(1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
§ 351g ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 351g Verordnungsermächtigung, Werbeverbot
…enthalten. Die Akteneinsicht erfolgt über das Internetportal www.sozialversicherung.at. Patentrechtliche Vorfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Dachverband. (1b) Die §§ 69 und 70 AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in den §§ 351d Abs. 1 und 351e festgelegten Fristen mit der Zustellung des Antrages…
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
§ 11a § 11a
…den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010…
§ 28a Stmk. BauG · Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 28a § 28a
…den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010…
§ 50 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
…sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten…
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 109 § 109
…anderes bestimmt ist, sind für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG anzuwenden. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren…
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