Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das VwG ist nicht revisibel (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463, zur Voraussetzung des fehlenden Verschuldens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 in einem Fall, in dem das VwG fallbezogen davon ausging, dass die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre).
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