(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
§ 30a ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 30a Rechtsmittelverfahren
…ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Übernahmekommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen. (2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den…
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