Der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden