Ro 2014/05/0059 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Rückverweise
§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG normiert einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern eine Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.