IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 11.07.2025, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist im Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 50 v.H.
I.2. Die bP beantragte am 24.09.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Anführung der Gesundheitsschädigungen und Beigabe entsprechender Befunde die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dem Antragsformular der bB zufolge gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
I.3. In der Folge fand am 17.04.2025 eine ärztliche Begutachtung statt und wurde am 26.05.2025 (vidiert am 27.05.2025) ein medizinisches Gutachten durch einen ärztlichen Sachverständigen (FA für Chirurgie, Allgemeinmediziner) erstellt. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch den medizinischen Sachverständigen zusammengefasst festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vorliegen würde. Es würden keine erheblichen Einschränkungen im Bewegungsapparat vorliegen. Das vermehrte Auftreten von Harnwegsinfekten habe keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung nicht erheblich eingeschränkt. Ferner liegen keine immunologischen Erkrankungen vor.
I.4. Mit Schreiben vom 28.05.2025 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
I.4.1. In einer handschriftlich verfassten Stellungnahme brachte die bP vor, dass sie eine Gehstrecke von 150m schmerzfrei bewältigen könne, eine längere Strecke von 300 – 400 m sei nicht möglich. Ferner monierte die bP, dass ihre weiteren Funktionseinschränkungen durch den Sachverständigen nicht berücksichtigt worden wären. Sie sei aufgrund ihrer Neoblase zum Entleeren ca. alle 1,5 h angehalten. Darüber hinaus sei in jener öffentlichen Verkehrs-verbindung (ab ihrem Wohnsitz) oft kein Sitzplatz vorhanden und sei das Stehen im Verkehrsmittel nicht möglich sowie das Ein- und Aussteigen über die Stufen schwierig. Die bP legte weitere Beweismittel in Form von Arztbefunden, eine Stellungnahme durch den Seniorenbund und einen Medikationsplan vom 31.03.2025 vor.
I.5. Die bB legte die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Beweismittel dem medizinischen Sachverständigen vor und holte infolgedessen eine Stellungnahme durch diesen ein. In der Stellungnahme vom 10.07.2025 hielt der Mediziner zusammengefasst fest, dass sich am gesundheitlichen Gesamtzustand keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
I.6. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 11.07.2025 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände nicht geeignet seien, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Die ergänzende Stellungnahme durch den medizinischen Sachverständigen vom 10.07.2025 wurde dem Bescheid zugrundegelegt.
I.7. Gegen den og. Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihren „Problemen zu wenig Beachtung“ geschenkt worden wären. Obwohl sie die Beurteilung von XXXX abgelehnt habe, sei sie erneut von dem Mediziner untersucht worden. Die bP zählte daraufhin ihre gesundheitlichen Gebrechen wie folgt auf (Unterstreichung im Original):
„…
Schmerzen: Wirbelsäule – Sprunggelenk
Nervliche Belastung: Blasentumor
entnommene Organe: Blase, Prostata, 56cm Dünndarm, umliegende Lymphknoten
Neoblase mit Reflux: erhöhte Inkontinenz, Toilettengang alle 1,5 Std, Nachts alle 2 Std. Harnweginfekt…Blutvergiftungen
Immunschwäche: menschenansammlung vermeiden (auch volle Öffis)
Schlechte Infrastruktur bin aufs Auto angewiesen, ein Parkschein würde sehr hilfreich sein.
…“
I.8. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 27.08.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat beschloss am 22.12.2025 die Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzuweisen.
I.10. Am 24.02.2026 bei ho. Gericht einlangend reichte die bP einen Arztbrief vom 23.09.2025 mit Therapieplänen und (großteils bereits vorgelegten) ärztlichen Stellungnahmen nach und führte wie folgt aus:
„…
Durch meine OP (Neoblase) 2008 und daraus folgende Immunschwäche sowie 3malige Sepsis erfordert eine regelmäßige Entleerung d. Blase und Vermeidung Menschenansammlungen, das ja auch in öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Dazu kommen dauerhafte Schmerzen in der Wirbelsäule und im Sprunggelenk. Das sind große nervliche Belastungen. Hinsichtlich meiner Invalidität von 60% sende ich Ihnen diverse Arztbriefe und Physiotherapiepläne und ersuche Sie diese zu beachten…“
I.11. Im Rahmen einer ergänzenden Beratung im Umlaufwege (Aktenvermerk vom 02.03.2026; OZ 5) ergaben sich keine neuen Anhaltspunkte, vom Beschluss des Erledigungs-entwurfs vom 22.12.2025 inhaltlich abzugehen. Darüber hinaus wurde auf das Neuerungs-verbot im Beschwerdeverfahren und der Möglichkeit zur neuerlichen Antragstellung hinge-wiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Seit 25.11.2022 ist die bP im Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
1.3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Sachverständigengutachten, welches wie folgt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird:
1.3.1. Med. Gutachten vom 26.05.2025 (vidiert am 27.05.2025):
„…
Anamnese:
Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung findet am 17.04.2025 in der Zeit von 10:00-10:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Zustand nach Cystoprostatektomie (Anlage einer Neoblase).
2.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS).
3.) Sprunggelenk-OP re.
4.) Pyelonephritis li.
5.) Z.n. Harnwegsinfekten.
Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 03/2023, GdB: 50 %, DZ, ZE: D3.
Die im Vorgutachten (EVO) angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:
1.) Zustand nach Zystoprostatektomie (Blasenkarzinom)-2008-30 %.
2.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-30 %.
3.) Zustand nach Sprunggelenk-OP- 30 %.
4) Arterielle Hypertonie-10 %.
Operationen: Anlage einer Neoblase (2008), Zustand nach Spondylodese L5/S1 (2010), Zustand nach Hernia cicatricea-OP (2012), Zustand nach Sprunggelenk-OP rechts (2022)
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über Schmerzen in der Wirbelsäule (LWS). Stiegenabwärtsgehen kann er nur mit Handlauf aufgrund der Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Bezüglich der Unzumutbarkeit gibt er an, dass er eine schlechte Busverbindung habe. Aufgrund der Infektionsanfälligkeit sollte er Menschenansammlungen vermeiden. Alle 1,5 Stunden müsse die Neoblase entleert werden. Weiters trägt er Slip-Einlagen. Die Gehstrecke wird mit 150-200 m angegeben, dann bekomme er Schmerzen in der Wirbelsäule. Einen Euro-Key habe er bereits. Weitere Erkrankungen bzw. Funktionseinschränkungen werden auch auf Nachfrage nicht angegeben.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Gastroloc, Oleovit D3, Ramipril, Uro Vaxom, Dicloakut Schmerzgel, Allopurinol, Novalgin, Berodual, Spiolto,
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten (EVO), Ärztin für Allgemeinmedizin, 03/2023, GdB: 50 %, DZ, ZE: D3.
Bescheid, XXXX , BVwG, 13.06.2023.
Auszug:
...Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Ärztliche Bestätigung, Ärztin für Allgemeinmedizin, 09/2024.
Herr XXXX kann aufgrund seiner chronischen Erkrankungen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen. Es ist bereits 3 x zu einer Sepsis gekommen ist. Es ist aufgrund seines geschwächten Immunsystems außerdem nicht zu empfehlen in Menschenansammlungen zu verweilen. Deshalb ist aus medizinischer Sicht die Befürwortung eines Parkscheines indiziert.
Arztbrief, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder-Salzburg, 08/2024, Abteilung für Innere Medizin.
Diagnosen:
1.) Rezidivierende urogenitale Infektionen-Aktuell Nitrit-positiver HWI mit E-Coli-Bakteriämie.
2.) Z.n. Pyelonephritis links (06/2024).
3.) Z.n. Urosepsis (2022).
4.) Chronische NINS (G3).
5.) Arterielle Hypertonie.
Schreiben zum Antrag.
Auszug:
.... einzige Busverbindung ab meinem Wohnsitz ist die Linie XXXX über Zentrum XXXX bis XXXX . Bei dieser langen Strecke ist oft kein Sitzplatz zu bekommen. Stehen sowie ein Aussteigen ist für mich nicht möglich. Stufen von 40 cm ist schwierig.
Ärztliche Bestätigung, KH der XXXX , 03/2025.
Auszug:
da der Patient bereits mehrfach eine Urosepsis erlitt, sind häufige Blasenentleerungen notwendig, um weitere Infekte zu vermeiden. Die Neoblase weist bekanntlich die Schutzmechanismen einer natürlichen Blase nicht auf. Die Befürwortung eines Parkscheines ist aus meiner Sicht somit gewünscht.
[…]
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen: Gleitsichtbrille, Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert (Teilprothetik Ober-und Unterkiefer),
Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar,
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: beidseits negativ, Dreh- und Kippbewegung in der LWS nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS im Bereich der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 45° möglich,
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar,
Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Belastungsschmerzen im rechten Sprunggelenk,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden,
Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: altersgemäße Hautstruktur,
Nikotin: 0,
Alkohol: gelegentlich,
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Gesamtmobilität wird anamnestisch mit 150-200 m angegeben. Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen- und Fersengang beidseits nicht möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Status Psychicus:
Patient allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Duktus kohärent. Keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Zustand nach Cystoprostatektomie bei invasiven Blasenkarzinom-Zustand nach Chemotherapie- Anlage einer Neoblase (2008).
2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Zustand nach Spondylodese L5/S1 (2010).
3) Zustand nach Sprunggelenk-OP rechts (2022)-Osteosynthesematerial in situ.
4) Arterielle Hypertonie.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten (03/2023) haben sich keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben. Eine bildgebende Diagnostik bezüglich des Bewegungsapparates (Wirbelsäule/Sprunggelenk) liegt nicht vor. Als neue Unterlagen werden 2 ärztliche Bestätigungen vorgelegt.
Chronische Niereninsuffizienz: Laborbefunde sind in den Unterlagen nicht ersichtlich.
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Warum der Patient nur mehr eine Gehstrecke von 150-200 m zurücklegen kann, kann durch die klinische Untersuchung nicht evaluiert werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen im Bewegungsapparat vor. Das vermehrte Auftreten von Harnwegsinfekten hat keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Standsicherheit zur gefahrlosen Beförderung nicht erheblich eingeschränkt. Aus medizinischen Gründen kann daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht befürwortet werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Derzeit liegen keine immunologischen Erkrankungen vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht gestatten. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Gutachterliche Stellungnahme:
Derzeit liegt auch weiterhin die Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht vor.
Zusatzeintragungen:
D3: Arterielle Hypertonie, 10 %.
Osteosynthesematerial: Zustand nach Spondylodese L5/S1, Verschraubung im rechten Sprunggelenk.
[…]
I.4. Nach der Einbringung von Einwendungen durch die bP im Rahmen des Parteiengehörs wurde in einer weiteren ärztlichen Stellungnahme vom 10.07.2025 festgehalten, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand ergeben haben.
I.5. Der Vollständigkeit halber wird ein Auszug aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten aus 03/2023 mit dem festgestellten GdB von 50 v.H. aufgezeigt:
„…
Anamnese:
Lumboischialgie, dorsale Spondylodese L5/S1 mit Foraminotomie beidseits und PLIF 05/2011
Rezidivfreiheit bei Zustand nach Zystoprostatovesikulektomie und Lymphadenektomie 06/2008 bei Urothelkarzinom der Harnblase, Z.n. Chemotherapie, Neoblase
osteochondrale Läsion mediale Talusschulter rechts, OATS Plastik mediale Talusschulter 5/2014
arterielle Hypertonie
incipiente Coxarthrose
Zustand nach NArbenhernienoperation
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet, dass er nach der Wirbelsäulenoperation Kreuzschmerzen beim länger stehen und länger sitzen bekommt, er muß dann öfters Position ändern. Er kann auch nur 1 Stunde Auto fahren, dann muß er ein Stück gehen. Er kann 2 km gehen.
Wegen seiner Neoblase muß er alle 2 Stunden auf die Toilette gehen, er spürt nicht, wenn seine Blase voll ist. Letztes Jahr hatte er für 6 Wochen einen Harnwegsinfekt. Er möchte einen Parkausweis, weil er öfters eine Toilette braucht. Nach der Narbenhernienoperation hat er keine Beschwerden. Ebenso ist er mit der Hüfte beschwerdefrei.
Der Bluthochdruck ist mit den Tabletten gut eingestellt.
Herr XXXX wurde am rechten Sprunggelenk operiert und er spürt bei Wetterumschwung immer sein Sprunggelenk. Er kann 2 km gehen.
[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Zustand nach Cystoprostatektomie wegen eines invasiven Blasentumors mit Lymphknotenbesiedelung und Zustand nach Chemotherapie und Neoblasenbildung
Wahl der Position 13.01.02 mittlerer Rahmensatz wegen der Harnblasenentleerungsstörung, die Rezidivgefahr ist gering
Pos.Nr. 13.01.02; 30 %
2) Chronische Kreuzschmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1
Wahl der Position 02.01.02 unterer Rahmensatz wegen der Schmerzen bei Verbleiben in längeren Positionen, es besteht aber keine eingeschränkte Wegstrecke und eine Physiotherapie wird nicht in Anspruch genommen
Pos.Nr. 02.01.02; 30 %
3) Zustand nach Sprunggelenksoperation rechts
Wahl der Position 02.05.32 mittlerer Rahmensatz wegen der leichtgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes, es besteht aber keine eingeschränkte Wegstrecke
Pos.Nr. 02.05.32; 30 %
4) Bluthochdruck
Wahl der Position 05.01.02 wegen der guten medikamentösen Behandelbarkeit
Pos.Nr. 05.01.01; 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
lfd Nr. 2-3 erhöhen wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsbeeinträchtigung um jeweils 1 Stufe, lfd Nr. 4 erhöht wegen Geringfügigkeit nicht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Narbenhernienoperation und beginnende Hüftabnützungen beidseits mit Beschwerdefreiheit
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es besteht im Bezug auf die Blasenerkrankung und die Kreuzschmerzen ein gleichbleibender Zustand, die übrigen Erkrankungen sind neu aufgetreten und neu eingestuft, deswegen jetzt insgesamt 50%, beim Vorgutachten waren es 40%
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Es besteht im Bezug auf die Blasenerkrankung und die Kreuzschmerzen ein gleichbleibender Zustand, die übrigen Erkrankungen sind neu aufgetreten und neu eingestuft, deswegen jetzt insgesamt 50%, beim Vorgutachten waren es 40%
X Dauerzustand
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es besteht keine eingeschränkte Wegstrecke, deswegen ist das Zurücklegen von 200-300 Metern möglich, somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und der sichere Transport gewährleistet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. Aufgrund dessen ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen basieren auf dem von der bB eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.05.2025 sowie der ärztlichen (ergänzenden) Stellungnahme vom 10.07.2025.
2.3. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Wird einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Sofern die bP moniert, von einem bestimmten medizinischen Sachverständigen nicht untersucht werden zu wollen und dass sie ausgerechnet im gegenständlichen Verfahren von diesem begutachtet wurde, führte die bP keine Gründe an, weshalb von einer Begutachtung durch jenen Mediziner Abstand genommen werden sollte. Naheliegend erscheint aus Sicht des ho. Gerichts, dass die bP jenen medizinischen Sachverständigen, der bereits in einem früheren Verfahren bei der bP eine Unzumutbarkeit verneinte, schlichtweg aus diesem Grund nicht mehr haben wollte. Ein substantiiertes Vorbringen, welches eine zu beachtende mangelnde Fachkompetenz des Sachverständigen oder dessen Befangenheit indizieren würde, konnte daraus nicht abgeleitet werden.
Darüber hinaus darf festgehalten werden, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, was wohl im Umkehrschluss heißt, dass auch der (unbegründete) Anspruch auf den Ausschluss eines bestimmten Sachverständigen nicht besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
2.4. Hervorzuheben bleibt, dass sich gegenständliche Beschwerde ausschließlich auf die beantragte Zusatzeintragung der (Un-) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel im Rahmen der Prüfung zur Ausstellung eines Parkausweises stützt.
Gegenständlich ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.05.2025 (GA mit Untersuchung durch FA für Chirurgie, Allgemeinmediziner) in Zusammenspiel mit der ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 10.07.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Es wird auf die Art der Funktionsbeein-trächtigungen eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt.
Der medizinische Sachverständige ließ dabei das oa. Vorgutachten zum Gesamtgrad der Behinderung aus 03/2023 in seine Beurteilung miteinfließen und kam letztlich zum Ergebnis, dass gegenständlich keine erheblichen Einschränkungen im Bewegungsapparat vorliegen würden. Die durch die bP angegebene maximale Gehstrecke von 150 – 200 m könne im Zuge der klinischen Untersuchung nicht evaluiert werden (im Gutachten aus 03/2023 waren es noch 2 km eigenen Angaben zufolge). Auch das vermehrte Auftreten von Harnwegsinfekten habe keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie die Stand-sicherheit zur gefahrlosen Beförderung nicht erheblich eingeschränkt.
Dem klinischen Fachstatus hinsichtlich der Wirbelsäule zufolge lässt sich entnehmen, dass bei der bP eine achsengerechte Stellung gegeben ist, ein Finger-Boden-Abstand von 20 cm besteht, die Lasègue-Testung beidseits negativ ausfällt, die Dreh- und Kippbewegung in der Lendenwirbelsäule nicht eingeschränkt und nicht schmerzhaft ist, die Kreuzschmerzen allerdings von der Lendenwirbelsäule auslösbar sind. Ein aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage ist bis 45° möglich. Alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft ist altersgemäß vorhanden. Belastungsschmerzen bestehen im rechten Sprunggelenk. Hinsichtlich der oberen Extremitäten sind diese auch im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft ist vorhanden sowie der Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar. Zum Gangbild wird beobachtet, dass es normalschrittig und sicher ist. Der Einbeinstand ist beidseits durchführbar und auch der Zehen- und Fersengang ist beidseits möglich. Die bP kam ohne Gehbehelfe zur Untersuchung.
Im Lichte der oa. Ausführungen deckt sich die Beurteilung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem klinischen Fachstatus.
Sofern in der Beschwerde Schmerzen in der „Wirbelsäule – Sprunggelenk“ aufgezeigt werden, so ergeht aus dem Sachverständigengutachten, dass dazu keine bildgebende Diagnostik vorliegen würde und aus diesem Grund keine wesentlichen Veränderungen im gesundheitlichen Gesamtzustand im Vergleich zum Vorgutachten aus 03/2023 festgestellt werden könne. Im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung nach der Zystoprostatektomie und der Anlage einer Neoblase im Jahr 2008 werden in der Beschwerdeschrift keine (weiteren) Gebrechen aufgezeigt, die nicht auch im Administrativverfahren Berücksichtigung fanden. Was die behauptete „nervliche Belastung“ aufgrund des Blasentumors angeht, erscheint dies menschlich verständlich, allerding wurde diesbezüglich keine Befundung vorgelegt, die eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulassen würde. Hinsichtlich der „erhöhten Inkontinenz“ „Toilettengang all 1,5 Std“ wird darauf hingewiesen, dass es der bP möglich ist, die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte zu verwenden bzw. bei längeren Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa in Zügen oder Fernbussen) die dort zur Verfügung stehenden öffentlichen Einrichtungen zu benutzen.
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die behauptete „schlechte Infrastruktur“ (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel) rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288). Das die Infrastruktur und möglichen Menschenansammlung in öffentlichen Verkehrsmitteln betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Festgehalten wird durch den medizinischen Sachverständigen, dass keine immunologischen Erkrankungen des Immunsystems, wodurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wird, vorliegen. Auch eine laufende Chemotherapie bzw. Zustand nach einer Organtransplantation (Immunsuppressive Therapie) sind keine Indikationen zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der bP ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen.
Das medizinische Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Gutachters sind im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig und nachvollziehbar zu erachten. Das Krankheitsbild der bP wurde detailliert beschrieben und bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten/ Stellungnahme. Sie werden daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Nach Würdigung des erkennenden Gerichts erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.
Dass es der bP aus anderweitigen Umständen nicht zumutbar wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, wurde nicht dargelegt und ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür.
Die bP hatte wiederholt die Möglichkeit sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern und konnte sie - gesamthaft betrachtet - den medizinischen Darstellungen nicht substantiiert entgegentreten. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
In Anbetracht der Ausführungen der bP sowie der Einschätzung der Sachverständigen ist sohin von keinen Hinderungsgründen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal es mehr bedarf als bloßer Behauptungen, also eines gewissen Mindestmaßes an Belegen, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.
Mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend.
Zusammenfassend ist der bB insofern zu folgen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenwärtig zumutbar ist. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. Ausstellung eines Parkausweises nicht indiziert.
Sofern die bP im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Beweismittel an das ho. Gericht übermittelte, wird auf die Neuerungsbeschränkung im Verfahren hingewiesen. Hervorgehoben wird, dass es der bP unbenommen bleibt, im Falle der Erlangung aktueller, aussagekräftiger Befunde, die eine Verschlechterung des Leidenszustandes dokumentieren, eine neuerliche Prüfung der begehrten Zusatzeintragung bei der zuständigen Behörde anzustreben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde erweist sich als fristgerecht und zulässig.
Zu A)
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [.…]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z
1 lit. b oder d
vorliegen.
Zur Veranschaulichung der Komplexität des Begriffs der dauerhaften Mobilitätseinschränkung dürfen die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016) zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wie folgt aufgezeigt werden:
„…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
…“
Gemäß Abs. 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
Gemäß § 29b StVO ist den Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses …, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ … ein Ausweis auszufolgen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF, (konkret: ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen) zu erfolgen; die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen erweisen sich in dieser Hinsicht als ausreichend.
Wiederholt darf werden, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ua. dann unzumutbar ist, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt es nicht an (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Zu prüfen ist somit die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, etwa konkrete örtliche Gegebenheiten oder die Dichte des öffentlichen Verkehrsnetzes im Lebensbereich der bP kommt es nicht an.
Auch unter Berücksichtigung der bei der bP bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag, vermag die bP noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass der bP die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigung zumutbar ist.
Die bP legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidens-zustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel in Betracht kommt.
Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen und ergibt sich hieraus zusammengefasst, dass bei der bP keine höher-gradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließen lässt. Es ist auch keine Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Gemäß den in oa. Gutachten getroffenen Feststellungen liegen die rechtlichen Voraus-setzungen des § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF (welche von der Behörde bzw. vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu treffen sind) - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP nicht vor.
3.5. Da im Lichte der getroffenen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der bP nicht ein Ausmaß erreichen, welches die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" in den Behindertenpass darstellen würden, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Hinblick auf die beantragte Aus-stellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO von Seiten der bB bislang keine Entscheidung erging und diesbezüglich kein Beschwerdegegenstand vorliegt. Folglich ist seitens des ho. Gerichts als Beschwerdeinstanz hierüber nicht zu entscheiden.
3.7. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Begehrens einer Zusatzeintragung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten Aktengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder substantiierte Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung (ergangen zwar zu § 21 Abs. 7 BFA-VG, im gegenständlichen Fall aufgrund einer vergleichbaren Interessenslage ebenfalls anwendbar) wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017; die dort zu einer anderen Rechtsmaterie angestellten Überlegungen gelten aufgrund der vergleichbaren Interessenslage auch im gegenständlichen Fall):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise - wenn zum Teil erst mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides - offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (igF gem. § 46 BBG) verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).
Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde eine solche weder begehrt wird, noch angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur Einvernahme iSe Beschwerdeverhandlung.
3.8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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