GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 16a Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im § 48 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
(4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(5) Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt § 15 Abs. 6 zweiter Satz nicht.
§ 16a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 16a Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
…§ 16a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im…
§ 15 Nebengebühren
…§ 15. (1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung ( § 16 ), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 16a ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 17 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 17a ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 17b ), 6. die…
Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015
§ 3
…1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt: 0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100 ) des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der…
Art. 2 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
Art. 2 Artikel II
…75 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der bis dahin geltenden Fassung bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe an Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 , BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971 (Anm.: jetzt § 20b des Gehaltsgesetzes 1956…
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