JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0043 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 reicht es aus, wenn die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen hat, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0031).