IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL und Mag. Martin EGGER als Beisitzende über die Beschwerde von Frau XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom 09.07.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 09.07.2026 wurde die Einstellung der Notstandshilfe zwischen dem 08.06.2026 und 14.06.2026 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (Spruchpunkt A) verfügt und schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt B). Die Beschwerdeführerin habe einen für 08.06.2026 geplanten Termin nicht wahrgenommen und sich erst am 06.07.2026 beim AMS zurückgemeldet.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen seien. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem Arbeitsmarktservice die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Ursache der unterbliebenen Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.
Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse das mit der Beschwerde verfolgte Einzelinteresse.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlich indizierten Gründen – eine schwere zu Gedächtnisverlust führende neurologische Erkrankung, namentlich ein Hirntumor - kein Verschulden an dem ihr zu Last gelegten Kontrollmeldeversäumnis treffe und ihre Interessen ansonsten bezüglich den zu tragenden Lebenserhaltungskosten negativ betroffen wären. Insbesondere sei es ihr dann nicht möglich die Miete und laufenden Kosten zu tragen.
3. Die Beschwerdesache bezüglich des Eilverfahrens betreffend die aufschiebende Wirkung wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlageschreiben vom 22.07.2026 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2026 beim AMS noch anhängig sei und von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (betreffend die inhaltliche Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe) nicht abgesehen werde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht war bestrebt telefonisch bzw per E-Mail Rücksprache mit der Beschwerdeführerin bzw dem AMS zu halten. In diesem Zusammenhang wurden mit Blick auf die vorliegende Kurzfristigkeit keine ergänzenden relevanten Angaben abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt nach längerer neurologischer Erkrankung und Reha Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Beschwerdeführerin hat einen für 08.06.2026 geplanten Termin nicht wahrgenommen und sich erst am 06.07.2026 beim AMS zurückgemeldet. Inwiefern die schwere neurologische Erkrankung (eine) Ursache für das Versäumnis war, muss vorliegend nicht beantwortet werden.
Mit Bescheid des AMS vom 09.07.2026 wurde die Einstellung der Notstandshilfe zwischen dem 08.06.2026 und 14.06.2026 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG verfügt.
Die Beschwerdeführerin erstattete (lediglich) allgemeine Ausführung dahingehend, dass der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde, weil sie Miete sowie sonstige Lebenserhaltungskosten zu bestreiten hat. Seit Februar 2020 liegt ein eigener Hauptwohnsitz vor (Unterkunftsgeber XXXX ).
Festgestellt wird schließlich, dass das AMS keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre. Es ließ die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, offen.
Eine Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS bezüglich des Kontrollterminversäumnisses ist noch nicht ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass das AMS im konkreten Einzelfall keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG-Sachen durch einen Senat zu treffen ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Zur Behebung des Spruchpunkts bzgl dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Die vorliegende Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
3.4. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, so führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, aus, dass die in Rede stehende Bestimmung es ermögliche, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen.
Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).
Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).
Dasselbe gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Notstandshilfebezuges wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.
Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit des Überbezuges für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Fall gefährdet wäre, traf das AMS – wie oben erwähnt - jedoch nicht, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nahelegen, offenließ. Konkretes Vorbringen, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, liegen nicht vor.
Es ist vorliegend hervorzuheben, dass es im Fall der Beschwerdeführerin allerdings auch nur um einen Bezugszeitraum von 7 Tagen geht. Dies bei einer Beschwerdeführerin, die sich nach einer schweren Erkrankung in der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befindet. Insofern erscheint das Risiko für die Allgemeinheit schon prima facie – zumindest bzgl der Höhe -nicht gravierend zu sein.
Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden tiefergehende Erhebungen zu allenfalls gegebenen gravierenden negativen Folgen für die Allgemeinheit durch das Verwaltungsgericht aus. In diesem Zusammenhang konnten im Zuge eines Telefonats mit dem AMS und einer (erfolglosen) Kontaktnahme per E-Mail an die Beschwerdeführerin keine weitergehenden Informationen zum allenfalls drohenden gravierenden Nachteil für die Allgemeinheit ermittelt werden.
Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht angezeigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keine Punkte vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst grs dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin grs hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu erfolgten nur sehr allgemeine Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Lebensunterhalt (insb laufende Miete) gefährdet sei. Mit Blick auf die schwere Erkrankung und dem bestehenden Hauptwohnsitz (Wohnungsgeber Wiener Wohnen) erscheint ein solches Vorbringen aber dem Senat insgesamt der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend.
Wie bereits erwähnt ist auch hierzu ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende und tiefergehende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Aus diesem Grund schieden weitere Erhebungen – dh über die allgemeinen Angaben der Beschwerdeführerin hinausgehende Angaben zur finanziellen Lage - im vorliegenden Fall aus. Aufgrund dieser Überlegungen entfiel auch eine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Damit war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) ersatzlos zu beheben. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird einer Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe) nicht vorgegriffen. Diesbezüglich hat sich die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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