(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
§ 17a GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 17a Journaldienstzulage
…§ 17a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an…
§ 17b Bereitschaftsentschädigung
…hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan…
§ 112j Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
…§ 112j. (1) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs…
§ 15 Nebengebühren
…2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 16a ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 17 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 17a ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 17b ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 18 ), 7. die Belohnung ( § 19 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 19a ), 9…
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