W122 2318615-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , GZ XXXX , betreffend den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Bund die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG iHv EUR XXXX zu ersetzen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom XXXX informierte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (belangte Behörde), den Beschwerdeführer (BF) darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass er die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß § 16a Abs. 1 GehG, die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass die Auszahlung dieser Leistungen mit XXXX eingestellt und die in den letzten drei Jahren zu Unrecht empfangenen Beträge gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG 1956 zurückgefordert werden würden.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX - XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne. Gemäß § 30 Abs. 4 GehG 1956 gälten durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage würden der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen dienen.
Abschließend wurde angekündigt, dass der entstandene Übergenuss in einem gesonderten Schreiben konkret aufgelistet und in weiterer Folge dem Bund zu ersetzen sein werde.
2. Mit Schreiben vom 26.11.2024 machte der Bf die belangte Behörde darauf aufmerksam, dass ihn trotz angekündigter Einstellung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan mit 01.11.2024, mit Novemberbezug eine entsprechende Vergütung in der Höhe von XXXX ausbezahlt worden sei. Im Dezemberbezug sei schließlich die Rückforderung für November 2024 angeführt und es erfolge keine Auszahlung des entsprechenden Dezemberbezuges. Er ersuche im Fall der Beibehaltung der Einstellung um bescheidmäßige Erledigung der Einstellung der Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan gemäß §16 a GehG und um Abklärung der Vorgehensweise gemäß §48 Abs. 3a BDG.
Zudem weist der Bf darauf hin, dass er von 01.09.2019 bis 28.02.2022 einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe A1/4 in der Funktionsstufe 2 innegehabt habe, was mit Zeitpunkt des Schreibens eine Funktionszulage in der Höhe von EUR 922,0 ergebe. Bei der Funktionsgruppe 4 komme § 30 Abs. 4 GehG nicht zur Anwendung, weshalb die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von EUR 198 monatlich ausbezahlt werde.
In der Justizanstalt Wien-Simmering habe er seit XXXX einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe A1/5 in der Funktionsstufe 2 inne und erhalte als Funktionszulage monatlich XXXX .
Mit der Funktionszulage solle die besondere Schwierigkeit, die mit einer Aufgabenerfüllung einhergeht, eine Abgeltung finden. Die Differenz der Funktionszulage zwischen der Justizanstalt Eisenstadt und der Justizanstalt Wien-Simmering betrage XXXX . Damit solle die größere Verantwortung bezüglich Personal und bezüglich Belag abgegolten werden. Gem § 30 Abs. 4 GehG gelten 30,89 % der Funktionszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, was einen Betrag von XXXX entspräche. Im Ergebnis bleibe für die höhere Verantwortung in der größeren Anstalt nur ein Betrag von XXXX brutto übrig, womit nicht auch noch die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan abgegolten sein könne.
Der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung idH von XXXX entspreche in etwa 10,5 Mehrdienstleistungsstunden, was sich mit der Gleitzeitregelung gemäß § 48 Abs. 3a BDG 1979 (BDG) decke.
Würde der gesetzlich angeordnete verlängerte Dienstplan als Mehrdienstleistung gelten, so müsse dieser ebenfalls in §48 Abs. 3a Berücksichtigung finden. Derzeit würden aber nur jene Gleitzeitstunden berücksichtigt, die über das 41-Stunden Wochenausmaß hinausgehen.
Zudem müsse der verlängerte Dienstplan, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handle im Urlaubskontigent des Bf Berücksichtigung finden, welches sich jedoch nach den laut Dienstplan vorgeschriebenen 8,12h täglich richte.
Zusammengefasst hielt der Bf fest, dass der verlängerte Dienstplan nicht das Attribut einer Mehrdienstleistung inne habe und damit auch nicht gemäß § 30 Abs. 4 GehG mit der Funktionszulage als abgegolten gelten könne.
Der Bf beantrage daher die Wiederaufnahme der Auszahlung der Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan gemäß § 16a Abs. 1 GehG und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung.
3. Mit Schreiben vom 02.01.2025 machte der Beschwerdeführer die belangte Behörde schließlich darauf aufmerksam, dass ihm – entgegen der Ankündigung der Einstellung der Ausbezahlung – mit Dezemberbezug eine Journaldienstzulage für einen im September geleisteten Inspektionsdienst überwiesen worden sei. Zudem wies er erneut auf darauf hin, dass mit der Funktionszulage lediglich 30,89% der Mehrdienstleistungen abgedeckt seien. Diese seien jedoch bereits durch § 48 Abs. 3a BDG abgegolten. Es handle sich folglich – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – um keinen „All-in-Bezug“.
Des Weiteren machte der Bf erneut geltend, dass lediglich 30,89 % der Funktionszulage der Abgeltung zeitlicher Mehrdienstleistungen gelte, was in seinem konkreten Fall XXXX entspreche. Dies reiche aber bei weitem nicht aus um alle von ihm getätigten Mehrdienstleistungen abzugelten. Im Ergebnis würde die Auslegung der belangten Behörde dazu führen, dass Anstaltsleiter einer Funktionsgruppe 3 einen höheren Monatsbezug erhalten würden, als jene der Funktionsgruppe 5.
Die Bestimmung des §30 Abs. 4 GehG sei daher dahingehend auszulegen, dass die gemäß §48 Abs. 3a BDG verfallenden 11 Gleitzeitstunden als abgegolten gelten würden, was auch dem gemäß § 30 Abs. 4 GehG ausgewiesenen Betrag in der Höhe von 30,89 % entspreche.
Er beantrage daher die Auszahlung seiner im Dezember 2024 geleisteten Inspektionsdienste und den Widerruf der Ankündigung, dass ihm keine Inspektionsdienste mehr ausbezahlt werden würden.
2. Mit Mitteilung vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass er keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 30 Abs. 4a GehG gemacht habe und ihm die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß § 16a Abs. 1 GehG 1956 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 23/1975, die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG 1956 sowie Überstunden gemäß § 16 GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien.
Weiters stellte die belangte Behörde in Aussicht, dass eine Feststellung getroffen werde, dass diese zu Unrecht bezogenen Leistungen dem Bund gemäß § 13a GehG zu ersetzen seien und die Anträge des Bf auf Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß § 16a Abs. 1 GehG sowie den Antrag auf Auszahlung der Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG abzuweisen seien.
Begründend wurde näher ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass der Bf trotz Bezuges eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) diese Vergütungen erhalten habe, obwohl gemäß § 30 Abs. 4 GehG 1956 durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten würden.
Der Bf habe als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX inne. 30,89 % der Funktionszulage hätten der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen gedient. Da keine Opt-Out-Erklärung abgegeben worden sei, seien sämtliche Mehrleistungen durch die Funktionszulage abgegolten gewesen. Ein Anspruch auf Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan bestehe daneben nicht. Für den Zeitraum vom XXXX sei die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan monatlich in Höhe von XXXX im Jahr XXXX , EUR XXXX ausbezahlt worden, woraus sich ein zu Unrecht empfangener Betrag von insgesamt XXXX ergebe.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bf, wonach der verlängerte Dienstplan nicht das Attribut einer Mehrdienstleistung innehabe und folglich nicht gemäß § 30 Abs. 4 GehG als abgegolten gelten könne, entgegnet die belangte Behörde, dass sich bereits aus dem Gesetzestext eindeutig ergebe, dass eine Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan zusätzlich zu der in der Verwendungs- und Funktionsgruppe des Bf vorgesehenen Funktionszulage unzulässig sei. Gestützt werde dies auch durch die Erläuterungen der Regierungsvorlage, in denen die Höhe der Funktionszulage sogar durch die finanzielle Abgeltung derartiger Mehrleistungen begründet werde.
Darüber hinaus seien im selben Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt XXXX ausbezahlt worden. Bei Beamten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden würden, trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§16) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§17) die Journaldienstzulage.
Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023 zu GZ 2022-0.923.883 sei gemäß §17a GehG 1956 ab 01.10.2023 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionszulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden. Angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100% Überstundenzuschlag inkludiert.
Festgehalten wurde, dass Mehrleistungen nach § 47a Z2 BDG 1979 die Überstunden (a.), sowie jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seinen dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen (b.) und die über die planmäßige Dienstzeit hinaus geleistete dienstliche Tätigkeiten sind, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.
Zudem wurde dem Bf mitgeteilt, dass auch die drei von Ihm im Dezember 2024 geleitsteten Inspektionsdienste nicht zur Verrechnung gelangt seien. Auch die Journaldienstzulage gelte als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass diese an die Stelle der Vergütungen der §§16 und 17 GehG trete, bei denen es sich unstrittig um Mehrleistungen handle. Zudem lasse sich auch nur so erklären, dass der Journaldienst auch von § 47a Z 2 BDG 1979 erfasst sei, welcher Bestimmungen zu Mehrdienstleistungen beinhalte.
Schließlich habe der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch eine Überstundenvergütung von insgesamt XXXX ausbezahlt bekommen, die ihm neben seiner Funktionszulage ebenso wenig zustehe.
Insgesamt betrage der festgestellte Übergenuss XXXX
3. Mit Stellungnahme vom XXXX teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass er die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Zudem machte er geltend, dass der behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorliegen würden und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13 a GehG auszugehen sei.
Dem Bf sei trotz Ernennung zum Anstaltsleiter regelmäßig ein verlängerter Dienst (41 Wochenstunden) vorgeplant worden. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass diese Vorgehensweise korrekt war. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Dienstbehörde dieser Fehler erst kürzlich aufgefallen sei. Er habe die Beträge daher im guten Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen.
Hinsichtlich der Überstunden bringt der Bf vor, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung circa 10,5 Stunden entspreche, weshalb auch nicht alle darüberhinausgehend erbrachten Leistungen als abgegolten gelten würden. Dies stehe im Einklang mit §48 Abs. 3a BDG, wonach wenn Mehrleistungen durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nur in dem Ausmaß zulässig sei, als das aufgebaute Guthaben 11 Stunden übersteige. Der Bf gehe daher davon aus, dass ihm die Mehrdienstleistungsvergütung rechtmäßige gebühre und er zum Zeitpunkt des Empfangs der Überstundenvergütung jedenfalls gutgläubig gewesen sei.
Bezüglich der Journaldienstzulage weist der Bf zunächst darauf hin, dass bei der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versieht. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleitern mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und dies bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Es sei die laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden habe.
Darüber hinaus stehe der Bf auf dem Standpunkt, dass ihm die Journaldienstzulage rechtmäßig gebühre. Eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Mitteilung würde zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Mit Verweis auf eine Stellungnahme des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz gehe er davon aus, dass der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei, weil es um eine Abgeltung für Inspektionstätigkeiten gehe, die eine Mischung aus Rufbereitschaft und Journalstunden darstelle, sowie eine Opt-Out-Regelung zu keinem Rückverrechnungsanspruch führen könne, weil dieser nur im Falle von Überstunden allgemeiner Art gegeben sein könne.
Ungeachtet dessen sei der Bf im Zeitpunkt des Empfangs der Journaldienstzulage jedenfalls gutgläubig gewesen.
4. Mit Mitteilung vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass mit den Mitteilungen vom XXXX und vom XXXX irrtümlicherweise nicht sämtliche ausbezahlten Lohnarten berücksichtig worden seien. So seien dem Bund nicht XXXX an Überstundenvergütung zu ersetzen, sondern XXXX .
Darüber hinaus ergab eine neuerliche Überprüfung, dass im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum auch eine Bereitschaftsentschädigung iSd §17b GehG in der Höhe von XXXX zu Unrecht bezogen worden und dem Bund folglich zu ersetzen sei. Zudem habe der Bf gemäß § 82 Abs. 2 GehG eine Gefahrenzulage in Höhe von gesamt XXXX zu Unrecht erhalten.
Insgesamt betrage der Übergenuss daher XXXX .
5. In Replik hierzu teilte der Bf der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass er hinsichtlich der Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan, die Überstunden und die Journaldienstzulage auf sein bisheriges Vorbringen in seiner Stellungnahme vom XXXX verweise.
Die im Schreiben bis August 2023 geltend gemachten Überstunden, die Rufbereitschaft und die Gefahrenzulage würden ausschließlich Auszahlungen im Zusammenhang mit Inspektionsdiensten darstellen. Die von ihm im selben Zeitraum geleisteten Mehrdienstleistungen seien aufgrund seiner Einstufung A1 5/2 gemäß §48 Abs. 3a BDG nicht in Rechnung gestellt worden.
Der Bf habe im Dezember 2022 drei Inspektionsdienste versehen. Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlag und Gefahrenzulage ergaben für diese drei Inspektionsdienste einen Gesamtbetrag von XXXX . Die Funktionszulage für Dezember 2022 habe XXXX betragen. 30,89% der Funktionszulage gelte als Abgeltung für zeitliche Mehrdienstleistungen, was einen Betrag von XXXX entspreche. Die Inspektionsdienste könnten daher allein von der Höhe her nicht durch die Funktionszulage abgegolten werden. Vielmehr würden durch die Funktionszulage die monatlichen elf Stunden Mehrdienstleistungen abgegolten, die gemäß § 48 Abs. 3a BDG nicht beim monatlichen Gleitzeitguthaben zu berücksichtigen seien. Selbiges gelte auch für die neue Art der Berechnung der Inspektionsdienste.
Die Pauschale für den verlängerten Dienstplan werde für den verlängerten Dienstplan für die vorgeschriebene 41 Stunden Woche ausbezahlt. Diese werde bei der Berechnung der Urlaubsstunden berücksichtigt und könne daher im Ergebnis keine Mehrleistung sein, andernfalls sie auch bei der Durchrechnung iSd §48 Abs. 3a BDG Berücksichtigung finden würde.
Schließlich machte der Bf darauf aufmerksam, dass Teile der geltend gemachten Gehaltsbestandteile bereits vor mehr als drei Jahren ausbezahlt worden und somit bereits verjährt seien. Im Zeitpunkt des Empfangs sei er zudem jedenfalls gutgläubig gewesen.
6. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der Bf zu Unrecht Leistungen bezogen und dem Bund gemäß § 13a GehG 1956 einen Übergenuss in Höhe von insgesamt XXXX zu ersetzen habe. Zudem wies die belangte Behörde den Antrag des Bf vom XXXX auf Auszahlung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan gemäß §16a GehG sowie den Antrag vom 02.01.2025 auf Auszahlung der Journaldienstzulage gemäß §17a GehG für die Inspektionsdienste im Dezember 2024 ab.
Begründend brachte die belangte Behörde ihre auch bereits in den Stellungnahmen zuvor vertretene Rechtansicht vor, wonach der Bf als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX seit XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne habe, womit gemäß § 30 Abs. 4 GehG 1956 sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten würden. Der Bf habe auch keinen Gebrauch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 30 Abs 4a GehG 1956 gemacht.
Im Zeitraum vom XXXX habe der Bf eine Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von XXXX erhalten, obwohl für Beamte, deren Mehrleistungen durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten seien, kein Anspruch auf diese Erschwerniszulage bestehe.
Selbiges gelte für die im genannten Zeitraum bezogenen Journaldienstzulagen gemäß § 17a GehG 1956 in Höhe von insgesamt XXXX , der Überstundenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 GehG von gesamt XXXX , der Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG 1956 in Höhe von XXXX sowie der Gefahrenzulage iSd §82 Abs. 2 GehG in Höhe von XXXX . Auch auf diese bestünde neben der Funktionszulage kein zusätzlicher Anspruch.
Gemäß § 13a GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen, sofern sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Ein guter Glaube des Bf sei im Hinblick auf seine Funktion als Anstaltsleiter sowie die damit verbundene notwendige Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal guter Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bezuges zu Nachforschungen verpflichten würden.
Hinsichtlich der Verjährung wurde dem Bf mitgeteilt, dass gemäß §13b Abs. 4 GehG die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten sei. Zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs bedürfe es nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr könne die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen. Da der Bf über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom 29. Oktober 2024 informiert worden sei, sei der Rückforderungsanspruch für den gegenständlichen Zeitraum (beim Bf beginnend mit 01.03.2023) nicht verjährt.
7. Gegen den Bescheid vom XXXX , erhob der Bf mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Bescheidbeschwerde, in der er die inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend machte.
Begründend wiederholte der Bf seine bereits in den Stellungnahmen zuvor vertretene Rechtsansicht.
Zudem verweist der Bf darauf, dass die Auszahlung dieser Bezugsbestandteilte jahrzehntelange Gepflogenheit und eine bewusst gewählte Vorgehensweise der belangten Behörde gewesen sei. Er sei daher im Zeitpunkt des Empfangs sämtlicher Gehaltsbestandteile jedenfalls gutgläubig gewesen.
8. Mit Schriftsatz vom 18.05.2026 brachte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein.
9. Der Verwaltungsgerichtshofes forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27.05.2026 auf mitzuteilen, ob beim Bundesverwaltungsgericht eine genehmigte und nach außen ergehende Erledigung der Bundesministerin, welche mit Amtssignatur zu versehen gewesen wäre, vorliegt und diese gegebenenfalls dem Verwaltungsgerichtshof nachzureichen.
10. Mit schriftliche Stellungnahme vom 29.05.2026 teile das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Fristsetzungsantrag der belangten Behörde nur in der, dem Verwaltungsgerichtshof am 21.05.2026 übermittelten Form vorgelegt wurde.
11. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 01. Juni 2026, Zl. Fr 2026/12/0015-6 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die Erlassung einer Entscheidung binnen dreier Monate auf.
12. Mit Schriftsatz vom 02.06.2026 brachte die belangte Behörde einen verbesserten Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein.
13. Am 21.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Bf als Partei, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden.
In dieser brachte der Bf bzw. dessen Rechtsvertreter ihre bereits in den Stellungnahmen und in der Beschwerde geäußerte Rechtansicht vor und erläuterten die genaue Arbeitszeitberechnung des Bf. Hierzu legten sie auch vom Bf angefertigte Aufzeichnungen hinsichtlich seiner Arbeitszeitberechnung vor.
14. Mit Schreiben vom 04.08.2026 brachte der Bf schließlich einen Nachtrag zur mündlichen Verhandlung am 21.07.2026 ein. Mit diesem Nachtrag übermittelte der Bf erneut seine zentralen Argumente und eine Gesamtübersicht der – unter Einbeziehung des § 48 Abs. 3a BDG – seiner Meinung nach als Mehrdienstleistungen zu verstehenden Zeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Bf steht seit 01.03.2022 durchgehend als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX (Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Funktionszulage der Verwendungsgruppe XXXX für die Funktionsgruppe XXXX . Mit dieser Funktionszulage waren sämtliche Mehrdienstleistungen des Bf in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
Der Bf hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, vom XXXX , keinen Gebrauch von der in § 30 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung gemacht.
Im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom XXXX bezog der Bf Pauschalen für den verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulagen, Gefahrenzulagen, Überstundenvergütungen sowie Bereitschaftsentschädigungen. Die insgesamt ausbezahlten Beträge für diese Vergütungen belaufen sich auf XXXX und setzen sich wie folgt zusammen:
Lohnart Bezeichnung Anzahl Monat Betrag (EUR) Gefahrenzul. §68/1 17,07 03.2022 48,14 Gefahrenzul. §68/1 9,93 12.2022 28,00 Gefahrenzul. §68/1 1,92 08/2023 5,80 Zwischensumme 81,94 Journ.D. Große JA Mo 1,00 12.2023 222,08 Journ.D. Große JA Mo 1,00 09.2024 242,40 Zwischensumme 464,48 Journ.D. Große JA So 1,00 10.2023 246,24 Journ.D. Große JA So 3,00 12.2023 738,72 Zwischensumme 984,96 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 03.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 04.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 05.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 06.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 07.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 08.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 09.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 10.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 11.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 12.2022 169,29 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 01.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 02.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 03.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 04.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 05.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 06.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 07.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 08.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 09.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 10.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 11.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 12.2023 181,40 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 01.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 02.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 03.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 04.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 05.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 06.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 07.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 08.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 09.2024 198,00 Pau.f verl. Dienstpl. 6.01 10.2024 198,00 Zwischensumme 5.849,70 Rufbereitschaft 4,52 03.2022 127,32 Rufbereitschaft 3,51 12.2022 98,87 Rufbereitschaft 1,18 08.2023 35,62 Zwischensumme 261,81 Sonn-/FT bis 8h 100% 6,15 03.2022 410,94 Sonn-/FT bis 8h 100% 11,07 12.2022 739,70 Zwischensumme 1.150,64 Überstunden 50% §68/2 22,28 03.2022 1.116,67 Überstunden 50% §68/2 5,48 12.2022 274,67 Überstunden 50% §68/2 3,18 08.2023 170,77 Zwischensumme 1.562,64 Gesamtsumme EUR 10.355,64Der Bf wurde erstmalig mit schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX darüber informiert, dass auch die im Zeitraum von XXXX entrichteten Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 17b GehG sowie die Gefahrenzulage gemäß § 82 Abs. 2 GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien und folglich zurückgefordert werden würden. Die Rückforderung der in diesem Zeitraum entrichteten Pauschalvergütungen für den verlängerten Dienstplan gemäß § 16a Abs. 1 GehG, der Journaldienstzulagen gemäß § 17a GehG sowie der ausbezahlten Überstunden wurde hingegen bereits mit Mitteilung vom XXXX angekündigt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bf, zu seiner Verwendung als Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX (Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX ) sowie zum maßgeblichen Zeitraum ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Dass der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Funktionszulage für die Verwendungsgruppe XXXX und Funktionsgruppe XXXX bezog, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der belangten Behörde sowie aus der unbestrittenen dienstrechtlichen Stellung des Bf als Anstaltsleiter.
Die Feststellung, dass dem Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben der Funktionszulage zusätzlich Vergütungen für Mehrdienstleistungen ausgezahlt wurden, ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig. Die zusätzliche Auszahlung der Pauschale für den verlängerten Dienstplan, der Journaldienstzulage, der Gefahrenzulagen, der Überstundenvergütung sowie der Bereitschaftsentschädigung, ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung der einzelnen Lohnarten samt Anzahl und Betrag. Die darin ausgewiesenen Beträge wurden vom Bf der Höhe nach nicht bestritten.
Die Gesamtsumme von XXXX ergibt sich aus der nachvollziehbaren Addition der im Akt ausgewiesenen Einzelbeträge. Die rechnerische Richtigkeit dieser Summe ist nach Überprüfung schlüssig.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde den Ersatz der im Zeitraum von XXXX entrichteten Bereitschaftsentschädigungen und Gefahrenzulagen erstmalig mit Mitteilung vom 01.07.2025 gefordert hat, ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des entsprechenden Schreibens. Selbiges gilt für die die Feststellung, dass die Rückforderung der entrichteten Pauschalen für den verlängerten Dienstplan und der Journaldienstzulagen bereits mit Mitteilug der belangten Behörde vom XXXX angekündigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.2. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 16a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(5) […]
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(3) Ist im Rahmen eines Dienstplanes an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst zu leisten und wird die Beamtin oder der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Beamtin oder der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(6) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.
Journaldienstzulage
§ 17a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
Bereitschaftsentschädigung
§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
Funktionszulage
§ 30 (1) – (3) […]
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(4b) – (6) […]“
Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82 (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.
3.1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
„Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Dienstplan
§ 48. (1) - (3) […]
(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug
1. einer Zulage 11 Stunden,
2. eines Fixgehalts 18 Stunden
übersteigt.“
Mehrdienstleistung
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) - (9) […]
Bereitschaft und Journaldienst
§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
3.2.1. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011; 22.05.2012, 2011/12/0157).
Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270, mwN).
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).
Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0095, mwN).
Es bedarf zu der gemäß § 13b Abs. 4 GehG der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches im Verwaltungsverfahren nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr kann die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (vgl. etwa VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 22.4.2009, 2008/12/0072).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass dem Vorbringen des Bf beizupflichten ist, wonach Teile der Rückforderungsansprüche bereits verjährt sind.
Gemäß § 13 b Abs. 2 GehG verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13 a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches erfolgt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erst durch die bescheidmäßige Absprache. Sie kann vielmehr schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (vgl. etwa VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 22.4.2009, 2008/12/0072). Fallgegenständlich machte die belangte Behörde die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Gefahrenzulage sowie der Bereitschaftsentschädigung erstmals mit schriftlicher Mitteilung vom 01.07.2025 geltend. In der ersten schriftlichen Mitteilung vom 14.03.2025 wurde der Bf lediglich darüber informiert, dass die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, die Journaldienstzulage sowie zusätzliche Überstundenvergütungen zu Unrecht bezogen wurden und folglich zu ersetzen seien. Die Entrichtung der Gefahrenzulage und der Bereitschaftsentschädigung für den Monat März 2022 erfolgte zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 01.07.2026 somit bereits vor über drei Jahren. Die entsprechenden Rückforderungsansprüche sind daher gemäß § 13b Abs. 2 GehG verjährt. Daraus ergeben sich (grundsätzlich) offene Rückforderungsansprüche in der Höhe von XXXX , die sich aus folgender Berechnung ergeben:
Lohnart Bezeichnung Anzahl Monat Betrag (EUR) Gefahrenzul. § 68 (1) 17,07 03.2022 48,14 Rufbereitschaft 4,52 03.2022 127,32 Summe (verjährte Ansprüche) 175,46
Gesamtstumme Übergenüsse (01.03.2022-31.10.2024): 10.355,64 Verjährte Ansprüche: 175,46 Differenz (offene Ansprüche) XXXX
Bezüglich der aufrechten Ansprüche ist vorab festzuhalten, dass der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestritten auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , verwendet wurde und eine entsprechende Funktionszulage bezog.
Durch § 30 Abs. 4 GehG wird ausdrücklich normiert, dass durch die für die Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass damit sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten sind. Es handelt sich dabei funktional um eine gesetzlich angeordnete „All-in-Abgeltung“.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0132, klargestellt, dass die Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 GehG eine umfassende Abgeltungswirkung entfaltet und daneben keine weiteren zeitlichen Mehrleistungsvergütungen gebühren. Die gesetzliche Konzeption zielt darauf ab, durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen pauschal zu erfassen und zusätzliche Einzelvergütungen auszuschließen.
3.2.4. Diese Rechtsauffassung wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, bestätigt. Der Gerichtshof hielt fest, dass bei Beamten der Funktionsgruppen XXXX der Verwendungsgruppe XXXX durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind und daher weder eine Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan noch eine weitere Vergütung für zeitliche Mehrleistungen gebührt.
Aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann auch nicht der Rechtsansicht des Bf gefolgt werden, wonach die Bestimmung des §30 Abs. 4 GehG dahingehend auszulegen sei, dass mit der Funktionszulage lediglich die gemäß §48 Abs. 3a BDG verfallenden 11 Gleitzeitstunden als abgegolten gelten würden. Dies widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut wonach alle diesbezüglichen Mehrleistungen als abgegolten gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt, dass § 30 Abs. 4 GehG eine umfassende Abgeltungswirkung entfaltet, die eine zusätzliche Abgeltung für zeitliche Mehrdienstleistungen neben der Funktionszulage ausschließt. Für die vom Bf vorgebrachte Rechtsansicht bleibt daher kein Raum.
Sofern der Bf hinsichtlich der gewährten Journaldienstzulage schließlich vorbringt, diese diene nicht der Abgeltung einer zeitlichen Mehrleistung, sofern in dieser Zeit auch Bereitschaftsdienste anfallen, kann dem ebenso wenig gefolgt werden. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 17a GehG, dass die Journaldienstzulage jenen Beamten gebührt, die „[…] außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden […]“ einen Journaldienst absolvieren. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass zwingende Voraussetzung für die entsprechende Vergütung das Vorliegen einer zeitlichen Mehrleistung ist. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass die Journaldienstzulage „an Stelle“ der Überstundenvergütung bzw. der Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß §§ 16 und 17 GehG gebührt. Wenn jedoch schon die Vergütungen nach §§ 16 und 17 GehG nicht gebühren, kann auch der mit § 17a GehG vorgesehene Ersatz dafür nicht gebühren. Mit demselben Argument („an Stelle der Überstundenvergütung“) ist auch die Gebührlichkeit der Sonn- und Feiertagsvergütung und der Bereitschaftsentschädigung zu verneinen.
Insoweit dem Beschwerdeführer eine Gefahrenzulage gemäß § 82 GehG zur Anweisung gebracht wurde, ist in Bezug auf den nicht verjährten Teil anzuführen, dass diese Vergütung ausschließlich Beamten des Exekutivdienstes gebührt, der Beschwerdeführer jedoch in den Verwaltungsdienst ernannt und in diesem verwendet wurde.
Zur Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan, weist § 16 a GehG expressis verbis darauf hin, dass diese Bestimmung nicht für jene Beamte oder Beamtinnen gilt, […] „deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.“
3.2.5. Da der Bf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine wirksame Opt-out-Erklärung iSd § 30 Abs. 4a GehG abgegeben hat, blieb die Abgeltungswirkung der Funktionszulage aufrecht. Damit fehlte es für die zusätzlich ausbezahlten Beträge für den verlängerten Dienstplan, die Journaldienstzulage, die Bereitschaftsentschädigung sowie die Überstundenvergütung an einem gültigen gesetzlichen Titel. Die Leistungen wurden daher im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangen.
Zu prüfen bleibt, ob der Bf diese Vergütungen gutgläubig empfangen hat.
Wie bereits unter II.3.2.1. angeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beamten an, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. Ein Beamter darf sich nicht darauf beschränken, Auszahlungen ungeprüft hinzunehmen, sondern hat sich jedenfalls in zumutbarer Weise mit seinen Bezugsbestandteilen vertraut zu machen. Besteht ein Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren gesetzlichen Regelung, ist dieser Irrtum objektiv erkennbar und steht einem gutgläubigen Empfang entgegen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass der normative Gehalt des § 30 Abs. 4 GehG, wonach durch die Funktionszulage sämtliche zeitlichen und mengenmäßigen Mehrdienstleistungen abgegolten werden und diese folglich keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sind, eindeutig und ohne Schwierigkeiten erschließbar ist (vgl. VwGH 25.06.2008, Zl. 2007/12/0132). Auch im Erkenntnis vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof, dass bei aufrechter Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 GehG zusätzliche Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen nicht gebühren und im dortigen Fall deren zusätzliche Auszahlung objektiv als Übergenuss erkennbar war.
Nichts anderes gilt für den Bf im vorliegenden Fall. Aufgrund der eindeutigen Anordnung des § 30 Abs. 4 GehG hätte der Bf – trotz Irrtums der belangten Behörde darüber – objektiv erkennen können, dass ihm die gewährten Vergütungen für zeitliche Mehrdienstleistungen neben seiner Funktionszulage nicht zustehen.
Auch der Einwand des Bf, wonach die Auszahlung der entsprechenden Bezugsbestandteile jahrzehntelange Praxis gewesen sei und er folglich davon ausgehen musste, dass die Vorgehensweise korrekt sei, tut dem keinen Abbruch. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ebenso bereits festgestellt, dass […] „ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den ‚guten Glauben‘ im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte.“ (VwGH 26.11.2025, Zl. Ra 2025/12/0083 mit Verweis auf VwGH 5.9.2008, 2007/12/0160).
Auch das Vorbringen des Bf, wonach den Anstaltsleitern im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses – auch nach mehrfacher Rückfrage – zugesichert wurde, die Journaldienstzulage gebühre jedem, der den Inspektionsdienst versieht, unabhängig von einem pauschalierten Gehalt, ändert nichts an der Gutgläubigkeit des Bf. So ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es zur mehrfachen Nachfrage kam, dass bezüglich der Entrichtung der Journaldienstzulage im Zusammenhang mit pauschalierten Gehältern offensichtlich Unsicherheiten und Zweifel bestanden. Gerade das Vorliegen solcher Zweifel spricht jedoch bereits gegen das Vorliegen eines gutgläubigen Empfangs im Sinne der unter II.3.2.1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach ist Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen ist, wenn bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätten entstehen müssen. Diese hätten beim Bf zweifelsfrei schon aufgrund der Nachfragen aufkommen müssen und stehen der Annahme eines gutgläubigen Erwerbs daher jedenfalls entgegen.
Die Beschwerde ist daher – mit entsprechender Berichtigung betreffend die Höhe der zu ersetzenden Übergenüsse – als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden