BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über den Antrag auf Verbleib / Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von XXXX , StA. Irak, den Beschluss:
A)
Dem in der Beschwerde vom 18.09.2026 gestellten Antrag auf Verbleib wird nicht stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) stellte im Bundesgebiet am 17.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Asylverfahren wurde am 24.02.2016 eingestellt, da der BF freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist.
3. Im September 2022 reiste der BF erneut illegal und unter Umgehung der Grenzkotrollen in das Bundesgebiet ein, wo er am 23.09.2022 seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Zum Ausreisegrund gab er zusammengefasst an, dass er im Irak bedroht worden sei, seit er 2016 begonnen habe, beim Militär zu arbeiten. Er werde sowohl vom IS als auch von schiitischen Milizen bedroht. Im Irak werde nach ihm gefahndet und sei bei seinem Onkel auch nach ihm gefragt worden.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
5. Die vom BF gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2026, L510 2295305-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 als unbegründet abgewiesen.
6. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.07.2026, E 1729/2026-5, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
7. Ein am 09.07.2026 an das BVwG gerichteter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27.04.2026 abgeschlossenen 2. Asylverfahrens wurde mit Beschluss des BVwG vom 20.08.2026, L510 2295305-2, als unbegründet abgewiesen.
8. Am 22.08.2026 stellte der BF seinen bislang 3. Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Registrierungsbefragung am 23.08.2026 führte er zum Ausreisegrund zusammengefasst aus, dass er Beweise habe, welche belegen, dass er im Irak von Milizen verfolgt würde. Er würde von Milizen bedroht und habe Angst um sein Leben. Die Frage nach Hinweisen auf unmenschliche Behandlung einer Rückkehr wurde verneint. Vorgelegt wurde eine psychiatrische Stellungnahme vom 25.06.2026, welche bereits im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegt wurde.
9. Mit Schriftsatz vom 25.08.2026 verwies der BF erneut auf die vorgelegte psychiatrische Stellungnahme. Er befinde sich nach wie vor in Behandlung. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen gäbe es ebenso wenig wie weitere medizinische Befunde. Da sich der Gesundheitszustand nach der negativen Entscheidung im 2. Asylverfahren verschlechtert habe, habe er den 3. Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Derzeit fänden regelmäßige therapeutische Gespräche statt und er nehme die Medikamente Escitalopram, Quetiapin und Trittico ret. Vorgelegt wurde weiter ein Schreiben von ehem. Nachbarn aus Mossul samt Übersetzung in die deutsche Sprache.
10. Mit Bescheid des BFA vom 08.09.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2026 gem. Art.38 Abs. 2 Verfahrensverordnung als unzulässig abgelehnt (Spp.I.). Gem. §54a AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spp.II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 0 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spp. III.).
11. Mit Schriftsatz vom 18.09.2026 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung/ Recht auf Verbleib im Bundesgebiet bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BVwG gestellt.
12. Der ggst. Verfahrensakt des BFA langte am 25.09.2026 bei der zuständigen GA L519 des BVwG ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt des BFA sowie den Vorakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO ist ein Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gem. Art. 55 Abs. 3 und 4 VerfVO zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zu Tage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Ein Folgeantrag ist ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedsstaat nach Erlass einer endgültigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.
Ein solches Folgeantragsverfahren liegt beim ggst. 3 Antrag auf internationalen Schutz zweifelsfrei vor. Die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung und kommt dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des BVwG über die Beschwerde auch grundsätzlich kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
Ein Antrag auf Verbleib ist gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem BVwG vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde und hat das Recht, gegen die Entscheidung des BVwG über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das BVwG hat über den Antrag auf Verbleib binnen 10 Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
Laut der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Verbleib, sodass er damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellte.
Einem BF ist dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben eines Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall nicht angenommen werden: Der BF bezieht sich im Wesentlichen auf dieselben Ausreisegründe, über die bereits im 2. Asylverfahren vollumfänglich abgesprochen wurde. Vermeintlich „neu“ ist lediglich ein Schreiben von 4 irak. Staatsangehörigen über die Sicherheitslage im Irak, dessen Inhalt jedoch nicht in Einklang mit der aktuellen Berichtslage steht, wonach von einer eindeutigen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheitslage im Irak auszugehen ist. Auch die PTBS-Erkrankung des BF ist im Irak laut ABs der Staatendokumentation behandelbar: So stehen sowohl Therapien als auch stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten offen; auch entsprechende Therapiemöglichkeiten bestehen ebenso wie die Möglichkeit psychiatrischer Krisenintervention. Auch erforderliche Medikamente bzw. entsprechende Wirkstoffe sind verfügbar.
Dem Antrag auf Verbleib ist daher nicht stattzugeben und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zuzuerkennen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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