Zwar bedarf es zu der gemäß § 13b Abs. 4 GehG 1956 der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches (hier des Bundes) im Verwaltungsverfahren nicht schon der bescheidmäßigen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen. Vielmehr kann die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0072). Allerdings ist eine (behördeninterne) Überprüfung, auf die sich die Dienstbehörde im Bescheid unter Bezugnahme auf die Verjährungsbestimmungen des GehG 1956 berief, jedenfalls nicht als Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren iSv § 13b Abs. 4 GehG 1956 zu qualifizieren.
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