Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Mag. K S, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2025, W213 23161751/2E, betreffend Rückforderung von Übergenuss nach § 13a GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist die Justizanstalt A.
2Mit Bescheid vom 11. Juni 2025 sprach die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde aus, die Revisionswerberin habe dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe € 7.582,75 gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) zu ersetzen.
3 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin stehe seit 1. August 2020 als Hofrätin (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3) in der Justizanstalt A in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2024 habe sie zu Unrecht die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan (§ 16a Abs. 1 GehG iVm Verordnung BGBl. Nr. 23/1975) in der Höhe von insgesamt € 6.499,15 sowie im Zeitraum vom 1. November 2021 bis 31. Mai 2023 ein Gefahrenstundenpauschale (gemäß § 19b GehG) für monatlich 19,92 Stunden in der Höhe von gesamt € 1.083,60 bezogen. In Summe betrage der Übergenuss der Revisionswerberin im gegenständlichen Zeitraum sohin € 7.582,75.
5Von der in § 30 Abs. 4a GehG vorgesehenen „Opt out Regelung“ habe die Revisionswerberin keinen Gebrauch gemacht.
6Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, durch die gesetzliche Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG werde unmissverständlich klargestellt, dass durch die für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten würden. Es liege daher auf der Hand, dass der Bezug dieser Funktionszulage die Gebührlichkeit einer Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan ausschließe. Ein verlängerter Dienstplan stelle eine zeitliche Mehrleistung dar, die jedenfalls durch die Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 abgegolten sei.
7Dies gelte auch für das von der Revisionswerberin bezogene Gefahrenstundenpauschale; auch hier sei von einer Abgeltung für zeitliche bzw mengenmäßige Mehrleistung auszugehen. Die mit der Tätigkeit der Revisionswerberin verbundene besondere Gefährdung werde aber bereits durch die von ihr bezogene Gefahrenzulage gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 GehG abgegolten. Eine darüber hinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren komme daher nicht in Betracht.
8 Soweit die Revisionswerberin einwende, sie habe die in Rede stehenden Beträge gutgläubig empfangen bzw verbraucht, sei dem entgegenzuhalten, dass es nach der (näher zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim gutgläubigen Empfang einer Leistung nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankomme. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruhe, und es reiche für die Rückforderbarkeit aus, dass der Irrtum der Behörde im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereite) zur Folge habe.
9 Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts hätte die Revisionswerberin objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen müssen. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten bezüglich des Besoldungsrechts komme es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf dessen Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen. Wesentlich sei vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens der Unrechtmäßigkeit zu erkennen, was bei der Revisionswerberin aus den dargelegten Erwägungen habe bejaht werden können.
10Soweit die Revisionswerberin die in Rede stehenden Dienstleistungsvergütungen bereits seit 1. August 2020 bezogen habe, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13b Abs. 1 GehG die Rückforderung von Leistungen, die vor dem 1. November 2021 erfolgt seien, wegen Verjährung ausgeschlossen sei.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, die Gefahrenzulage stelle keinen Übergenuss dar, weil damit typischerweise eine „Gefährdung“ und keine Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht iSd § 30 Abs. 4 GehG 1956 abgegolten werde.
15 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin jedoch, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ungeachtet der in diesem Zusammenhang missverständlichen Bezugnahme auf „zeitliche bzw. mengenmäßige Mehrleistungen“erkennbar auch davon ausgeht, dass die mit ihrer Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung bereits durch die von ihr bezogene Gefahrenzulage gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 GehG abgegolten wurde und deshalb eine darüber hinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren nicht in Betracht kommt. Diesen Erwägungen tritt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht entgegen, weshalb sie insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzeigt.
16 Weiters bestreitet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückforderung des von ihr erhaltenen Übergenusses mit der Begründung, die belangte Behörde habe ohne ihr Zutun über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von über vier Jahren die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie das Gefahrenstundenpauschale ausbezahlt, die Auszahlung sei seit jeher praktisch an alle Anstaltsleiter erfolgt und die Dienstbehörde selbst sei jahrelang davon ausgegangen, dass diese Ansprüche zu Recht bestünden und ausgezahlt würden. Was konkret die Auslegung der „betroffenen Paragrafen“ betreffe, seien diese entgegen der Behauptungen des Verwaltungsgerichtes nicht unmissverständlich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die belangte Behörde auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle diverse Zulagen ausbezahlt habe, obwohl davon auszugehen sei, dass in der zuständigen (Personal )Abteilung Spezialisten damit befasst gewesen seien.
17 Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrags (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor Einführung des § 13a in das Gehaltsgesetz durch die 15. Gehaltsgesetz Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteiltbei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtionim Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl VwGH 17.9.2024, Ra 2024/12/0006, Rn 11, mwN).
18 Allein mit der unsubstantiierten Behauptung, die belangte Behörde habe „auch in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle diverse Zulagen ausbezahlt“, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass in der zuständigen (Personal )Abteilung Spezialisten damit befasst gewesen seien, zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass bzw aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem auf die konkreten Normen bezogenen Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.
19Soweit die Revisionswerberin den über vier Jahre andauernden Auszahlungszeitraum anspricht, ist sie darauf zu verweisen, dass ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den „guten Glauben“ im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann ausschließt, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (vgl VwGH 5.9.2008, 2007/12/0160).
20Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die Anforderungen an die Kenntnis des Besoldungsrechts der Beamten nicht zu hoch sein dürften, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Rückforderbarkeit nicht darauf ankommt, ob der betroffene Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl VwGH 17.9.2024, Ra 2024/12/0006, Rn 15, mwN). Zu diesem Aspekt enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch keine konkreten Ausführungen.
21Im Ergebnis gelingt es der Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes betreffend die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses unvertretbar gewesen wäre (zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab einer solchen Einzelfallbeurteilung siehe VwGH 4.3.2024, Ra 2022/12/0156, Rn 33, mwN).
22 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2025
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