(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
1. die nicht in Freizeit oder
2.die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1.im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2.im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. außerhalb der Nachtzeit 50%,
2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)
§ 16 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 16 Überstundenvergütung
…§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, 1. die nicht in Freizeit oder 2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG…
Art. 4 Artikel IV
…einzelne Gruppen von Beamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine günstigere Regelung für die Abgeltung von Überstunden besteht, als in den §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I Z 3 vorgesehen ist, bleiben diese Regelungen in Geltung.…
§ 15 Nebengebühren
…§ 15. (1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung ( § 16 ), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 16a ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 17 ), 4. die Journaldienstzulage ( § …
§ 15a
…von Journaldiensten gemäß § 155 Abs. 5a BDG 1979 . Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des § 16 anzuwenden.…
§ 22 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 22 Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
…erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden. (2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt in der Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe Euro…
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
…von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden. (3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt 1. in der Entlohnungsgruppe ph …
§ 47 Vergütung für Mehrdienstleistung
…40a Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf…
§ 23 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 23 Vergütung für Mehrdienstleistung
…Abs. 3 , so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf…
§ 24 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 24 Vergütung für Mehrdienstleistung
…Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf besondere Vergütung noch auf die…
§ 480 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 480 Zusammensetzung der Vergütung
…Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. (2) Die Vergütung gilt mit 1. 70% als Überstundenvergütung ( § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 ); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar, 2. 23% als Reisezulage ( § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 ), 3. 5% als Aufwandsentschädigung ( §…
AdminAss-Controllingverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…durch 100; 4. unter Mehrdienstleistung: jede Überstunde einer administrativen Assistenz, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß § 22 VBG iVm § 16 GehG gebühren würde; 5. unter monatlicher Bedarfsmeldung: die Meldung der für den Folgemonat als voraussichtlich zu refundierender Personalaufwand zu veranschlagenden Aktivitätsbezüge der administrativen Assistenzen (66,67 …
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023
§ 2 Begriffsbestimmungen
… 1, 2, 3 oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
Art. 3 Artikel III
…Z 7 und die im Art. I Z 10 übernommenen Änderungen des § 49 BDG 1979 und des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind nur auf Überstunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 geleistet werden. (3) Bei…
§ 50 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 50 Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen
…an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. …
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