Wird die mit einer Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung bereits durch eine von der Beamtin bezogene Gefahrenzulage gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 GehG abgegolten, kommt eine darüber hinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren nicht in Betracht.
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