GehG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 17b Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
§ 17b GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 17b Bereitschaftsentschädigung
…§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um…
§ 112j Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
…§ 112j. (1) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2…
§ 15 Nebengebühren
…§ 16a ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 17 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 17a ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 17b ), 6. die Mehrleistungszulage ( § 18 ), 7. die Belohnung ( § 19 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 19a ), 9. die Gefahrenzulage ( § 19b ), 10…
§ 75 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 75 Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
…und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen. (8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn 1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder…
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