BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH über den Antrag von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RAe Blum&Blum, etabliert in 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2026, Zl. L510 2295305-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Die antragstellende Partei („aP“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.08.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am nächsten Tag gab die aP zum Fluchtgrund an, der IS bzw. bewaffnete Milizen hätten ihr Land zerstört und viele Leute getötet. Sie hätten auch ihre Mutter und ihre beiden Brüder entführt und sie habe bisher keine Nachricht von ihnen gehört. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie die Tötung oder Entführung durch den IS.
Am 24.02.2016 kehrte die aP freiwillig in den Irak zurück, weshalb ihr Verfahren am selben Tag eingestellt wurde.
2. Im September 2022 reiste die aP wiederum illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2022 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die aP zum Fluchtgrund an, sie habe immer wieder Drohanrufe und -briefe bekommen, als sie 2016 begonnen habe, beim Militär zu arbeiten. Deshalb sei sie oft zu ihren Großeltern nach Bagdad gefahren und sei auch in anderen Ortschaften im Irak untergekommen, um sich nicht zu lange an einem Ort aufzuhalten. Vor ca. drei Monaten habe sie einen Anruf bekommen, in dem ihr damit gedroht worden sei, dass man sie umbringen werde, wenn sie den Irak nicht sofort verlasse. Ihr Bruder werde seit 2014 vermisst und niemand wisse, wo er sich aufhalte oder wie es ihm gehe. Seine Leiche sei ebenfalls nicht gefunden worden. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass die gegen sie ausgesprochenen Drohungen wahrgemacht und sie getötet werde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 12.01.2024 brachte die aP zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vor, sie sei im Jahr 2014 nach dem Einmarsch des IS aus Mosul geflüchtet, nach Österreich gereist und in der Folge kurzzeitig in den Irak zurückgekehrt, um ihre Familie zu suchen. Im Jahr 2016 habe sie den Irak erneut verlassen müssen, da sie sowohl vom IS als auch von schiitischen Milizen, insbesondere der Miliz Mahdi bzw. der Dachorganisation Al-Haschd asch-Schaʿbi, bedroht worden sei und weiterhin Krieg geherrscht habe. Nach ihr werde von diesen Milizen gefahndet, da sie zuvor beim irakischen Militär tätig gewesen sei und dort eine Position als „Chief of Staff“ innegehabt habe. Die Milizen hätten ein Problem mit ihr gehabt, weil sie beim staatlichen Militär beschäftigt gewesen sei. Sie habe Drohanrufe und -briefe erhalten, wobei sich ein Anrufer als „ XXXX “, ein bekanntes Mitglied dieser Miliz in Mossul, vorgestellt habe. Zudem hätten Angehörige der Miliz ihren Onkel aufgesucht, um nach ihr zu fragen. Weiters brachte die aP vor, dass auch vom irakischen Militär nach ihr gefahndet werde, da sie dieses verlassen bzw. „davon geflüchtet“ sei. Diese Fahndung bestehe ihren Angaben zufolge seit etwa dem Jahr 2015. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie, entweder von den Milizen oder vom irakischen Militär inhaftiert oder getötet zu werden, sodass ihr Leben in Gefahr wäre.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) am 04.12.2025 führte sie darüber hinaus an, sie werde auch aufgrund der früheren militärischen Tätigkeit ihres Vaters unter dem Regime von Saddam Hussein verfolgt, da Personen, deren Angehörige im Iran-Irak-Krieg gekämpft hätten, von schiitischen Milizen auf sogenannten „Todeslisten“ geführt würden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie, von Milizen oder staatlichen Stellen aufgegriffen, inhaftiert oder getötet zu werden.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2026, Zl. L510 2295305-1/22E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Begründend sprach das BVwG der aP zusammengefasst die Glaubwürdigkeit ab, da ihr Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unstimmig und von Logiklücken sowie nachträglichen Steigerungen geprägt gewesen sei. Zudem sei sie 2016 ohne zwingenden Grund freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei aufgrund der Beweislage von einem daran anschließenden Aufenthalt im Herkunftsland bis 2022 auszugehen sei. Sowohl die Rückkehr als auch der weitere Verbleib seien mit der dargestellten Bedrohungslage gänzlich unvereinbar und lasse den Schluss zu, dass eine tatsächliche individuelle Verfolgung nicht vorliege, darüber hinaus habe sie ge- und verfälschte Beweismittel im Verfahren vorgelegt. Die aP sei dadurch an der Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe gescheitert, eine schutzrelevante Gefährdung aus anderen Gründen sei ebenso wenig hervorgekommen.
4. Der Verfassungsgerichtshof („VfGH“) lehnte die Behandlung der dagegen im außerordentlichen Rechtsweg erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 01.07.2026, Zl. E 1729/2026-5, ab.
5. Am 09.07.2026 langte beim BVwG der – auf denselben Tag datierte – Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem im Spruch genannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens ein. Dieser wurde wesentlich damit begründet, dass nunmehr eine psychiatrische Stellungnahme auf Grund einer Untersuchung am 25.06.2026 vorliege, aus der sich eine behandlungsbedürftige Posttraumatische Belastungsstörung („PTBS“) mit Depression und Angst ergebe. Die fachärztliche Stellungnahme beschreibe bei der aP u. a. eine erhebliche psychische Belastung und Labilität, ständige Angst und dauerhaften Stress, optische und akustische Halluzinationen, Intrusionen und Flashbacks, dissoziative Symptomatik mit Hinweisen auf Derealisation und Depersonalisation, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Konzentrations- Aufmerksamkeitsstörungen sowie rezidivierende Suizidgedanken. Weiters werde festgehalten, dass die aP bei traumatischen Themen vermeidend, phasenweise affektstarr, teilnahmslos und nicht zugänglich wirke und dass ein zielführendes Gespräch erschwert sei. Diese Befundtatsachen seien nicht nur für die gesundheitliche Rückkehrfähigkeit, sondern auch für die Beurteilung der Aussagefähigkeit und des Aussageverhaltens von Bedeutung. Gerade auf letzteres habe das BVwG seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der aP gestützt. Dabei könnten jene Auffälligkeiten, welche das erkennende Gericht zur entsprechenden Schlussfolgerung gelangen ließen, durch das Krankheitsbild erklärt werden, zumal dieses geeignet sei, Widersprüche, Erinnerungslücken, unstrukturierte Angaben und Schwierigkeiten bei der präzisen Widergabe traumatischer Erlebnisse hervorzurufen. Die aP sei nicht in der Lage gewesen, ihr psychisches Krankheitsbild im abgeschlossenen Asylverfahren zu thematisieren und treffe sie daher kein Verschulden. Bei Berücksichtigung dieser fachärztlichen Befundlage hätte das BVwG die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht ohne weitere medizinische Abklärung beurteilen dürfen. Insbesondere wäre die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit, zur Traumafolgensymptomatik, zur Rückkehrfähigkeit, zur Suizidgefahr und zur Gefahr einer psychischen Dekompensation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat geboten gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Darüber hinaus zur Feststellung erhoben werden nachfolgende Auszüge aus dem Befundbericht der Dr. XXXX vom 25.06.2026:
„[…]
Befunderhebung am 25.06.2026
Herr XXXX [aP] kommt in Begleitung von Freunden, einem österreichischen Ehepaar, welches den Patienten seit ca. 2 Jahren kennt. Es gäbe deutliche Hinweise darauf, dass es dem Patienten schon längere Zeit psychisch nicht gut geht. Die Freunde schildern, dass sie sich früher mit Herrn XXXX [aP] besser verständigen konnten. Herr XXXX [aP] wirkt schon seit einiger Zeit teilnahmslos und eingemauert. Sie hätten in den letzten Wochen versucht sich immer wieder mit ihm zu verabreden. Es fällt auf dass er Verabredungen nicht wahrnimmt, mit Terminen durcheinander kommt und allgemein sei ihnen schon früher aufgefallen dass Herr XXXX [aP] z. T. es nicht schafft seine Angelegenheiten adäquat zu regeln und vor allem zu vertreten. Der Gerichtsdolmetscher Herr XXXX habe erzählt, dass es auch in Muttersprache schwierig sei mit Herrn XXXX [aP] ein zielführendes Gespräch zu führen und auch ihm sei aufgefallen, dass der Pat. teilweise nicht zugänglich ist.
[…]
Als Herr XXXX [aP] dann ca. 21 Jahre alt war und es im Irak zu einem politischen Wechsel gekommen ist, hätte sich das Leben radikal für ihn verändert. Er sei damals im irakischen Heer gewesen. Ein Bekannter seines älteren Bruders habe diesen verpfiffen. Er habe weitergegeben dass der Vater früher ein hochrangiger Militäroffizier im Iran – Irakkrieg gewesen ist. Schiiten/Terroristen hätten den Bruder von Herrn XXXX [aP] gemeinsam mit anderen Menschen aufgrund ihrer Herkunft festgenommen und für 2 bis 3 Tage auf dem XXXX gefoltert. Diese Menschen seien aufgehängt und erschossen worden. Herr XXXX [aP] habe sich versteckt und habe dabei zugeschaut. Hier muss das Gespräch unterbrochen werden. Herr XXXX [aP] ist wieder nicht ansprechbar, affektstarr und teilnahmslos.
[…]
Psychosozial: Herr XXXX [aP] lebt alleine in einer Wohnung. Ein aufrechtes Arbeitsverhältnis in der Bäckerei XXXX . Dort reinige Herr XXXX [aP] eine Maschine die um die 5 Mln. Euro wert ist. Die Freunde von Herrn XXXX [aP] berichten, dass Herr XXXX [aP] laut seinem Chef hier nicht ersetzbar ist weil er so genau arbeitet.
Psychopathologischer Status:
Vom äußerem Erscheinungsbild gepflegt, freundlich und zuvorkommend im Kontakt, Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Intelligenz grob klinisch unauffällig, Gedächtnis unauffällig, Im Gespräch Störung der Konzentration und Aufmerksamkeit, Psychomotorik wechselhaft – unruhig, angespannt, Impulsivität nicht auszuschließen, Befindlichkeit neg. getönt, gedrückte-depressive Stimmungslage, labil, nicht belastbar, mehr im neg. Skalenbereich affizierbar, im Affekt z. T. starr, Ductus phasenweise umständlich, im Denken verlangsamt, bei gewissen Themen (politische Lage im Irak) weitschweifig/ausufernd, im Ductus nicht immer zielführend, was traumatische Themen anbelangt vermeidend, Denkstörungen nicht auszuschließen, Wahrnehmungsstörungen – optische und akustische Halluzinationen, keine Ich-Störung, Intrusionen und Flaschbacks, dissoziative Symptomatik; Hinweise für Derealistation und Depersonalisation, Vegetativum; Appetitlosigkeit, Schlafstörungen, rezidivierende Suizidgedanken, aktuell klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert. Pat.paktfähig.
Aktuelle Diagnosen:
F43.1. Posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und Angst
[…]
Zusammenfassung:
Herr XXXX [aP] erfüllt die Kriterien nach DSM – 5 und ICD10 einer Posttraumatischen Belastungsstörung. 2014 hat der Pat. ein traumatisches Ereignis erlebt, dem er als Augenzeuge ausgesetzt war. Deutlich ist ein anhaltendes starkes Vermeidungsverhalten von traumaassoziierten Reizen und eine andauernde Annahme von sich, negativ zu sein. Herr XXXX [aP] leidet unter stetiger Angst und Anspannung und ist im Affekt rezidivierend eingeschränkt/starr. Der Pat. ist übermäßig schreckhaft und leidet unter Appetitlosigkeit und Schlafstörungen. Die Konzentration und Auffassung sind im Gespräch deutlich herabgesetzt, was fremdanamnestisch objektivierbar ist. Das Störungsbild besteht den Angaben des Pat. zu folgen bereits seit Jahren und hat eine funktionelle Bedeutsamkeit. Die Symptome sind nicht Folge von Medikamenten, Substanzeinnahme oder anderen Krankheiten. Depersonalisation und Derealisation können nicht ausgeschlossen werden. Depression und Angst sind als Begleiterkrankungen deutlich.
[…]“
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Berücksichtigt wurden insbesondere:
- abgeschlossenes Asylverfahren (L510 2295305-1)
- Antrag vom 09.07.2026 auf Wiederaufnahme samt Anhang (OZ 1)
- Einsicht in ZMR, GVS, IZR, SA (OZ 2)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
3.1. Gesetzliche Grundlage und Rechtsprechung:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags trägt iSd stRsp des VwGH der Antragsteller (zu § 69 Abs 2 AVG zB VwGH 14. 11. 2006, 2005/05/0260; 12.9.2012, 2010/08/0098).
Gemäß § 32 Abs 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 32 Abs 1 VwGVG auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 32 Rz. 19).
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder-aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova producta“ bzw „nova causa superveniens“) (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN).
Ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen oder Beweismittel im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie – allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz – nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], 32 Rz 19). Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076, mwN).
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2026 im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der aP aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Diesen begründet die aP damit, dass nunmehr eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 25.06.2026 auf Grund einer Untersuchung vom selben Tag vorliege, in welchem festgestellt werde, dass die aP aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2014 an einer PTBS leide. Im wiederaufzunehmenden Verfahren stütze sich das BVwG hinsichtlich der Frage der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgefahr im Irak im Wesentlichen auf die eigenen Angaben der aP. Gerade jene Umstände, die das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Glaubwürdigkeit der aP herangezogen habe, könnten durch das nunmehr fachärztlich dokumentierte Krankheitsbild erklärbar sein.
Zur vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme vom 25.06.2026 sowie dem Wiederaufnahmeantrag vom 09.07.2026 ist festzuhalten, dass neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung herbeiführen könnten. Der vorgelegte Befundbericht mit Datum vom 25.06.2026 ist erst nach Erlassung des Erkenntnisses neu entstanden. Nova Producta sind jedoch mit Folgeantrag und nicht mit Wiederaufnahme geltend zu machen (vgl. dazu VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 ua; 25.10.1994, 93/08/0123; 25.11.1994, 94/19/0145; 18.12.1996, 95/20/0672; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 17.02.2006, 2006/18/0031).
Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Erlassen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (VwGH 10. 5. 1996, 94/02/0449; 21. 4. 1999, 99/03/0097; 2. 7. 2007, 2006/12/0043; 25. 7. 2013, 2012/07/0131). Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides bzw. nach Erlassen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts „feststellt“ oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – wie insbesondere des mangelnden Verschuldens (VwGH 24. 9. 2003, 2003/11/0079) – als neu hervorgekommene Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH 18.1.1989, 88/03/0188; 4.8.2004, 2002/08/0074; 25.7.2007, 2006/11/0147; 25.7.2013, 2012/07/0131; 21.10.2016, Ra 2016/11/0141).
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG (ebenso wie § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) normiert, dass die Partei, die den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat, kein Verschulden daran treffen darf, dass ein Beweismittel bei Erlassung des Bescheides (Erkenntnisses) nicht berücksichtigt werden konnte. Die aP war schon während des Asylverfahrens (sowohl erster als auch zweiter Instanz) Gelegenheit geboten worden, auf ihren psychischen und physischen Zustand hinzuweisen. Sie hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweismittel spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hg. Beschwerdeverfahrens mit 27.04.2026 vorzulegen. Eine psychische (oder kognitive) Beeinträchtigung ist zweifelsfrei ein Umstand, welchen die aP bereits im Verfahren hätte geltend machen können. Im vorliegenden Fall ist in der fachärztlichen Stellungnahme unter der Rubrik „Zusammenfassung“ selbst ausdrücklich, klar und unmissverständlich vermerkt, das Störungsbild liege laut den Angaben der aP bereits seit Jahren vor. Davon ausgehend (und in Zusammenschau mit der Verfahrenschronologie) waren ihr die tatsächlichen Erscheinungen, auf welche die nunmehr vorgelegte psychiatrische Diagnose gestützt wird, offensichtlich (zumal zwischen der Befunderhebung am 25.06.2026 und dem rechtskräftigen Abschluss am 27.04.2026 lediglich zwei Monate liegen) bereits während des wiederaufzunehmenden Verfahrens bekannt, dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf das Anamnesegespräch (vgl. Rubrik „Befunderhebung am 25.06.2026“), wonach entsprechende Auffälligkeiten auch im Umgang mit Freunden und sonstigen Dritten wahrgenommen worden seien, welche die aP als nicht zugänglich erlebt hätten. Dass deren konkrete psychiatrische Einordnung bzw. Diagnose erst nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgte, vermag für sich genommen nicht zu erklären, weshalb die bereits damals bestehenden Beschwerden und deren Auswirkungen nicht schon im ursprünglichen Verfahren – weder von der aP aus Eigenem (auch) unter dem Eindruck diesbezüglicher Wahrnehmungen aus dem persönlichen Umfeld noch (wie bei der fachärztlichen Begutachtung) unter dessen Zuhilfenahme auf indirektem Wege (gerade vor dem Hintergrund, dass sie Referenzschreiben sehr wohl zur Vorlage brachte) – geltend gemacht wurden.
Entscheidend ist insoweit nicht, ob die aP bereits damals die medizinische Diagnose kannte oder ihre Beschwerden fachlich zutreffend einordnen konnte, sondern ob es ihr möglich und zumutbar war, die ihr bekannten Symptome als Tatsachen geltend zu machen. Ein konkretes Vorbringen dahin, dass sie gerade aufgrund ihres damaligen psychischen Zustandes außerstande gewesen wäre, diese Beschwerden wahrzunehmen, mitzuteilen oder im Verfahren zur Sprache zu bringen, wurde weder im Wiederaufnahmeantrag erstattet noch ergibt sich dies hinreichend aus dem vorgelegten Attest. Vielmehr steht die eigene Angabe, die betreffenden Symptome bereits seit Jahren wahrgenommen zu haben, der Annahme entgegen, diese Umstände hätten im früheren Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden können. Zum einen müsste die aP bei einer tatsächlichen psychischen Beeinträchtigung, insbesondere soweit diese mit kognitiven Einschränkungen verbunden ist, sehr wohl gemerkt haben, dass es ihr schwerfalle, sich an gewisse Dinge bzw. Details zu erinnern (und diese in weiterer Folge strukturiert und wahrheitsgetreu wiederzugeben), was weder in der behördlichen noch in der gerichtlichen Einvernahme der Fall gewesen zu sein scheint, zumal sie dahingehendes Vorbringen schlichtweg nicht (einmal ansatzweise) erstattete und sich auch den Entscheidungsträgern – dem erkennenden Gericht u. a. – kein dementsprechender Eindruck vermittelte, zum anderen vermochte die aP auch nicht zu erklären (und ergibt sich nicht aus der Befundlage), warum es ihr nun plötzlich doch möglich gewesen sei, gerade nach Erhalt des ihre Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des BVwG vom 27.04.2026, ihre psychische Beeinträchtigung wahrzunehmen. Insgesamt war die aP daher nicht in der Lage darzulegen, kein Verschulden daran zu tragen, dass ihre psychiatrische Beeinträchtigung keine Berücksichtigung im Erkenntnis des BVwG fand.
Bereits deshalb war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
3.2.1. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass dem Antrag darüber hinaus auch deshalb nicht stattzugeben gewesen wäre, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem „Neuerungstatbestand“ nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 32 Rz 23) und für eine Wiederaufnahme ist weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 22.2.2001, 2000/04/0195; 26.04.2013, 2011/11/0051; 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; ferner VfGH 28.09.2017, E 2821/2017).
Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 32 Rz. 22; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 69 Rz. 7).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid bzw. anders lautenden Erkenntnis (anders lautenden Beschluss) des Verwaltungsgerichts geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; 24.06.2014, Ro 2014/05/0059; 25.01.2017, Ra 2016/12/0119; Mannlicher/Quell, AVG § 69 Anm. 6).
Aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs. 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.06.2002, 2002/07/0055).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bilden weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund. (vgl. VwGH 16.10.2007, 2004/18/0376).
Verfahrensgegenständlich hätte das nun geltend gemachte Beweismittel weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
3.2.1.1. In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz führte die aP aus, dass sich das BVwG hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgefahr im Irak im Verfahren im Wesentlichen auf ihre eigenen Angaben gestützt habe.
Dem ist zu erwidern, dass die seinerzeitige Beurteilung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens nicht ausschließlich auf dem Gesichtspunkt des Antwortverhaltens der aP beruhte, sondern auf mehreren voneinander unabhängigen und jeweils tragfähigen Erwägungen. So hielt das erkennende Gericht in seiner Beweiswürdigung auf S. 91 ausdrücklich fest, dass der (an die freiwillige Rückkehr im Jahr 2016 anschließende) mehrjährige Verbleib der aP im Herkunftsstaat (bis 2022) in klarem Widerspruch zu der behaupteten intensiven Bedrohungssituation stehe und den Schluss zulasse, dass eine tatsächliche (insbesondere aktuelle) individuelle Verfolgung durch den IS, schiitische Milizen oder staatliche Stellen nicht vorliege, wobei ergänzend anzumerken ist, dass sich auch die Annahme des Aufenthalts im Herkunftsstaat nicht ausschließlich auf die (unstimmigen) Angaben der aP stützte, sondern das erkennende Gericht die Existenz herkunftsstaatlicher Beweismittel tragend heranzog, welche Ausstellungsdaten dokumentieren, die allesamt im monierten Zeitfenster zu veranschlagen sind. Im Übrigen erachtete das BVwG die persönliche Glaubwürdigkeit der aP auch vor dem Hintergrund kompromittierter Beweisvorlagen als maßgeblich erschüttert und würdigte auch gerade diese nicht als der vorangeführten Erwägung entgegenstehend (oder durch diese beeinträchtigt). Auch wenn die aP den nunmehr im Attest als traumaauslösend referenzierten (und im vorangehenden Asylverfahren unerwähnt gebliebenen) Vorfall aus dem Jahr 2014 geschildert hätte, wäre diesem Fluchtgrund (bzw. dem damit verbundenen Rückkehrgefährdungsszenario) daher bereits anhand dieser beweiswürdigenden Erwägungen die Grundlage entzogen. (siehe hg. Erkenntnis vom 27.04.2026, L510 2295305-1/22E, S. 80ff.)
Selbst wenn daher der mit dem neuen Beweismittel behauptete Sachverhalt für die Zwecke der Wiederaufnahmeprüfung als zutreffend unterstellt und diesem der von der aP beanspruchte Beweiswert vollständig beigemessen würde, blieben die weiteren, hievon unabhängigen Erwägungen bestehen, auf welche die negative Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ebenso tragfähig gestützt wurde. Das Ergebnis der seinerzeitigen hg. Beweiswürdigung würde sich daher auch unter vollständiger Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Beweismittels nicht ändern.
3.2.1.2. Unbeschadet der o. g. Ausführungen ist dem Antragsvorbringen aber auch an sich schon entgegenzuhalten, dass die aP in ihren Einvernahmen vor dem BFA und BVwG selbst angab, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Darüber hinaus liefern die Niederschriften der Einvernahmen überhaupt keinen Hinweis darauf, dass die aP zum Zeitpunkt ihrer Befragungen auch nur ansatzweise kognitiv beeinträchtigt gewesen sei und sich an Geschehnisse nicht erinnert oder nur mangelhafte Details wiedergeben habe können, vielmehr war die aP in der Lage, detailreiche Ausführungen zu machen, sowie Namen, (Geburts-)Daten und Adressen und allgemein – abseits des Fluchtvorbringens – wesentliche Eckpunkte ihres Lebenslaufs exakt oder zumindest weitgehend stringent zu schildern.
3.2.1.3. Nicht zuletzt ist auf die nachstehende Judikatur des EGMR und VfGH/VwGH zu verweisen, welche zwar reine Einzelfallentscheidungen betrifft, jedoch durchaus Judikaturlinien nachzeichnen lässt, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 2, 3 und 8 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen und nach deren Maßstäben (auch) der vorliegende Sachverhalt (bei der aP handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann) die für die Annahme einer Schutzrelevanz erforderliche (hohe) Schwelle nicht erreichen würde:
Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsland fehlt.
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung (AsylGH 01.10.2008, E9 300863-2/2008).
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsland zu- rückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidgefahr besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche. Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung ins Herkunftsland nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.
Keinesfalls handelt es sich bei schweren psychischen Erkrankungen um von vornherein unbeachtliche Faktoren, sondern haben die Auswirkungen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in die Erwägungen miteinzufließen. Zu diesem Zweck sind der aktuelle Stand der Erkrankung einerseits und jener der medizinischen Versorgungslage sowie die persönliche Situation des Betroffenen im Zielstaat andererseits zu erheben, um eine hinreichend genaue „real risk“-Einschätzung vornehmen zu können (AsylGH 1.10.2008, E9 300 863-2/2008).
Im Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) sah der EGMR in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Dem Fall lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte.
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Nr. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova&Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Nr. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut – unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Art. 3 EMRK soll einem Fremden nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (vgl. hiezu z.B. auch das Urteil des OVG NRW vom 20.9.2006, Zahl 13 A 1740/05.A). Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Art. 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert („high threshold“) dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen – aber dafür absoluten und unverbrüchlichen – Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert (AsylGH 24.07.2008, E2 310892-1/2008).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07), aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659; 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder – wie hier die aP, deren Aufenthalt in Österreich stets unsicher war – mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 23.96.2025, Ra 2025/20/0179, mwN).
3.2.1.4. im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das nunmehr vorgelegte Beweismittel selbst bei vollständiger Zugrundelegung seines behaupteten Beweisgehalts lediglich einen Teilaspekt der seinerzeitigen Beweiswürdigung zu berühren vermag, während die davon unabhängigen und für sich tragfähigen Erwägungen, auf welche die Beurteilung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens aufbaut, unbeschadet bleiben. Auch unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels wäre daher voraussichtlich kein im Hauptinhalt anders lautendes Erkenntnis ergangen, wobei ergänzend (sowie klarstellend) anzumerken ist, dass diese Beurteilung nicht auf einer vorweggenommenen Würdigung der Glaubwürdigkeit oder Beweiskraft des neu vorgelegten Beweismittels beruht, sondern darauf, dass diesem selbst bei Unterstellung seiner inhaltlichen Richtigkeit die erforderliche Eignung fehlt, das Ergebnis der ursprünglichen Beweiswürdigung und damit den Hauptinhalt der Sachentscheidung zu beeinflussen. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegen daher auch aus diesem Grund nicht vor.
3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antragstellers war sohin spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 32 VwGVG, Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 u.a.).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings weder von Ergebnisrelevanz noch näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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