W168 2310752-1/4EW168 2310751-1/4E W168 2310755-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. XXXX bzw. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 12.02.2025, Zl. XXXX ; 2) 12.02.2025, Zl. XXXX ;
3) 12.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Art. 13 iVm Art. 4, Art. 9 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung) iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, BF1, der Zweitbeschwerdeführer, BF2, und die Drittbeschwerdeführerin, BF3, sind minderjährige XXXX Staatsangehörige arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. BF1 und BF2 reisten gemeinsam mit ihrer Mutter, einer syrischen Staatsangehörigen, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.10.2023 im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. BF3 wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 04.11.2024 im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder von XXXX . Die Obsorge über die minderjährigen Beschwerdeführer kommt ihren Eltern zu.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Mutter der Beschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin am 25.11.2024 bzw. 29.11.2024 einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführer seien gesund. Auf die Frage, ob ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten oder ob sie sich ausschließlich auf ihre Fluchtgründe beziehen würden, gab sie an, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich auf ihre Gründe beziehen würden.
Darüber hinaus brachte sie vor, ihre Kinder könnten weder nach XXXX noch nach Syrien zurück. Zum XXXX führte sie aus, dass die Kinder dort keine Schule hätten, die Menschen bewaffnet seien und die Kinder dort keine Zukunft hätten. Betreffend ihre Tochter gab sie an, diese solle sich dort verschleiern und dürfe nicht in die Schule gehen. Weiters brachte die Mutter der Beschwerdeführer vor, die Kinder könnten auch deshalb nicht zurück, weil sie ihre Kinder seien.
1.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025 wurden die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt betreffend die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass diese XXXX Staatsangehörige seien, keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung festgestellt werden könne. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat XXXX sei daher nicht festzustellen gewesen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im XXXX sowie unter Berücksichtigung des minderjährigen Alters der Beschwerdeführer sei ihnen jedoch jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
1.4. Der Vater der Beschwerdeführer, stellte am 17.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; zugleich wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2023, GZ W182 2262182-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
1.5. Auch die Mutter der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025 wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und zugleich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Mutter der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.05.2026 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab.
Bereits in diesem Verfahren wurde erörtert, dass die Mutter der Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige ist, während die drei minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der XXXX Staatsangehörigkeit ihres Vaters und der vorliegenden Unterlagen als XXXX Staatsangehörige zu behandeln sind. Aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Mutter und ihrer Kinder wurden die Verfahren der Beschwerdeführer getrennt vom Verfahren ihrer Mutter geführt.
1.6. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide der Beschwerdeführer erhoben diese im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung und ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.
In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die Mutter der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der Kriegssituation, Unsicherheit und Perspektivlosigkeit verlassen. Darüber hinaus sei sie seit ihrer Heirat mit einem XXXX Staatsangehörigen familiären Repressionen ausgesetzt gewesen, insbesondere seien durch die Familie ihres Onkels wiederholte Todesdrohungen ausgesprochen worden, weil sie entgegen traditionellen Vorstellungen geheiratet habe. Eine Rückkehr nach Syrien sei aufgrund dieser familiären Bedrohungssituation und der allgemeinen Unsicherheit unzumutbar. Auch der XXXX sei für sie und ihre Kinder keine Option, weil dort keine adäquate Schulbildung bestehe, Mädchen gesellschaftlichen Repressionen ausgesetzt seien und eine allgemein bewaffnete Umgebung herrsche.
Weiters wurde in der Beschwerde unter Hinweis auf die geänderte Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes vorgebracht, die Situation in Syrien sei neu zu betrachten. Es sei unklar, wie sich die neuen Machtverhältnisse auf die Situation von Frauen und Mädchen auswirken würden. Die Mutter der Beschwerdeführer sowie die minderjährigen Beschwerdeführerinnen könnten sich nicht vorstellen, sich etwaigen islamistischen Vorschriften für Frauen zu unterwerfen, sondern wollten die ihnen in Österreich gebotenen Freiheiten nutzen. Die Lage von Frauen und Mädchen in Syrien sei besonders prekär, Frauen würden strengen gesellschaftlichen Normen unterliegen und hätten kaum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt oder Zwangsheirat.
1.7. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2025 vorgelegt, sind am 10.04.2025 eingelangt und wurden am 29.04.2025 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.8. Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Entscheidung die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer, die Aktenbestandteile betreffend die Verfahren ihrer Eltern, insbesondere das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Kindesvaters sowie das bereits erledigte Verfahren der Mutter, die niederschriftlichen Angaben der gesetzlichen Vertreterin, die Beschwerdeausführungen sowie die aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat XXXX heran.
1.9. Da die verfahrenseinleitenden Anträge der Beschwerdeführer vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden und die Verfahren zu diesem Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, sind die gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347, Statusverordnung, richten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
1.1.1. Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind minderjährige XXXX Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitischen Islam. BF1 wurde im Jahr XXXX geboren, seine Identität steht nicht fest. BF2 wurde im Jahr XXXX geboren, seine Identität steht nicht fest. BF3 wurde im Jahr XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren, ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder von XXXX , einer syrischen Staatsangehörigen, und XXXX , einem XXXX Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam mit ihren Eltern im österreichischen Bundesgebiet. Die Obsorge über die Beschwerdeführer kommt ihren Eltern zu.
BF1 und BF2 reisten gemeinsam mit ihrer Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.10.2023 jeweils im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz. BF3 wurde am 22.10.2024 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 04.11.2024 im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
1.1.2. Dem Vater der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W182 2262182-1/10E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Auch der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2026 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerdeführern BF1, BF2 und BF3 wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
1.1.3. Die Beschwerdeführer sind XXXX Staatsangehörige. Ihr Herkunftsstaat ist daher XXXX .
Soweit in der Beschwerde die Beschwerdeführer auch als syrische Staatsangehörige bezeichnet wurden und sich das Beschwerdevorbringen in weiten Teilen auf Syrien bezog, wird festgestellt, dass dies nicht den vorliegenden Unterlagen entspricht. Aufgrund der XXXX Staatsangehörigkeit des Vaters, der vorgelegten Unterlagen und der in den Verfahren herangezogenen Aktenlage sind die Beschwerdeführer als XXXX Staatsangehörige zu behandeln. Aufgrund der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Mutter und der Beschwerdeführer wurden die Verfahren der Beschwerdeführer getrennt vom Verfahren ihrer Mutter geführt.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
1.2.1. Für die Beschwerdeführer wurden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Mutter der Beschwerdeführer gab als deren gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich auf ihre Gründe beziehen würden.
Die Beschwerdeführer waren in XXXX weder politisch tätig noch sind sie Mitglieder einer politischen Partei oder sonstigen politischen Bewegung. Sie hatten in XXXX keine Probleme mit staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden, Milizen oder sonstigen bewaffneten Gruppierungen. Gegen die Beschwerdeführer bestehen keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Sie wurden im Herkunftsstaat nicht festgenommen, nicht inhaftiert, nicht misshandelt und nicht persönlich bedroht.
1.2.2. Die Beschwerdeführer sind bzw. wären im XXXX aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung keiner aktuellen, konkret und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt.
Den Beschwerdeführern droht aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Arabern oder aufgrund ihres sunnitisch-islamischen Glaubens in XXXX keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerdeführer wären aufgrund ihrer Eigenschaft als minderjährige Kinder einer syrischen Mutter und eines XXXX Vaters in XXXX einer konkret gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgung nicht ausgesetzt.
Ebenso wenig werden bzw. wären die Beschwerdeführer wegen der von ihrer Mutter behaupteten familiären Bedrohung durch Angehörige ihres Onkels in Syrien in XXXX einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die von der Mutter vorgebrachte familiäre Bedrohung bezog sich auf Syrien und auf ihre eigene Person, eine konkrete, aktuelle und individuelle Bedrohung der Beschwerdeführer in XXXX wurde daraus nicht glaubhaft dargetan.
1.2.3. Soweit vorgebracht wurde, die Beschwerdeführer könnten nicht nach XXXX zurück, weil sie dort keine Zukunft hätten, keine ausreichende Schulbildung erhalten würden, dort bewaffnete Menschen lebten und die Sicherheitslage schlecht sei, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen keine individuelle, an einen Konventionsgrund anknüpfende Verfolgung der Beschwerdeführer darstellt.
Die allgemein schwierige Sicherheits- und Versorgungslage in XXXX sowie die mit einer Rückkehr minderjähriger Kinder verbundenen humanitären Risiken wurden bereits im Rahmen der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt.
1.2.4. BF3 kommt im XXXX aufgrund ihres Geschlechts keine konkrete und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung zu.
Soweit in der Beschwerde allgemein auf die prekäre Lage von Mädchen in XXXX , patriarchale Strukturen, gesellschaftliche Kontrolle, Bildungsdiskriminierung, Zwangsverschleierung oder Einschränkungen weiblicher Lebensführung verwiesen wurde, ist daraus keine konkret gegen BF3 gerichtete, individuelle Verfolgung ableitbar. Eine konkrete Bedrohung der BF3 durch Familienangehörige, staatliche Akteure, Milizen oder sonstige Personen wurde nicht glaubhaft vorgebracht.
Auch wurde im Verfahren nicht substantiiert dargetan, dass BF3 in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, Zwangsverschleierung oder sonstigen geschlechtsspezifischen Verfolgung asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre.
1.2.5. Auch BF1 und BF2 droht im XXXX als minderjährigen männlichen Kindern keine konkrete und individuelle Verfolgung.
Insbesondere wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass BF1 oder BF2 in XXXX einer Zwangsrekrutierung, politischen Verfolgung, religiösen Verfolgung oder einer Verfolgung durch bewaffnete Gruppierungen ausgesetzt wären. Eine bloß allgemeine Gefährdungslage infolge des bewaffneten Konflikts in XXXX begründet für sich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
1.2.6. Den Beschwerdeführern droht in XXXX auch keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich, ihrer Ausreise, ihres Aufenthalts in Österreich oder des ihnen zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten.
Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens der gesetzlichen Vertretung noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation XXXX , Gesamtaktualisierung am 14.05.2025, auszugsweise wiedergegeben:
[…]
Politische Lage
Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:

Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).
Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).
Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).
Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).
Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).
Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data (4.3.2025): A barometer of Houthi repression: Governance and infighting in Ibb governorate, https://acleddata.com/2025/03/04/a-barometer-of-houthi-repression-governance-and-infighting-in-ibb-governorate/, Zugriff 30.4.2025
- AN - Arab News (24.4.2025): Yemen’s leadership pushes for unity as political leaders meet to shape post-war transition, https://www.arabnews.com/node/2598263/middle-east, Zugriff 29.4.2025
- BBC - British Broadcasting Corporation (13.2.2024): Yemen country profile, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 29.4.2025
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
- Chatham - Chatham House (7.8.2024): The Houthis have cracked down brutally on Yemeni civil society. A strategic response is required, https://www.chathamhouse.org/2024/08/houthis-have-cracked-down-brutally-yemeni-civil-society-strategic-response-required, Zugriff 29.4.2025
- CRS - Congressional Research Service (17.4.2025): Yemen: Conflict, Red Sea Attacks, and U.S. Policy, https://www.congress.gov/crs-product/IF12581, Zugriff 29.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- ICG - International Crisis Group (3.4.2025): The Houthis’ Red Sea Attacks Explained, https://www.crisisgroup.org/visual-explainers/red-sea/, Zugriff 30.4.2025
- LWJ - Long War Journal (18.4.2025): Yemeni forces planning ground offensive against the Houthis, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/04/yemeni-forces-planning-ground-offensive-against-the-houthis.php, Zugriff 30.4.2025
- MEI - Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 24.4.2025
- SCSS - Sana’a Center for Strategic Studies (28.4.2025): Yemen’s Parliament: A Legislative Authority in a Retirement Home, https://sanaacenter.org/publications/analysis/24705, Zugriff 29.4.2025
- SCSS - Sana’a Center for Strategic Studies (21.4.2025): The Yemen Review Quarterly: January-March 2025, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-mar-2025, Zugriff 30.4.2025
- TNA - The New Arab (20.8.2024): What the Houthi government reshuffle means for Yemen, https://www.newarab.com/analysis/what-houthi-government-reshuffle-means-yemen, Zugriff 29.4.2025
Sicherheitslage
Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).
2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).
Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).
Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).
Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).
Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).
Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).
Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (2.5.2025): Yemen Conflict Observatory, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/, Zugriff 6.5.2025
- AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Yemen 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124664.html, Zugriff 12.5.2025
- CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
- CIMP - Civilian Impact Monioring Project (1.2025): Civilian Impact Monitoring Project 2024 Annual Report, 1 January - 31 December 2024, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202024.pdf, Zugriff 12.5.2025
- CIMP - Civilian Impact Monioring Project (1.2024): Civilian Impact Monitoring Project 2023 Annual Report, 1 January - 31 December 2023, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202023.pdf, Zugriff 12.5.2025
- F24 - France 24 (6.5.2025): Oman announces ceasefire deal between Yemen's Houthis, US, https://www.france24.com/en/live-news/20250506-%F0%9F%94%B4oman-announces-ceasefire-deal-between-yemen-s-houthis-us, Zugriff 12.5.2025
- SC - Security Council (30.4.2025): May 2025 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-05/yemen-78.php, Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (1.2025): Annual Mine Action Update 2024, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2024_annual_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (7.4.2025): Mine Action Update for March 2025, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_mar_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (11.3.2025): Mine Action Update for February 2025, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_february_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
- UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (6.2.2025): Mine Action Update for January 2025, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_january_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer
Nach dem Huthi-Putsch in Sana’a Anfang 2015 wurden mehrere bewaffnete Gruppen gegründet, um den militärischen Vormarsch der Huthi in Richtung Süden zu bekämpfen (DI 17.4.2024). Eine von Saudi-Arabien angeführte Koalition arabischer Staaten, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Bahrain, Marokko, Sudan, Kuwait, Jordanien und Ägypten, intervenierte militärisch im Jemen, um die Regierung der Republik Jemen (ROYG) gegen die separatistischen Huthi zu unterstützen (CIA 24.4.2025; vgl. ACLED 31.1.2024c, DI 17.4.2024). Risse innerhalb der Koalition beeinträchtigten jedoch deren Einheit. Katar wurde 2017 nach einer diplomatischen Krise mit Saudi-Arabien und den VAE aus der Koalition ausgeschlossen. In weiterer Folge gingen die strategischen Interessen Saudi-Arabiens und der VAE zunehmend auseinander, wobei Saudi-Arabien sein Gewicht hinter die international anerkannte ROYG warf, während die VAE den sezessionistischen Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützten (ACLED 31.1.2024c). Sowohl Saudi-Arabien als auch die VAE haben irreguläre Streitkräfte im Jemen aufgestellt und unterstützt (CIA 24.4.2025). Die meisten dieser bewaffneten Gruppen wurden später teils als Einheiten des regulären Sicherheitssektors legalisiert, behielten jedoch eine gewisse Autonomie. Gleichzeitig hat die reguläre Armee andere bewaffnete Gruppen formell unter ihr Kommando gestellt und Kämpfer der Südlichen Widerstandsbewegung, die seit 2015 gegen die Huthi gekämpft hatten, in die Reihen der Armee integriert (DI 17.4.2024).
Die Armee steht nicht mehr im Zentrum der Verteidigungsstruktur. Milizen haben durch ihre formelle Zugehörigkeit zur Armee oder zum Innenministerium einen legalen Status erlangt und sind für die Bildung komplexer militärischer Allianzen von entscheidender Bedeutung geworden (DI 17.4.2024).
Der jemenitischen Regierung unterstehen Truppenkontingente und Einheiten, die dem Verteidigungsministerium und solche, die dem Innenministerium unterstellt sind (CIA 24.4.2025).
Kräfte des Verteidigungsministeriums sind für die Verteidigung des Staatsgebiets zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, insbesondere mit Augenmerk auf die Huthi und den Schutz der Seegrenzen, um Schmuggel zu unterbinden. Zu ihnen zählen die jemenitische Nationalarmee, die Luftwaffe und Luftverteidigung, die Marine und Küstenverteidigungskräfte, der Grenzschutz, strategische Reservekräfte (einschließlich Spezialeinheiten und Präsidialschutzbrigaden, die dem Präsidenten direkt unterstellt sind) und von der Regierung unterstützte Stammesmilizen, die als Volkskomiteekräfte oder Volkswiderstandskräfte bezeichnet werden (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Innenministeriums umfassen Sicherheitskräfte, Notfallkräfte, Anti-Terror-Einheiten (CIA 24.4.2025).
Von Saudi-Arabien unterstützte Kräfte umfassen paramilitärische/milizartige Grenzsicherungsbrigaden, die weitgehend auf Stammes- oder regionalen Zugehörigkeiten basieren. Diese sind entlang der saudisch-jemenitischen Grenze konzentriert (CIA 24.4.2025).
Saudi-Arabien finanziert Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil der Gouvernements Abyan bei Aden kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).
Seit Ende 2022 hat Saudi-Arabien neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernements aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen unterstehen. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023).
Die Amajid-Brigade wurde 2019 gegründet und ist Abyan angesiedelt. Sie wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿdah um sich. Die Amajid-Brigade wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023).
Die Southern Giants Brigades (SGB), früher bekannt als Giants Brigades, sind eine etwa 30.000. Kämpfer starke Miliz unter der Führung des salafistischen Anführers "Abu Zara’a" al-Muharrami, die sich überwiegend aus salafistischen und Stammeskämpfern aus den südlichen Gouvernements zusammensetzt. Sie wurde 2018 zwar mit Unterstützung der VAE gegründet, schloss sich aber dem Lager der ROYG an. Seit 2019 unterstehen die SGB dem gemeinsamen Kommando der Joint Force. Ihr Hauptaktionsgebiet ist zwar die Westküste, doch Operationen fanden auch in den Gouvernements Shabwah, Ma’rib und al-Dhali statt (ACLED 31.1.2024e).
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Sie haben Zehntausende jemenitische Kämpfer rekrutiert, ausgebildet und ausgerüstet und zu Dutzenden Milizen und paramilitärischen Einheiten formiert, um den STC zu unterstützen. (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Südlichen Übergangsrats (STC) sollten gemäß dem Abkommen von Riad von 2019 in das jemenitische Verteidigungs- und Innenministerium eingegliedert werden (CIA 24.4.2025). Zu den STC gehören unter anderem die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Shabwani-Elite Forces (SEF) und die Hadrami-Elite Forces, Anti-Terror-Einheiten, Republikanische Kräfte und weitere (CIA 24.4.2025).
Die Security Belt Forces (SBF) (rund 15.000 Kämpfer) wurden 2016 gegründete und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen operativ dem STC. Formal unterstehen die SBF dem Verteidigungsministerium. Sie sind paramilitärische Kräfte, die territorial in vier Einheiten in Abyan, al-Dali, Lahij und Aden organisiert sind und im Süden des Jemen auch Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d). Sie werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).
Die Support and Reinforcement Brigades (SRB) unterstützen die SBF in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).
Die Elite Forces unterstehen formal dem Innenministerium. Sie sind nach territorialen Kriterien organisiert und verfügen über kein einheitliches Kommando. Sie sind in der Stabilisierung und Terrorismusbekämpfung operativ tätig (ACLED 31.1.2024a). Sie werden von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Die Shabwani Elite Forces, die zu ihrer Blütezeit rund 7.000 Kämpfer zählten, wurden zwischen 2020 und 2021 schrittweise aufgelöst. Die Hadrami Elite Forces (HEF) bestehen aus drei Brigaden und operieren weiterhin unter dem Kommando von Generalmajor Faiz Mansur al-Tamimi. Sie wurden 2016 gegründet und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen trotz ihrer anderweitigen formalen Zuordnung operativ dem STC. Es gibt Berichte über weitere Eliteeinheiten in Mahra und auf der Insel Suqutra (ACLED 31.1.2024a). Formell sind die HEF unter das Kommando der regulären Armee gestellt (DI 17.4.2024). Sie kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla) und streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023).
Die Resistance Forces sind selbstorganisierte Anti-Huthi-Milizen, die in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind, um dem Vormarsch der Huthi-Saleh-Allianz nach Süden aufzuhalten. Sie lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, einerseits die Southern Resistance (SR) und andererseits die Popular Resistance (PR). Die SR ist aus der Southern Movement hervorgegangen und hat ihre Wurzeln in al-Dali, Lahidsch und Aden und ihr Aktionsgebiet im Südjemen. Sie vertritt eine stark sezessionistische Haltung, weswegen es sporadisch auch zu Zusammenstößen mit Streitkräften der ROYG kommen kann. Die PR setzt sich aus Stammesgruppen, politischen Organisationen, wie der islamistischen Islah-Partei, religiösen Sekten und zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammen. Sie ist im gesamte Land aktiv, konzentriert sich aber vor allem auf den zentralen und nördlichen Jemen. Die genaue Zahl der mit den Widerstandskräften verbundenen Kämpfer ist nicht bekannt (ACLED 31.1.2024f).
Die Huthi haben einen erheblichen Teil der nationalen Waffenvorräte Jemens beschlagnahmt und loyale Militäreinheiten in ihre militärische Struktur integriert (ACLED 31.1.2024b). Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über (CIA 24.4.2025). Darüber hinaus haben sie sich aus Iran fortschrittliche Drohnen- und Raketentechnologie beschafft. Sie verfolgen eine nationale Agenda, die darauf abzielt, den Jemen von der vermeintlichen "ausländischen Aggression" zu befreien und seine "religiöse Identität" wiederzubeleben. Auf regionaler Ebene bezeichnen sie sich selbst als Mitglieder der von Iran angeführten Achse des Widerstands und schließen sich deren Agenda zur Unterstützung der Befreiung Palästinas an (ACLED 31.1.2024b).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024a): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Elite Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/elite-forces/, Zugriff 6.5.2025
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024b): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Houthis, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/houthis/, Zugriff 6.5.2025
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024c): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Saudi-led Coalition, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/saudi-led-coalition/, Zugriff 6.5.2025
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024d): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Security Belt Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/security-belt-forces/, Zugriff 6.5.2025
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024f): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Resistance Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/resistance-forces/, Zugriff 6.5.2025
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024e): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Southern Giants Brigades, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/southern-giants-brigades/, Zugriff 6.5.2025
- CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
- DI - Doha Institute (17.4.2024): Introducing Re-Generated Security Forces in Yemen: The Crisis of the Hybrid Model in Fractured Arab States, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/introducing-re-generated-security-forces-in-yemen.pdf, Zugriff 9.5.2025
- MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 24.4.2025
- MEI - Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 24.4.2025
- PGN - Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map&Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).
Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).
Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
- FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Sicherheitsbehörden
Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).
Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).
Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)
Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024a): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Elite Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/elite-forces/, Zugriff 6.5.2025
- ACLED - Armed Conflict Location&Event Data Project (31.1.2024d): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Security Belt Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/security-belt-forces/, Zugriff 6.5.2025
- CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
- MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs (9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 24.4.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).
Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).
Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).
In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).
Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).
Quellen:
1. AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
2. FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
3. HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
4. HRW - Human rights Watch (27.3.2024): Yemen: Houthis Sentence Men to Death, Flogging, https://www.hrw.org/news/2024/03/27/yemen-houthis-sentence-men-death-flogging, Zugriff 24.4.2025
5. OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2024): Global Humanitarian Overview 2025, https://www.unocha.org/attachments/5546d7d3-654f-4962-91be-0e0b8708dda6/Global%20Humanitarian%20Overview%202025.pdf, Zugriff 5.5.2025
6. SCSS - The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 24.4.2025
7. USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen sind in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Es existiert für sie eine rechtliche Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für Kinder und sie genießen kaum rechtlichen Schutz. Vor Gericht zählt die Stimme einer Frau nur halb so viel wie die eines Mannes (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024, MBZ 9.2023). Auch in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden sie diskriminiert. Hinsichtlich des Scheidungsrechts kann sich ein Ehemann ohne eine Begründung vor Gericht von seiner Frau scheiden lassen, eine Frau hingegen muss Gründe dafür vorbringen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein Problem. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamasheen angehören, sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 23.4.2024).
Ein Frauenmord ist ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines "Ehrenmordes" schuldig gemacht haben (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023) oder die eine Frau wegen eines als "unanständig" oder "aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist zwar nicht verboten, aber eine ministeriale Richtlinie untersagt die Praxis in staatlichen medizinischen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). FGM ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023). Anhand einer Erhebung von 2013 (jüngste Daten) wurden etwa 19 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 einer FGM unterzogen, wobei die Raten in den Gouvernements al-Mahrah und Hadramawt (80 bzw 85 %) besonders hoch waren. Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren war FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 23.4.2024). FGM wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 % der Frauen, die FGM unterzogen wurden, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 % vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023).
Im Mai 2024 beschlagnahmten Einheiten des Südlichen Übergangsrats (STC) die Büros und die Unterkunft der Jemenitischen Frauenunion in Aden, einer der wenigen sicheren Zufluchtsorte für Frauen, die vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen (HRW 16.1.2025)
Frauen genießen keine vollständige Bewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort variierten. Frauen und Mädchen ohne männliche Begleitung können Schikanen an Kontrollpunkten erfahren (USDOS 23.4.2024). Obwohl es im Süden des Landes keine offiziellen Vorschriften gibt, die Frauen das alleinige Reisen zwischen den Gouvernements verbieten, wird berichtet, dass Frauen an Kontrollpunkten der jemenitischen Regierung und der STC mehrere Stunden lang festgehalten und manchmal zur Umkehr gezwungen wurden (HRW 16.1.2025). Die de facto-Behörden der Huthi verbieten Frauen weiterhin, ohne männliche Begleitperson zu reisen, wodurch sie in ihrer Fähigkeit, zu arbeiten oder humanitäre Hilfe zu erhalten, eingeschränkt werden (AI 24.4.2024).
Huthi-Behörden haben Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften verschärft (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2022 schränken die Mahram-Vorschriften (männliche Vormundschaft) zunehmend das Recht der Frauen auf Freizügigkeit, ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ein (AI 5.11.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So benötigen Frauen etwa eine Mahram-Genehmigung und die Anwesenheit ihres Vormunds (Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn) (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), um einen Personalausweis zu erhalten oder zu verlängern, obwohl das Gesetz solche Bedingungen nicht vorsieht (USDOS 23.4.2024). Auch um zu reisen, braucht es eine entsprechende Erlaubnis (HRW 16.1.2025). Auch Stammesbehörden in Gebieten an der Grenze zum von den Huthi kontrollierten Gebiet haben Mahram-Vorschriften eingeführt. Da die Mahram-Vorschriften teils mündlich, teils per lokaler Rundschreiben auf Gouvernement-Ebene ausgegeben werden, führt dies zu Unklarheit, die wiederum zur Folge hat, dass z. B. manche Autovermietungen in Sana'a sich weigern Fahrzeuge an Frauen zu vermieten oder ihnen Plätze in Sammelfahrzeugen zu verkaufen. Krankenhäuser verlangen oft die Zustimmung eines Vormundes, um eine Frau aufnehmen zu dürfen und Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, werden am Zugang zu humanitärer Hilfe gehindert da einerseits weibliche Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen nicht zu Einsatzorten reisen konnten und es andererseits als unangemessen angesehen wird, dass männliche Mitarbeiter alleinstehende Frauen unterstützten oder ihnen Hilfe leisteten (USDOS 23.4.2024).
Schließlich wurden Frauen, die eine Haftstrafe verbüßt haben, von den Behörden im ganzen Land weiterhin festgehalten, wenn kein männlicher Vormund sie bei ihrer Entlassung begleiten konnte, oder sie wurden in Frauenhäuser entlassen, wenn sich ihre Familien weigerten, sie wieder aufzunehmen (USDOS 23.4.2024).
Die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben wird durch geschlechtsspezifische soziale Normen behindert. So werden nur wenige Regierungsposten von Frauen besetzt, wenngleich Frauen im Exekutivausschuss der Konsultations- und Versöhnungskommission und in der offiziellen Delegation der Regierung für die von den Vereinten Nationen geführten Friedensgespräche vertreten sind. Frauen sind auch in der Zivilgesellschaft aktiv, unter anderem durch die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen im Süden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
8. AI - Amnesty International (5.11.2024): Yemen: "My life was completely destroyed": Technology-facilitated gender-based violence in Yemen [MDE 31/7730/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2117378/MDE3177302024ENGLISH.pdf, Zugriff 24.4.2025
9. AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
10. FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
11. HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
12. MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs (9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 24.4.2025
13. UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (7.2.2023): Ending FGM in Yemen: Distancing FGM from Religious Discourse and Terminology, https://www.unicef.org/mena/media/20686/file/Ending%20FGM%20in%20Yemen.pdf, Zugriff 28.4.2025
14. USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Kinder und Minderjährige
Seit Beginn des Konflikts im Jemen wurden Tausende Kinder getötet oder verstümmelt, und Tausende weitere wurden als Kindersoldaten rekrutiert (UNICEF 23.3.2025). (Anm.: Informationen zu Kindern als Opfer konfliktbedingter Gewalt finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.)
Die anhaltende, konfliktbedingte humanitäre Krise hat die Gefährdung von Kindern durch Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Kinderarbeit, Tötung und Verstümmlung, Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Konfliktparteien als Kämpfer und in verschiedenen Unterstützungsfunktionen, häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderheirat und psychosoziale Belastungen erhöht (UNICEF 23.3.2025). Im Jahr 2023 wurden 239 Fälle registriert, bei denen Kinder zu Opfern von Missbrauch wurden, wie Rekrutierung als Kindersoldaten, sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung, Verschleppung und Folter (MHR 6.2024).
Im Jahr 2023 warnte UNICEF, dass etwa 11 Millionen Kinder im Jemen auf eine oder mehrere Formen humanitärer Hilfe angewiesen sind. Ca. 2,2 Millionen Kinder litten mit Stand 2023 an akuter Unterernährung, darunter über 540.000 Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung litten (UNICEF 23.3.2023).
Mehr als 2,3 Millionen Kinder lebten (Stand 2023) in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs), wo nur unzureichender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, Schutz und sanitären Einrichtungen existiert (UNICEF 23.3.2023).
Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen Vaters ist ein jemenitischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist. Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt registrieren (USDOS 20.3.2023). Angehörige der Muhamasheen-Minderheit haben Schwierigkeiten, ihre Neugeborenen registrieren zu lassen. Nur 9 % verfügten über eine Geburtsurkunde, deren Fehlen den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten sowie zu Arbeitsplätzen und Dienstleistungen einschränkt (USDOS 23.4.2024).
Kindesmissbrauch, bzw. Gewalt gegen Kinder ist gesetzlich weder definiert noch verboten. Die Behörden betrachten Gewalt gegen Kinder als eine private Familienangelegenheit (USDOS 23.4.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie der Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders schädliche Auswirkungen auf Kinder (HRW 16.1.2025).
Früh- und Zwangsehen sind ein weit verbreitetes Problem, das durch den Konflikt noch verschärft wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ECDHR 4.2.2025). Im jemenitischen Personenstandgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 23.4.2024). Fast jedes dritte Mädchen wurde vor seinem 18. Lebensjahr verheiratet (ECDHR 4.2.2025). Berichten zufolge wurden Mädchen sogar bereits im Alter von acht Jahren verheiratet (USDOS 23.4.2024).
Der Bildungszugang zu öffentlichen Schulen ist bis zur Sekundärstufe kostenlos, doch laut HRW hatten viele Kinder, insbesondere Mädchen, keinen Zugang zu Bildung (USDOS 23.4.2024). Die Konfliktparteien haben Schulen militärisch genutzt und angegriffen (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16.1.2025). In Folge kam es konfliktbedingt zu Beschädigungen und Schließungen von Bildungseinrichtungen, was den Zugang zu Bildung beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025; vgl. FH 2025). An vielen Schulen und Universitäten sind der Unterricht und andere Aktivitäten zum Erliegen gekommen (FH 2025).
Millionen von Kindern besuchen aufgrund des Krieges keine Schule mehr, und Tausende wurden von bewaffneten Gruppen rekrutiert (FH 2025). Viele Kinder mussten die Schule abbrechen, um bei der Versorgung der Familien zu helfen (HRW 16.1.2025). Die Einschulungsquoten sind rückgängig, wobei die letzten zuverlässigen Daten aus dem Jahr 2016 stammen (BS 19.3.2024). Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) besuchen rund 3,2 Millionen Kinder (rund 1,7 Millionen Buben und 1,5 Millionen Mädchen) keinen Schulunterricht (OCHA 15.1.2025).
Kindersoldaten werden von allen Konfliktparteien rekrutiert und eingesetzt, sowohl in unterstützender Funktion als auch in Kampfeinsätzen (USDOS 24.6.2024; vgl. MBZ 9.2023). Die Rekrutierung von Kindersoldaten ist weder im Einflussgebiet der Regierung noch der Huthi eine offizielle Politik. u Sie verstößt gegen jemenitisches Recht, darunter das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1992 und das Kinderrechtsgesetz von 2002 (MBZ 9.2023).
Ein Bericht der NGO Mwatana vom März 2023 dokumentierte die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 3.402 Kindersoldaten, die zwischen 2015 und März 2023 rekrutiert wurden, davon 552 durch Regierungstruppen, 284 durch die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführten Koalitionstruppen und 2.566 durch die Huthi (USDOS 24.6.2024). Die Vereinten Nationen sprechen von über 4.000 Kindern, die rekrutiert und als Soldaten eingesetzt wurden (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16,1,2025).
Sowohl die Regierung als auch die Huthi versprachen, bzw. unterzeichneten Pläne die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Die Huthi-Führung hatte dies bereits 2012 versprochen und zu Beginn der Waffenruhe 2022 einen entsprechenden Plan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet (CIA 24.4.2025). Die Regierung der Republik Jemen (ROYG) unterzeichnete 2014 einen entsprechenden Aktionsplan der Vereinten Nationen (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 24.6.2024). 2018 wurde ein Fahrplan zur Umsetzung vereinbart und die Bemühung zur Durchführung fortgesetzt. Es werden Kinderschutzabteilungen in allen Militärregionen eingerichtet und durch Feldbesuche sowohl Richtlinien zum Verbot der Rekrutierung von Kindern verbreitet als auch überprüft, dass keine Kinder in den Reihen des Militärs dienen. Kindersoldaten sollen durch psychosoziale und pädagogische Unterstützung wieder in die Gesellschaft integriert werden. Ressourcenengpässe verhindern jedoch die vollständige Umsetzung dieses Vorhabens (USDOS 24.6.2024).
Die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Huthi und regierungsnahe Kräfte erfolgte teils mit Wissen oder Zustimmung der Familien. In Manchen Fällen erfolgt die Rekrutierung im Austausch für materielle oder finanzielle Unterstützung, in anderen durch Zwangsmaßnahmen und Erpressung bis hin zur Entführung, insbesondere durch die Huthi (USDOS 24.6.2024).
Berichten zufolge führten die Huthi Rekrutierung von Kindern in "Sommerlagern" durch (MBZ 9.2023; vgl. USDOS 24.6.2024), in denen sie militärischer Propaganda und Ausbildung ausgesetzt wurden. 2023 sollen mehr als eine Million jemenitische Kinder aus den von den Huthi kontrollierten Gebieten an solchen Sommerlagern teilgenommen haben (USDOS 24.6.2024).
Kinder wurden von den Konfliktparteien wegen angeblicher Verbindungen zu bewaffneten Gruppen festgenommen (USDOS 24.6.2024).
(Anm.: Informationen zur Todesstrafe für Minderjährige, siehe Kapitel "Todesstrafe")
Quellen:
15. BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
16. CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
17. ECDHR - European Centre for Democracy and Human Rights (4.2.2025): Increased Sexual Violence and Child Marriage Due to Instability in Yemen, https://www.ecdhr.org/increased-sexual-violence-and-child-marriage-due-to-instability-in-yemen/, Zugriff 29.4.2025
18. FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
19. HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
20. MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs (9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 24.4.2025
21. MHR - Mwatana for Human Rights (6.2024): Legacy of Gunpowder, Human Rights Situation in Yemen 2023, https://cdn.prod.website-files.com/621cfefe2b950d85b2a1e2d1/6698c88476368d09f65721f8_Annual%20Report%202023%20En%20small.pdf, Zugriff 12.5.2025
22. OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.1.2025): Yemen Humanitarian Needs and Response Plan, https://www.unocha.org/publications/report/yemen/yemen-humanitarian-needs-and-response-plan-2025-january-2025, Zugriff 5.5.2025
23. UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (23.3.2025): Yemen crisis, https://www.unicef.org/emergencies/yemen-crisis#:~:text=Yemen%20remains%20one%20of%20the,more%20forms%20of%20humanitarian%20assistance, Zugriff 28.4.2025
24. UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (24.3.2023): 8 years of crushing conflict in Yemen leave more than 11 million children in need of humanitarian assistance, https://www.unicef.org/press-releases/8-years-crushing-conflict-yemen-leave-more-11-million-children-need-humanitarian, Zugriff 24.4.2025
25. USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
26. USDOS - United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 29.4.2025
[…]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
2.1.1. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, insbesondere zu ihren personenbezogenen Daten, ihrer Minderjährigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem religiösen Bekenntnis, ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihren Eltern und zur familiären Situation in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, den Angaben ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den im Verfahren herangezogenen Aktenbestandteilen betreffend die Verfahren ihrer Eltern.
Dass BF1 im Jahr XXXX und BF2 im Jahr XXXX geboren wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben ihrer Mutter sowie aus den vorgelegten Unterlagen und den angefochtenen Bescheiden. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original konnte ihre Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit sie im Verfahren namentlich bezeichnet werden, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrensparteien.
Die Feststellung zur Identität der BF3 gründet sich auf die vorgelegte österreichische Geburtsurkunde. Aus dieser ergibt sich auch, dass BF3 im österreichischen Bundesgebiet im Jahr XXXX geboren wurde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin. Diese gab im Verfahren ausdrücklich an, dass die Kinder gesund sind. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, Behandlungsbedürftigkeit oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.1.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer XXXX Staatsangehörige sind, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, aus den angefochtenen Bescheiden sowie aus dem Umstand, dass ihr Vater XXXX Staatsangehöriger ist. Auch im Verfahren der Mutter wurde ausdrücklich erörtert, dass die Mutter syrische Staatsangehörige ist, die drei minderjährigen Kinder jedoch XXXX Staatsangehörige sind, weshalb die Verfahren der Kinder getrennt vom Verfahren der Mutter geführt wurden. Von Seiten der Vertreterin der Mutter wurden dagegen keine Einwände erhoben.
Soweit die Beschwerde die Beschwerdeführer als syrische Staatsangehörige bezeichnet und sich in weiten Teilen auf Syrien bezieht, war dem daher nicht zu folgen. Die Beschwerdeausführungen zur Lage in Syrien betreffen in erster Linie die Mutter der Beschwerdeführer. Für die gegenständlichen Verfahren ist hingegen der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer maßgeblich. Da die Beschwerdeführer XXXX Staatsangehörige sind, ist als Herkunftsstaat XXXX heranzuziehen.
2.1.3. Die Feststellungen zu den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Unterlagen. Demnach wurde dem Vater der Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W182 2262182-1/10E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Auch der Mutter der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und auch ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Status der Asylberechtigten wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen.
Dass den Beschwerdeführern jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich unmittelbar aus den angefochtenen Bescheiden. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich die Frage, ob den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 iVm Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347, Statusverordnung (vormals: Status der Asylberechtigten), zuzuerkennen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
2.2.1. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, beruht auf den ausdrücklichen Angaben ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin im Verfahren vor dem Bundesamt. Auf die Frage, ob ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten oder ob sie sich ausschließlich auf ihre Fluchtgründe beziehen würden, gab sie unmissverständlich an, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und sich auf ihre Gründe beziehen würden.
Dieses Vorbringen wurde auch im weiteren Verfahren nicht in substantiierter Weise geändert. Auch in der Beschwerde wurde kein konkret gegen BF1, BF2 oder BF3 gerichtetes individuelles Verfolgungsgeschehen in XXXX dargetan. Die Beschwerde wiederholt vielmehr im Wesentlichen das Vorbringen der Mutter zu Syrien, zur allgemeinen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes und zu ihrer behaupteten familiären Bedrohung durch Angehörige ihres Onkels. Dieses Vorbringen betrifft jedoch nicht den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und enthält keine konkreten, individuell auf die Beschwerdeführer bezogenen Verfolgungshandlungen in XXXX .
2.2.2. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht politisch tätig waren, keiner politischen Partei oder Gruppierung angehörten, keine Probleme mit staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden, Milizen oder sonstigen Akteuren hatten und auch keiner Fahndung ausgesetzt waren, ergibt sich bereits daraus, dass für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. BF1 und BF2 waren bei ihrer Ausreise aus der Türkei und Einreise nach Österreich minderjährige Kinder; BF3 wurde überhaupt erst in Österreich geboren. Konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle politische, religiöse, ethnische oder sonst an einen Konventionsgrund anknüpfende Verfolgung sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.3. Soweit sich die Mutter der Beschwerdeführer auf eigene Fluchtgründe bezog, wurde ihr Vorbringen im bereits erledigten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geprüft und nicht als geeignet erachtet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch aus dem Verfahren des Vaters der Beschwerdeführer ergibt sich keine auf die Beschwerdeführer durchschlagende asylrelevante Gefährdung. Seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig abgewiesen. Es ergaben sich in seinem Verfahren keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine individuelle asylrelevante Verfolgung, aus der nunmehr eine eigene oder abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 3 AsylG abzuleiten wäre.
2.2.4. Das Vorbringen, die Beschwerdeführer könnten nicht nach XXXX zurück, weil sie dort keine Schule hätten, die Menschen bewaffnet seien und die Kinder dort keine Zukunft hätten, war glaubhaft insoweit, als es die allgemeine Sicherheits-, Versorgungs- und Perspektivenlage im XXXX betrifft. Dieses Vorbringen beschreibt jedoch keine gegen die Beschwerdeführer gerichtete individuelle Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesamt hat diese allgemeine Gefährdungslage und die besondere Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführer bereits durch die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt. Für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist jedoch nicht die allgemeine Gefährdung infolge eines bewaffneten Konfliktes oder einer schlechten humanitären Lage maßgeblich, sondern eine individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund. Eine solche wurde nicht glaubhaft gemacht.
2.2.5. Betreffend BF3 war gesondert zu würdigen, dass es sich bei ihr um ein minderjähriges Mädchen handelt. Die Mutter brachte im Verfahren vor dem Bundesamt allgemein vor, ihre Tochter solle sich im XXXX verschleiern und dürfe nicht in die Schule gehen. Dieses Vorbringen blieb jedoch allgemein und spekulativ. Eine konkrete Person oder Gruppierung, von der BF3 eine derartige Maßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, wurde nicht genannt. Ebenso wenig wurden konkrete Umstände dargetan, wonach BF3 im Falle einer Rückkehr nach XXXX individuell von Zwangsverschleierung, Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung oder einer sonstigen geschlechtsspezifischen Verfolgung asylrelevanter Intensität betroffen wäre.
Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich diesbezüglich keine andere Beurteilung. Die Beschwerde nimmt zwar allgemein auf die Lage von Frauen und Mädchen, gesellschaftliche Repressionen und patriarchale Strukturen Bezug, konkretisiert jedoch nicht, weshalb gerade BF3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Ein bloßer Verweis auf allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse reicht für die Glaubhaftmachung einer individuellen asylrelevanten Verfolgung nicht aus.
Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Mutter der Beschwerdeführer im Verfahren zwar allgemeine Befürchtungen hinsichtlich der Zukunft ihrer Kinder äußerte, jedoch keine konkrete, aktuelle und individuell gegen BF3 gerichtete Bedrohung schilderte. Auch eine Gefährdung durch konkrete Familienangehörige in XXXX wurde nicht nachvollziehbar dargetan.
2.2.6. Hinsichtlich BF1 und BF2 wurde ebenfalls keine konkrete kindbezogene Verfolgung geltend gemacht. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass ihnen in XXXX Zwangsrekrutierung, politische Verfolgung, religiöse Verfolgung oder eine sonstige individuelle Gefährdung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure drohen würde. Auch aus der allgemeinen Lage in XXXX ergibt sich nicht, dass minderjährige männliche Kinder allein aufgrund ihres Alters, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres sunnitischen Glaubens oder ihrer familiären Herkunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt würden.
2.2.7. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Mutter der Beschwerdeführer sei aufgrund ihrer Heirat mit einem XXXX Staatsangehörigen durch Angehörige ihres Onkels bedroht worden, betrifft dieses Vorbringen zunächst die Mutter selbst und deren behauptete Gefährdung in Syrien. Für die Beschwerdeführer, deren Herkunftsstaat XXXX ist, wurde daraus keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet. Es wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, dass die Familie des Onkels der Mutter in XXXX Zugriff auf die Beschwerdeführer hätte oder dort konkrete Verfolgungshandlungen gegen sie setzen würde.
2.2.8. Auch eine Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich, ihres Aufenthalts in Österreich oder des ihnen zuerkannten subsidiären Schutzes wurde nicht substantiiert behauptet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern aus diesen Gründen im XXXX eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, sind weder dem Vorbringen noch den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen.
2.2.9. Insgesamt war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe glaubhaft machten und dass auch aus den Verfahren ihrer Eltern keine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Die von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten Befürchtungen beziehen sich im Kern auf die allgemeine Kriegs-, Sicherheits-, Versorgungs- und Zukunftslage im XXXX sowie auf die bereits geprüften Gründe der Mutter. Diese Umstände vermögen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 13 der Statusverordnung (vormals: Status der Asylberechtigten) nicht zu tragen.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Situation im Herkunftsstaat XXXX beruhen auf den in das Verfahren einbezogenen aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie auf den bereits in den Akten befindlichen Länderfeststellungen. Diese stammen aus einer Vielzahl unterschiedlicher, voneinander unabhängiger und als zuverlässig anzusehender Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Herkunft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit und Ausgewogenheit dieser Länderinformationen zu zweifeln.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass XXXX weiterhin von politischer Fragmentierung, bewaffneten Konflikten, unsicherer Versorgungslage und erheblichen humanitären Problemen geprägt ist. Ebenso ergibt sich daraus, dass insbesondere Minderjährige von den Folgen des Konflikts und der allgemeinen Versorgungslage betroffen sein können. Diese Umstände wurden bereits durch die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt.
Den Länderinformationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass XXXX Minderjährige im Allgemeinen oder die Beschwerdeführer im Besonderen allein aufgrund ihrer Minderjährigkeit, ihrer arabischen Volksgruppenzugehörigkeit, ihres sunnitischen Glaubens, ihrer familiären Herkunft oder ihres Aufenthalts in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Auch betreffend BF3 ergibt sich aus den Länderinformationen keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass sie im Falle einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten, individuell gegen sie gerichteten geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die herangezogenen Länderinformationen stehen somit mit den getroffenen Feststellungen in Einklang. Sie belegen eine allgemein schwierige und für subsidiären Schutz relevante Lage im Herkunftsstaat, nicht jedoch eine individuell gegen die Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit, anzuwendendes Verfahrensrecht und Übergangsrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen, insbesondere im BFA-VG, AsylG und FPG, nicht getroffen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden vor dem 12.06.2026 eingebracht. Die Verfahren waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Sie sind daher gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen, wobei sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347, Statusverordnung, richten.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Frage, ob den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Bescheiden bereits jeweils der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. Eine Prüfung einer Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung, einer Frist für die freiwillige Ausreise oder eines Aufenthaltstitels aus Gründen der Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 hat daher nicht zu erfolgen.
3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
3.2.1. Nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347, Statusverordnung, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Nach Art. 3 Z 5 Statusverordnung ist ein Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will.
Nach Art. 9 Statusverordnung gelten als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, oder eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in vergleichbarer Weise betroffen ist. Art. 10 Statusverordnung konkretisiert die maßgeblichen Verfolgungsgründe.
Gemäß Art. 6 Statusverordnung kann Verfolgung oder ernsthafter Schaden vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Art. 7 Statusverordnung genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zu bieten.
Nach Art. 4 Statusverordnung haben Antragsteller an der Prüfung ihres Antrages mitzuwirken und alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben darzulegen, die ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen. Im Rahmen der Prüfung sind die maßgeblichen Tatsachen individuell zu würdigen.
Die bisher zur Auslegung des § 3 AsylG 2005, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Status-Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union kann, soweit sie mit der nunmehr unmittelbar anwendbaren Statusverordnung vereinbar ist, weiterhin zur Auslegung der Begriffe der Verfolgung, der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, der Verfolgungsgründe, der Verfolgungsakteure und des Schutzes vor Verfolgung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatbestände der Status-Richtlinie im Wesentlichen in die Statusverordnung übernommen wurden und die maßgeblichen Begriffe der Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin unionsrechtlich konkretisiert werden.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. z.B. VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH vom 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, sowie vom 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 und vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284 und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH vom 06.04.2020, Ra 2019/01/0443 sowie vom 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.2. Die Beschwerdeführer sind XXXX Staatsangehörige. Ihr Herkunftsstaat ist daher XXXX . Soweit die Beschwerde die Beschwerdeführer als syrische Staatsangehörige bezeichnete und sich in weiten Teilen auf Syrien, die Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie die von der Mutter behauptete familiäre Bedrohung durch Angehörige ihres Onkels bezog, war dieses Vorbringen für die gegenständliche Prüfung nur insoweit relevant, als daraus allenfalls eine eigene, die Beschwerdeführer betreffende Gefährdung abgeleitet werden könnte. Eine solche Gefährdung im Herkunftsstaat XXXX wurde jedoch nicht konkret dargetan.
Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden gerade deshalb getrennt vom Verfahren ihrer Mutter geführt, weil die Mutter syrische Staatsangehörige ist, die drei minderjährigen Beschwerdeführer hingegen aufgrund der XXXX Staatsangehörigkeit ihres Vaters und der vorliegenden Unterlagen als XXXX Staatsangehörige zu behandeln sind. Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht Syrien, sondern XXXX maßgeblicher Herkunftsstaat.
3.2.3. Für die Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Mutter der Beschwerdeführer gab als deren gesetzliche Vertreterin im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich auf ihre Gründe beziehen würden.
Auch in der Beschwerde wurde kein konkret gegen BF1, BF2 oder BF3 gerichtetes individuelles Verfolgungsgeschehen in XXXX behauptet. Die Beschwerdeausführungen beziehen sich im Kern auf die Mutter, auf Syrien, auf die von ihr behauptete familiäre Bedrohung und auf die allgemeine Lage von Frauen und Mädchen. Soweit darin allgemein ausgeführt wurde, die Kinder hätten im XXXX keine Zukunft, könnten dort keine ausreichende Schulbildung erhalten, würden in einem bewaffneten Umfeld leben und seien einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage ausgesetzt, wird damit keine individuelle Verfolgung aus einem der in Art. 10 Statusverordnung genannten Gründe dargetan.
Die allgemein schwierige Sicherheits-, Versorgungs- und humanitäre Lage im XXXX wurde bereits durch die rechtskräftige Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes berücksichtigt. Sie vermag für sich allein die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu tragen.
Auch aus der allgemeinen Lage im XXXX lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status einer Asylberechtigten bzw. Flüchtlingseigenschaft ableiten. Eine Bürgerkriegssituation indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Auch allgemein schlechte politische, wirtschaftliche oder soziale Lebensbedingungen begründen für sich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; VwGH 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161, vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es vielmehr einer zusätzlichen, auf einen asylrelevanten Grund gestützten Gefährdung, die über die gleichermaßen die übrigen Staatsangehörigen des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen; selbst dies setzt jedoch einen Zusammenhang mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund voraus (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 08.09.1999, 98/01/0614).
Eine derartige zusätzliche, konkret auf die Beschwerdeführer bezogene und an Art. 10 Statusverordnung anknüpfende Gefährdung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
3.2.4. Auch aus den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer ergibt sich keine die Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Gefährdung.
Die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2023, GZ W182 2262182-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Dem Vater wurde lediglich der Status subsidiären Schutzes zuerkannt. Aus seinem Verfahren lässt sich daher keine individuelle, auf die Beschwerdeführer durchschlagende Verfolgungsgefahr im Sinne der Statusverordnung ableiten.
Auch die Mutter der Beschwerdeführer erhielt vom Bundesamt den Status subsidiären Schutzes. Ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Das von ihr erstattete Vorbringen wurde daher bereits einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und nicht als geeignet erachtet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Abgesehen davon bezog sich ihr Vorbringen maßgeblich auf Syrien, nicht auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.
3.2.5. Betreffend BF3 war gesondert zu prüfen, ob ihr als minderjährigem Mädchen in XXXX eine geschlechtsspezifische Verfolgung droht. Eine solche konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Dabei wird nicht verkannt, dass geschlechtsspezifische Verfolgung grundsätzlich asylrelevant sein kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU ausgesprochen, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden können, die einen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bildet (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS). Auch Art. 10 Statusverordnung sieht vor, dass geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechts, zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen sind.
Diese Rechtsprechung und die nunmehrige unionsrechtliche Konkretisierung entheben jedoch nicht von der Prüfung, ob der konkret betroffenen Person im maßgeblichen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusverordnung aus einem der in Art. 10 Statusverordnung genannten Gründe drohen. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche konkrete Gefährdung der BF3 in XXXX nicht substantiiert dargetan. Das Vorbringen blieb insoweit allgemein und bezog sich in wesentlichen Teilen auf Syrien und die dortige Lage von Frauen und Mädchen. Für den maßgeblichen Herkunftsstaat XXXX wurde nicht konkret aufgezeigt, weshalb gerade BF3 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischen Maßnahmen asylrelevanter Intensität betroffen wäre.
Die Mutter brachte zwar allgemein vor, ihre Tochter solle sich im XXXX verschleiern und dürfe dort nicht in die Schule gehen. Auch in der Beschwerde wurde allgemein auf patriarchale Strukturen, gesellschaftliche Einschränkungen, die Lage von Frauen und Mädchen sowie auf Risiken geschlechtsspezifischer Gewalt Bezug genommen. Dieses Vorbringen blieb jedoch abstrakt und wurde nicht auf eine konkret gegen BF3 gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung verdichtet.
Es wurde insbesondere nicht substantiiert dargetan, dass BF3 in XXXX konkret von Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung, Zwangsverschleierung oder sonstigen geschlechtsspezifischen Maßnahmen asylrelevanter Intensität betroffen wäre. Ebenso wenig wurde eine konkrete Person, Familie, Gruppierung oder sonstige Akteurin genannt, von der BF3 im Herkunftsstaat eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Allein der Umstand, dass Mädchen und Frauen in XXXX allgemeinen gesellschaftlichen Einschränkungen und einer schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage ausgesetzt sein können, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, solange keine konkret auf die Person der BF3 bezogene Verfolgung im Sinne der Art. 9 und 10 Statusverordnung glaubhaft gemacht wurde.
3.2.6. Auch hinsichtlich BF1 und BF2 wurde keine individuelle kindbezogene Verfolgung in XXXX glaubhaft gemacht. Es wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass BF1 oder BF2 in XXXX wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer familiären Herkunft, einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung, ihrer Minderjährigkeit oder aus sonstigen Konventionsgründen individuell verfolgt würden.
Insbesondere ergaben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass BF1 oder BF2 einer Zwangsrekrutierung, gezielten Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen, politisch motivierten Verfolgung oder sonstigen Eingriffen asylrelevanter Intensität ausgesetzt wären. Die allgemeine Gefährdungslage für Kinder im XXXX ist im Rahmen des subsidiären Schutzes relevant, begründet aber ohne konkrete individualisierte Verfolgungsgefahr keine Flüchtlingseigenschaft.
3.2.7. Auch eine Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich, ihres Aufenthalts im Bundesgebiet oder des ihnen zuerkannten Status subsidiären Schutzes wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Insgesamt ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat XXXX Verfolgung im Sinne der Art. 9 und 10 Statusverordnung droht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung liegen somit nicht vor.
3.3. Zum Familienverfahren:
Nach § 34 AsylG 2005 idF des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes gilt ein Antrag eines Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder eines Antragstellers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Der Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, hat unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 Statusverordnung denselben Schutz zu erhalten, sofern gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, ist ihm abweichend davon die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Den Eltern der Beschwerdeführer wurde jeweils der Status subsidiären Schutzes zuerkannt. Eine Flüchtlingseigenschaft wurde weder dem Vater noch der Mutter der Beschwerdeführer zuerkannt. Den Beschwerdeführern wurde der Status subsidiären Schutzes bereits jeweils durch die angefochtenen Bescheide zuerkannt.
Da die Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und auch keine Bezugsperson besteht, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre, kann auch aus dem Familienverfahren keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf zudem kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt substantiiert behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097).
Zwar dient eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur der Klärung des Sachverhaltes, sondern auch der Einräumung von Parteiengehör und der Erörterung von Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 01.08.2018, Ra 2018/06/0021). Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch auch unter Berücksichtigung der seit 12.06.2026 geltenden GEAS-Rechtslage kein zusätzlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt und keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage, die nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert hätte werden können. Die Rechtsänderung betrifft im gegenständlichen Fall die rechtliche Einordnung der materiellen Prüfung nach der Statusverordnung; der entscheidungswesentliche Tatsachenkern blieb unverändert.
Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Die Beschwerdeführer sind minderjährige Kinder. Für sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin Angaben erstattet. Dabei wurde ausdrücklich vorgebracht, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich auf die Gründe ihrer Mutter beziehen würden. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes individuelles Verfolgungsgeschehen der Beschwerdeführer in XXXX vorgebracht, sondern im Wesentlichen auf das Vorbringen der Mutter, auf Syrien und auf allgemeine Gefährdungen von Frauen, Mädchen und Kindern Bezug genommen.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer sind hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits erledigt. Der Vater der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger; seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde rechtskräftig abgewiesen. Auch die Mutter der Beschwerdeführer wurde in ihrem eigenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich vernommen; in diesem Verfahren wurde insbesondere auch die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Mutter und der Kinder sowie die daraus folgende getrennte Verfahrensführung erörtert. Die Beschwerde der Mutter gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde ebenfalls abgewiesen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Verwaltungsakten, der Angaben der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, der vorliegenden Unterlagen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, der rechtskräftig bzw. bereits erledigten Verfahren der Eltern sowie der aktuellen Länderinformationen hinreichend geklärt. Eine persönliche Einvernahme der minderjährigen Beschwerdeführer war zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als BF1 und BF2 im Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig sind und BF3 im Jahr 2024 geboren wurde, somit schon aufgrund ihres Alters nicht in der Lage wäre, eigenständige Angaben zu einem asylrelevanten Verfolgungsgeschehen im Herkunftsstaat zu machen.
Auch die seit 12.06.2026 geltenden Änderungen durch GEAS und das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz gebieten im konkreten Fall keine mündliche Verhandlung. Die maßgebliche Rechtsänderung betrifft hier die rechtliche Einordnung der materiellen Prüfung nach der Statusverordnung. Der entscheidungswesentliche Tatsachenkern blieb unverändert. Die Beschwerde zeigte keinen zusätzlichen, klärungsbedürftigen Sachverhalt auf, der eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.5. Abweisung der Beschwerden:
Da den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat XXXX keine individuelle, konkret gegen sie gerichtete Verfolgung aus einem der in Art. 10 Statusverordnung genannten Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht und die allgemeinen Gefahren der Sicherheits- und Versorgungslage im XXXX bereits durch die rechtskräftige Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes berücksichtigt wurden, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung nicht vor.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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