und 26).
Damit war der Beschwerde im hg Verfahren, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des verfügten Anspruchsverlustes geht, stattzugeben und der angefochtene Bescheid in der Form der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2026 (ausschließlich) hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Spruchpunkt A, Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 20.07.2026 bis 06.09.2026) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich hat die belangte Behörde bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und wird der Senat zum Spruchpunkt A gesondert nach weiteren Ermittlungen zu entscheiden haben.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende und tiefergehende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Aus diesem Grund schieden weitere Erhebungen – dh über die allgemeinen Angaben der Beschwerdeführerin hinausgehende Angaben zur finanziellen Lage - im vorliegenden Fall aus. Aufgrund dieser Überlegungen entfiel auch eine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise