Dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 2 Slbg CampingplatzG 2013 nach ist ein Campingplatz ein Grundstück oder Grundstücksteil oder mehrere Grundstücke, das bzw. die zum Campen für wenigstens zehn Gäste länger als eine Woche bereitgestellt wird bzw. werden. Nichts in dieser Definition deutet darauf hin, dass es auf die tatsächliche Nutzung des Areals durch jeweils dieselben (mindestens) zehn Gäste für länger als eine Woche ankäme. Dem Wortlaut zufolge reicht die Bereitstellung einer Fläche für mindestens zehn Gäste und mehr als eine Woche aus, um den Tatbestand des § 2 Z 2 Slbg CampingplatzG 2013 zu erfüllen und eine Bewilligungspflicht auszulösen, selbst wenn schließlich weniger als zehn (oder gar keine) Gäste tatsächlich den Campingplatz nutzen. Es müssen zwar die einzelnen Tatbestandselemente kumulativ vorliegen; das Erfordernis "länger als eine Woche" bezieht sich aber auf die Bereitstellung und nicht auf die Dauer des Aufenthaltes der Gäste.
Rückverweise