W182 2262182-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2022, Zl. 1287221304/211551943, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 17.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2021 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wegen des Krieges sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Jemen habe er Angst um sein Leben.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.03.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Aden gelebt habe und den Jemen im Juni 2016 verlassen habe, weil er für zwei Monate durch das „Southern Transitional Council (STC)“ inhaftiert und misshandelt worden sei. Dazu führte er begründend aus, dass er im Februar 2016 spontan mit anderen Jugendlichen in seinem Alter festgenommen und als Verräter beschuldigt worden sei. Wenn man nicht zur Miliz gehöre, sei man aus deren Sicht ein Verräter, und werde beschuldigt, ein Houthi zu sein. Sein Bruder sei vor den Milizen in das von den Houthi kontrollierte Gebiet geflüchtet. Dort sei er jedoch 2017 von den Houthi festgenommen worden. Nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in den Jemen befragt, gab der BF an: „Ich fürchte mich vor der Lage. Mein Bruder ist bis jetzt in Haft.“
Der BF legte u.a. einen am „19.02.2020“ in Aden ausgestellten jemenitischen Reisepass vor, der sich nach einer urkundentechnischen Überprüfung als echt und unverfälscht erwies.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im Jemen keiner individuellen, ausschließlich seine Person betreffenden Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. die diesbezüglich ins Treffen geführte Inhaftierung durch das STC vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte und massiver Widersprüchlichkeiten in den Aussagen objektiv als widerlegt angesehen werden müsse. In das Auge steche auch, dass er vorgegeben habe, nach der Ausreise 2016 nicht mehr im Jemen gewesen zu sein, wogegen sein vorgelegter Reisepass am 19.02.2020 in seiner Heimat Aden ausgestellt worden sei. Es habe auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können, dass der BF einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder in Zukunft eine solche zu befürchten hätte.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF befürchte, aufgrund seiner Nichtmitgliedschaft bei der Miliz als Zugehöriger der Houthi respektive als Verräter qualifiziert zu werden. So sei aufgrund der dem BF unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zu diversen Konfliktparteien in seinem Heimatland von einer persönlichen staatlichen beziehungsweise nichtstaatlichen Verfolgung seiner Person auszugehen. Zudem wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.06.2023 wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, 2016 in Aden von Milizen für zwei Monate inhaftiert worden zu sein und deshalb Mitte 2016 den Jemen verlassen zu haben. Er sei mitgenommen worden, weil er sich in Gesprächen gegen eine Teilung des Jemens geäußert habe. Sein Bruder werde seit 2017 grundlos von den Houthi gefangen gehalten. Dazu befragt, was er bei einer Rückkehr nach Aden befürchte, erklärte der BF, dass man davon höre, dass Personen seitens des STC angehalten werden und dann als verschollen gelten bzw. getötet werden. Dies bedeute, dass sich auch der BF dem STC anschließen müsse, um dessen Schutz zu erhalten, oder sonst ein ähnliches Schicksal erleiden werde.
Der BF verwies zum Beweis, dass sein Bruder nach wie vor von den Houthi inhaftiert sei, auf ein YouTube-Video, in welchem seine Mutter von einer Menschenrechtsaktivistin ausschließlich zu ihrem Sohn XXXX und dessen Inhaftierung durch die Houthi befragt werde.
Den Parteien wurden in der Verhandlung entsprechende Länderdokumente dargetan, wobei die Vertretung des BF dazu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest.
Im Jemen halten sich zumindest Verwandte des BF in Aden auf. Ein Bruder des BF wurde 2017 in Sanaa von den Houthi inhaftiert.
Der BF hat bis zu seiner Ausreise in seiner Geburtsstadt Aden gelebt. Vor Ausbruch des Bürgerkrieges hat der BF sich auch zeitweise auf Arbeit in XXXX aufgehalten.
Das Vorbringen des BF, im Herkunftsstaat wegen seiner Ablehnung einer Teilung des Jemens seitens des STC bzw. Milizen einer maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es wird zudem weiters festgestellt, dass dem BF auch sonst keine Verfolgung aus anderen Gründen wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht.
Der BF hat das Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Kriegssituation verlassen.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen
Politische Lage und Sicherheitslage
Im Jemen wurde seit 2014 ein Bürgerkrieg geführt, der im Wesentlichen mit der Offensive der Houthi und der Einnahme von Sanaa im September 2014 begonnen hat.
Die Houthi-Bewegung entstand in Form der von Hussein Badraddin al-Houthi, dem älteren Bruder des heutigen Anführers Abdelmalik al-Houthi, gegründeten „Gläubigen Jugend“ (GJ) als Gegengewicht zu den aufkeimenden salafistischen Strömungen in den 1990er Jahren im Gouvernement Sa’da. Bald war die GJ zur wichtigsten gesellschaftlichen Kraft in der Region um Sa’da aufgestiegen und wandelte sich mehr und mehr von einer religiösen Gruppierung zu einer politischen Bewegung. Im Jahr 2001 spaltete sich die GJ aufgrund interner Streitigkeiten, wobei die Gruppe um Hussein al-Houthi bald unter dem Namen „Houthis“ (ar. al-huthiyyun) bekannt wurde. Im Juni 2004 entsandte die Regierung unter Saleh Truppen nach Sa’da und der bewaffnete Konflikt mit den Houthis begann. Im September 2004 wurde Hussein Badraddin al-Houthi durch Regierungskräfte getötet. Die Houthis (2004 hatte sich die „Gläubige Jugend“ in Gedenken an den „Märtyrer“ Hussein Badraddin al-Houthi in „Houthis“ umbenannt) wandelten sich in dieser Zeit von einer religiös-politischen Gruppe in einen militärischen Akteur. Es folgten sechs Kriege zwischen 2004 und 2010, die sog. „Sa’da-Kriege“, benannt nach Sa’da, dem Heimatgouvernement und geographischem Schwerpunkt der Houthis. Die Sa’da-Kriege endeten mit einem Waffenstillstand im Februar 2010. Ab 2010 schlossen sich die Houthis den Anti-Regierungsprotesten an, die im Zuge des sog. „Arabischen Frühlings“ 2011 zum Rücktritt des Langzeitpräsidenten Saleh führten. Nach dem Rücktritt von Präsident Saleh 2011 und der Machtübergabe an seinen Vizepräsidenten Hadi, nutzten die Houthis die Schwäche Hadis um ihre Macht zunächst in Sa’da, dann in weiteren Teilen des nördlichen Jemens zu festigten, indem sie salafistische Milizen und Stämme, welche die sunnitisch-islamistische Islah-Partei unterstützten, bekämpften. Im März 2011 wurde die Stadt Sa’da im gleichnamigen Gouvernement von den Houthi eingenommen, welches nun unter der kompletten Kontrolle der Houthis stand. Erwähnenswert ist dabei das Vorgehen der Houthis: Diese ließen zunächst die existierenden administrativen Strukturen samt Amtsinhabern auf Gouvernements-, Bezirks- und Gemeindeebene formal unangetastet, installierten jedoch auf all diesen Ebenen Houthi-loyale „Aufseher“ (ar. mushrif/mushrifin), die somit eine Art Schattenkabinett stellten und Berichten zufolge direkt Abdelmalik al-Houthi unterstehen. In den Folgejahren vergrößerten sie ihr Einflussgebiet immer weiter, sodass Anfang 2014 bereits fast das ganze Gouvernement Sa’da sowie Teile von al-Jawf, Hajja, al-Mahwit, Amran, Marib und Dhamar unter Kontrolle der Houthis standen. Die Ausweitung des Houthi-Machtbereichs erfolgte zum Teil militärisch, zum Teil konnten die Houthis durch politisches Geschick und Bildung von Allianzen Stammesgebiete kampflos in ihren Machtbereich eingliedern. In urbanen Zentren konnten die Houthis zudem große Bevölkerungsteile für sich gewinnen, da sie offen die Korruption und Misswirtschaft anprangerten und die „allgemeine Wut“ für sich nutzten. Die Houthis hatten also bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 eine Art Quasistaat errichtet, ohne sich dabei jedoch vom jemenitischen Staat loszusagen. Im Jahr 2014 verbündeten sich die Houthis mit ihrem ehemaligen Erzfeind, Ex-Präsident Saleh, gegen Präsident Hadi. Vor dem Hintergrund der sich weiterhin verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Preissteigerungen ab Juli 2014, gingen viele Personen erneut auf die Straße, gerade auch in der Hauptstadt Sanaa. Die Demonstrierenden, darunter auch Anhänger der Houthis, forderten den Rücktritt der Regierung. Zur gleichen Zeit begannen die Houthis ihren (militärischen) Marsch auf die Hauptstadt Sanaa, die sie im September 2014 schließlich in bemerkenswert kurzer Zeit weitgehend unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Im Januar 2015 stürmten sie schließlich den Präsidentenpalast und stellten Präsident Hadi unter Hausarrest, welcher sich zum Rücktritt gezwungen sah. Er floh einige Wochen später jedoch aus Sanaa in die Küstenstadt Aden, die zur neuen vorübergehenden Hauptstadt ernannt wurde. Dort gab er bekannt, seinen Rücktritt vom Präsidentenamt zurückzunehmen und bezeichnete sich erneut als legitimen Präsidenten Jemens. Damit war die dem nachfolgenden Bürgerkrieg zugrunde liegende Zweiteilung des Landes vollzogen. Die Houthis konsolidierten ihre Macht in Sanaa und gründeten u.a. das „Hohe Revolutionskomitee“ als neues Regierungsorgan. Gleichzeitig stießen sie mit Unterstützung der Saleh-Truppen weiter Richtung Süden vor. Sie erreichten schließlich Aden an der jemenitischen Südküste, woraufhin Hadi ins saudische Riad floh. Anders als bei ihren Feldzügen im nördlichen Jemen konnten die Houthis in den südlichen Landesteilen jedoch kaum auf die Unterstützung der Bevölkerung zählen. Gerade in Aden war der Widerstand gegen die Houthis groß und die Gefechte forderten eine hohe Zahl an Opfern (BMF 2/2022).
Im März 2015 griff nach der Flucht des international anerkannten Präsidenten Hadi nach Saudi Arabien zu dessen Gunsten eine Koalition von Saudi Arabien und den Vereinten Arabischen-Emiraten (VAE) ins Kampfgeschehen mit dem Ziel ein, Hadis Herrschaft wiederherzustellen und die Houthi-Kämpfer aus Sanaa und anderen wichtigen Städten zu vertreiben. Die Stärke der Houthis war jedoch offensichtlich unterschätzt worden, denn diese waren durch ihre jahrelange Kampferfahrung in den Sa’da-Kriegen zwischen 2004 und 2010 kampferprobt und werden spätestens ab der Einnahme Sanaas im Herbst 2014 als stärkste nichtstaatliche Miliz der Arabischen Halbinsel bezeichnet, mit der es im Bodenkampf keine anderen Truppen aus der Region aufnehmen konnten. So gelang es der Koalition erst m Sommer 2015 die Houthis aus Aden zurückzudrängen. Beiden Seiten werden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte vorgeworfen (TAZ 10.12.2021, BMF 2/2022, AA 15.12.2021). Doch handelt es sich nicht um einen Konflikt von nur zwei Parteien, sondern es gibt eine Vielzahl an Kämpfenden deren Allianzen und Loyalitäten eher fließend sind. Im Sommer 2019 eruptierten die lange vorhandenen Spannungen zwischen der international anerkannten Regierung Hadi und dem separatistischen Southern Transitional Council (STC) in offene Kampfhandlungen zwischen den lokalen Verbündeten Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate. Seither kam es zu sporadischen Zusammenstößen, auch wenn beide Seiten ein Abkommen zur Machtteilung Ende 2020 umgesetzt haben und eine gemeinsame fragile Koalitionsregierung gebildet wurde (CRS 23.11.2021, vgl. CIA 2.12.2021). Die südjemenitische „Bewegung des Südens“ („al-hirak al-janubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an (AA 15.12.2021).
Seit über einer Dekade wurde die Republik Jemen von verschiedenen bewaffneten Konflikten mit mehreren heimischen bewaffneten Gruppen und unter Involvierung anderer Staaten als Konfliktparteien zerrissen. Dies hat das zentrale Regierungswesen erodiert und fragmentiert das Land in lokale Machtzentren. Der Kollaps jemenitischer Institutionen im Zuge des Krieges hat die Lebensbedingungen in einem Land weiter verschlechtert, das seit Langem als das ärmste der arabischen Welt gilt. Die Lage im Jemen wird nun als eines der schlimmsten humanitären Krisen weltweit eingestuft (CRS 23.11.2021).
Die Houthi haben ihre Offensive gegen Marib fortgesetzt und seit September 2021 fast vier Bezirke des Gouvernements eingenommen. Im Süden bauten die nominell Verbündeten vom Südübergangsrat (STC) und dessen Unterstützer, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), ihre Kapazitäten aus und verlegten Truppeneinheiten. An der Westküste drang Tareq Saleh, der Neffe des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, nach Taiz vor, und im Osten setzten die von den VAE unterstützten hadramitischen Elitekräfte Hadi-Truppen unter Druck (Zenith 14.12.2021).
Heute sind die Houthi stärker denn je. Die VAE verfolgen mit Hilfe ihrer bewaffneten Verbündeten, darunter der STC, ihre eigenen Interessen im Südjemen. Dies hat dazu geführt, dass die Hadi-Regierung von bewaffneten Gruppen, die von den VAE unterstützt werden, in Gebieten, die sie angeblich kontrolliert, nahezu überwältigt wurde. Gleichzeitig zögerten die Saudis zunehmend, ihre Unterstützung für die Hadi-Regierung aufrechtzuerhalten, nachdem Riads Versuche gescheitert waren, die Hadi-Regierung und den STC wieder zu einer Einheitsfront gegen die Houthi zusammenzuführen (Zenith 14.12.2021). Premierminister Hadi ist inzwischen zurückgetreten, um den Weg für einen achtköpfigen Präsidialrat frei zu machen, der zu gleichen Teilen aus Vertretern des Nord- und des Südjemen besetzt werden soll. Ziel sind Neuwahlen und eine neue Verfassung. Das alles wurde in Riad Ende März 2022 beschlossen, allerdings ohne Anwesenheit der Houthi-Rebellen. Die Houthi, die auch keinen Repräsentanten in dem neuen Präsidialgremium haben, haben dieses neu geschaffene Gremium bereits verurteilt (Wiener Zeitung, 28.04.2022).
Anfang April 2022 wurde im Jemen ein von der UNO ausgehandelter Waffenstillstand zwischen der bewaffneten Houthi-Gruppe und der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition vereinbart, der ursprünglich auf zwei Monate begrenzt, jedoch verlängert wurde. Im Oktober 2022 konnten sich die Konfliktparteien auf keine weitere Verlängerung einigen (Wiener Zeitung, 28.04.2022, HRW 2023), doch blieb die Lage seither relativ ruhig. Infolge der Wiederaufnahme der ausgesetzten diplomatischen Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi-Arabien auf Initiative Chinas im März 2023 kam es im April zu einem Gefangenenaustausch zwischen den Konfliktparteien sowie den offiziellen Besuch einer saudischen Delegation in Sanaa zu Gesprächen, die mit einem „vorläufigen Abkommen“ über einen Waffenstillstand endeten (ORF April 2023).
Die Brookings Institution teilt das Land derzeit in „sieben Jemen“ ein:
1.) Die Houthi im Norden
Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Houthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Houthi-Bewegung eine Hizbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird. Aber der Krieg hat die Houthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.3.2021).
Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Houthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Houthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Houthi der Umstrukturierung des Regierungsapparat in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.3.2021).
2.) Die Küste am Roten Meer
Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Houthi positioniert sind (BI 25.3.2021).
3.) Taiz
In der Region Taiz halten die Houthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der Anti-Houthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.3.2021).
4.) Aden
Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.3.2021).
5.) Lahj
Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive– die salafistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.3.2021).
6.) Marib und Hadramawt
In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Houthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.3.2021).
7.) al-Mahra
In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.3.2021).
Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.2.2020).
Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.2.2020). Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Houthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.2.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen, z.B. wenn sie auf Befehl der Houthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Houthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Houthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.2.2020).
In den Gebieten, welche nicht von den Houthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Houthi (Masdar 17.2.2020).
Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von ZivilistInnen aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Houthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.2.2020).
In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Houthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 4.5.2021).
Der Jemen ist instabil und von bewaffneten Konflikten geprägt. Es bestehen erhebliche Sicherheitsrisiken. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss In verschiedenen Landesteilen bekämpfen sich Regierungstruppen (unterstützt durch eine ausländische Koalition) und verschiedene aufständische Gruppierungen. Es finden regelmäßig Luftangriffe auf verschiedene Ziele statt. Auch Sana’a und Aden sind immer wieder von bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen mit Raketen und Drohnen betroffen. Im Land und in den Küstengewässern werden auch Minen eingesetzt. Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte (EDA 30.08.2021).
Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taiz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Houthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren (AA 15.12.2021).
Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen (AA 15.12.2021). Bei Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen (EDA 30.08.2021).
Ende Januar 2022 verübte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Koalition unter offensichtlicher Verletzung des Kriegsrechts drei Angriffe in Sanaa, Hodeida und Saada, die zu mindestens 80 offenbar zivilen Todesopfern, darunter drei Kindern, und 156 Verletzten führten zwei Kinder. Die Angriffe der Koalition waren offensichtlich eine Vergeltung für die Angriffe der Houthi auf die Vereinigten Arabischen Emirate am 17. Januar. Am 17. Januar zerstörten Luftangriffe der Koalition zwei Wohngebäude und töteten den Houthi-Brigadegeneral Abdullah al-Junid und neun weitere Personen, darunter zwei Frauen, von denen ein Überlebender und zwei weitere Zeugen sagten, es handele sich um Zivilisten. Neun weitere Zivilisten wurden ebenfalls verletzt, darunter drei Frauen. Am 20. Januar traf ein Luftangriff der Koalition ein Telekommunikationsgebäude in Hodeidah und zerstörte es. Dies war ein offenbar unverhältnismäßiger Angriff auf kritische Infrastruktur. Internet-Überwachungstools berichteten, dass es vom 21. Januar bis zum 25. Januar um etwa 1 Uhr morgens zu einem nahezu vollständigen Internet-Ausfall im Jemen kam. Nach Angaben der Angehörigen der Opfer tötete der Angriff fünf Zivilisten, die sich in der Nähe befanden, darunter drei Kinder, und verletzte 20 weitere, darunter zwei Kinder. Am 21. Januar zielten Luftangriffe der Koalition auf eine von Houthi kontrollierte Hafteinrichtung im Gouvernement Saada. Ein Foto eines Überrestes einer der bei dem Angriff verwendeten Munition enthielt Markierungen, die darauf hindeuteten, dass es sich um einen Bausatz für lasergelenkte Raketen handelte. Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Koalition gab an, dass es sich bei dem Angriff um eine Militäranlage gehandelt habe. Mwatana for Human Rights und Human Rights Watch fanden jedoch keine Beweise, die diese Behauptung stützen könnten. Houthi-Truppen, die die Einrichtung bewachten, schossen auch auf Häftlinge, die fliehen wollten, und töteten und verletzten Dutzende. Trotz des Waffenstillstands bombardierten die Houthis am 23. Juli 2022 offenbar ein Wohnviertel in Taizz, töteten ein Kind und verletzten elf weitere, die Berichten zufolge zu dieser Zeit spielten. Der UN-Sondergesandte verurteilte den Angriff (HRW Jänner 12.01.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (Stand 15.12.2021): Jemen: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung) (Unverändert gültig seit: 22.10.2021), Letzte Änderungen: Gesundheit (Aktuelles, Cholera), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260?openAccordionId=item-301216-1-panel#content_3,
- ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project: Violence in Yemen During the UN-Mediated Truce: April-October 2022, 14. Oktober 2022 https://acleddata.com/2022/10/14/violence-in-yemen-during-the-un-mediated-truce-april-october-2022/
- BI - Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.) (25.3.2021): The end of Yemen, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/,
- BMF –Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260 vernum=-2
- BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (18.10.2011): Pro-demokratische Proteste im Jemen, https://www.bpb.de/internationales/afrika/arabischer-fruehling/52404/jemen?p=all,
- CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security
- CRS – Congressional Research Service (23.11.2021): Yemen: Civil War and Regional Intervention, 23. November 2021, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R43960.pdf
- Der Standard (4.12.2017): Jemens Expräsident tot: Seitenwechsel wurden Saleh zum Verhängnis, https://www.derstandard.at/story/2000069031715/jemen-ein-seitenwechsel-zu-viel-wurde-expraesident-saleh-zum-verhaengnis
- DW – Deutsche Welle (30.1.2018): Separatisten erobern Regierungssitz des Jemen, https://www.dw.com/de/separatisten-erobern-regierungssitz-des-jemen/a-42363242
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA (30.08.2021): Reisehinweise für Jemen (gültig am: 15.12.2021), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/jemen/reisehinweise-fuerjemen.html#eda853c26
- FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016065.html
- GIZ – Länderinformationsportal (10.2019): Jemen, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/,
- HRW – Human Rights Watch: World Report 2023 - Yemen, 12. Jänner 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085517.html
- Masdar - Al-Masdar Online (17.2.2020): Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, https://al-masdaronline.net/national/345
- ORF – Gefangenenaustausch birgt Hoffnung, 14.04.2023, https://orf.at/stories/3312590/
- SCSS - Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars ) (4.5.2021): Tribes and the State in Marib, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901
- WR - War on the Rocks (Feierstein, Gerald; Abo Alasrar, Fatima) (5.7.2021): How Biden Can Help Yemen, https://warontherocks.com/2021/07/how-biden-can-help-yemen/
- Wiener Zeitung: Jemen steuert auf eine Zweiteilung zu, 28.04.2022, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2145473-Der-Jemen-steuert-auf-eine-Zweiteilung-zu.html
- Zenith (Al-Sharjabi, Ahmed) (14.12.2021): Hadis Tage sind gezählt, https://magazin.zenith.me/de/politik/machtkampf-und-der-buergerkrieg-im-jemen
Southern Transitional Council (STC) und Milizen im Südjemen
Als die von Saudi-Arabien angeführte arabische Koalition im März 2015 intervenierte, um die Houthi-Rebellen zu bekämpfen, die die Kontrolle über große Städte des Landes, darunter Sanaa und Aden, übernommen hatten, schlossen sich die südlichen Separatisten den mit der Regierung unter den damals international anerkannten Präsidenten Jemens, Abed Rabbo Mansour Hadi, verbündeten Kräfte der Allianz an. Aden wurde im Juli 2015 von Hadis Streitkräften zurückerobert und begann als Übergangshauptstadt zu fungieren, wobei die nördliche Stadt Sanaa fest unter der Kontrolle der Houthi stand.
Im April 2017 nahmen die Spannungen in Aden zu, als Hadi den Gouverneur der Stadt, Aidarous al-Zubaidi, der Illoyalität beschuldigte und ihn entließ. Am 11. Mai wurde nach Massenprotesten gegen die Absetzung al-Zubaidis der Southern Transitional Council (STC arabisch: al-Majlis al-Intiqālī l-Janūbiyy) gebildet. Dabei handelt es sich um eine sezessionistische Organisation im Südjemen. Der STC wurde von einer Fraktion des „Southern Movement“, auch bekannt als al-Hirak al-Janoubi, gegründet. Al-Hirak al-Janoubi wurde 2007 während der Amtszeit des ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh gegründet und hat die Trennung des Südjemen vom Rest der Nation gefordert und darauf hingearbeitet (wie es bis 1990 der Fall war).
Der STC wird vom ehemaligen Gouverneur von Aden, Aidarus al-Zoubaidi, als Präsident und vom ehemaligen Staatsminister Hani Bin Breik als Vizepräsident geleitet. Zu den 26 Mitgliedern des STC gehören die Gouverneure von fünf südlichen Gouvernements und zwei Minister. Die Bildung des Rates wurde eine Woche zuvor durch die historische Aden-Erklärung genehmigt, die auf einer Kundgebung zum Protest gegen die Entlassung von al-Zoubaidi von seinem Amt als Gouverneur angekündigt wurde. Das Gremium erklärte sofort seine Absicht, „den Südstaat wiederherzustellen“ – eine Anspielung auf die ehemalige Republik Südjemen, die von 1967 bis 1990 bestand. Hadi, der nach Saudi-Arabien floh, als die Houthis noch Aden kontrollierten, verurteilte das STC sofort als illegitim, wurde aber von der Entwicklung überrollt (Aljazeera 20.09.2019/ Wikipedia STC).
Der STC galt als Teil der von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Koalition und als wichtiger Partner von Hadis Regierung. Doch die Kämpfe zwischen dem von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützten Security Belt und den von Saudi-Arabien unterstützten Regierungstruppen haben Spaltungen zwischen den beiden wichtigsten Führern der Koalition offengelegt. Im Januar 2018 kam es zu Kämpfen zwischen den beiden Seiten, die dazu führten, dass separatistische Kräfte fast ganz Aden einnahmen und gleichzeitig den Präsidentenpalast umzingelten. Mindestens 38 Menschen wurden in den dreitägigen Kämpfen getötet, bevor die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Koalition vermittelte, die Belagerung aufzuheben und die Stadt unter die Kontrolle der Regierungstreuen zu bringen. Mehr als eineinhalb Jahre später erlangte der STC am 10.08.2019 nach viertägigen Kämpfen zwischen Separatisten und Hadis Truppen, bei denen dutzende Menschen getötet und mehr als 200 verletzt wurden, die Kontrolle über Aden zurück (Aljazeera 20.09.2019). Ende 2019 übernahm der Southern Transitional Council (STC) die vorübergehende Regierungshauptstadt Aden und verdrängte Hadi. Der STC, der weiterhin die Stadt und ihre Umgebung verwaltet, ist offen sezessionistisch: Er möchte, dass Südjemen die Unabhängigkeit wiedererlangt, die er von 1967 bis 1990 genoss. Hadi und seine mit Saudi-Arabien verbundenen Verbündeten, darunter Islah, unterstützen nachdrücklich einen geeinten Jemen. Das gilt auch für einen weiteren wichtigen Akteur: Tareq Saleh, der Neffe von Hadis Vorgänger als jemenitischer Präsident Ali Abdullah Saleh und Kommandeur von Armeeeinheiten, die seinem Onkel nach dessen Sturz im Jahr 2011 die Treue hielten. Es gibt auch andere Bruchlinien . Eine der stärksten Kräfte auf dem Schlachtfeld sind heute die mit den Vereinigten Arabischen Emiraten verbündeten Giants Brigades, die im Gegensatz zu anderen Teilen der Anti-Houthi-Koalition eine weitgehend salafistische Einstellung haben, sich jedoch davor scheuten, ein politisches Programm vorzulegen (ICG 04.05.2023). Im April 2022 trat STC dem Presidential Leadership Council (PLC) bei, nachdem Hadi als jemenitischer Präsident zurückgetreten war und die Befugnisse des Präsidenten auf das neu gebildete Gremium übertragen hatte. Die Entscheidung zur Bildung des achtköpfigen PLC wurde in Riad unter dem Deckmantel von Verhandlungen zwischen allen arabischen Golfstaaten getroffen. Jemeniten wurden von den Beratungen, die zu Hadis Sturz und der Bildung des Rates führten, ausgeschlossen, wodurch das Gremium von Anfang an seiner politischen Entscheidungsfreiheit beraubt wurde. Bis heute gehen die Ratsmitglieder vorsichtig vor, weil sie befürchten, dass Riad sie jederzeit ersetzen könnte. Der PLC ist zwar repräsentativer für verschiedene Fraktionen als Hadi und sein Gefolge, wird aber von denselben Rissen durchzogen, die sich durch den Anti-Houthi-Block als Ganzes ziehen. Darin sind Persönlichkeiten von den VAE unterstützten Gruppen enthalten, die zuvor Außenseiter waren, wie der STC und die Giants Brigades, sowie Personen, die den Saudis näherstehen. Der Ratsvorsitzende Rashad al-Alimi, der in seiner früheren Funktion als Regierungsminister mit Riad in Sicherheitsfragen zusammengearbeitet hat, hat neben Abdul Rahman Abu Zaraa, dem Salafistenführer der Giants Brigades, den größten Einfluss auf die Entscheidungsfindung. Alimis Aufstieg ist sein Preis für seine Treue gegenüber Riad, während Abu Zaraa sich durch die Streitkräfte, die er befehligt, bewährt hat. Andere Ratsmitglieder, die das Territorium oder die Streitkräfte kontrollieren, stehen an zweiter Stelle: Aydrous al-Zubaidi, der separatistische STC-Führer, der Aden leitet; Saleh, dessen Truppen in Mokha an der Küste des Roten Meeres stationiert sind; und Sultan al-Arada, Gouverneur des ölreichen Gouvernements Marib, das Riad nahe steht, aber auch gute Beziehungen zu Abu Dhabi unterhält. Ein weiteres prominentes Mitglied ist al-Alimi Bawazeer von Islah, der über keine eigene Militärbrigade verfügt, aber Verbindungen zu Riad hat. (ICG 04.05.2023/Wikipedia STC).
Seit 2016 unterstützen die Vereinigten Arabischen Emirate den „Security Belt“, eine mittlerweile vom STC dominierte paramilitärische Gruppe, die aus etwa 90.000 jemenitischen Kämpfern besteht, militärisch und finanziell. Im Jahr 2015 stützte sich die Koalition auf den Security Belt, um Gebiete im Süden zu sichern und die Regierung in Aden wiederherzustellen. Human Rights Watch (HRW) behauptete in einem Bericht im Jahr 2017, dass die Miliz Missbräuche begangen habe, darunter die willkürliche Inhaftierung von Menschen und das gewaltsame Verschwindenlassen Dutzender (Aljazeera 20.09.2019).
Laut HRW-Bericht haben die VAE jemenitische Streitkräfte unterstützt, die bei Sicherheitsoperationen dutzende Menschen willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt haben. Die VAE finanzierten, bewaffneten und bildeten diese Kräfte aus, die es angeblich auf jemenitische Ableger von Al-Qaida oder des Islamischen Staates (auch bekannt als ISIS) abgesehen hatten. Die VAE betrieben außerdem mindestens zwei informelle Haftanstalten, und ihre Beamten schienen die fortgesetzte Inhaftierung von Menschen trotz Freilassungsbefehlen angeordnet zu haben und Menschen gewaltsam verschwinden lassen haben, darunter Berichten zufolge die Verbringung hochrangiger Häftlinge außerhalb des Landes. HRW hat die Fälle von 49 Menschen, darunter vier Kinder, dokumentiert, die 2016 in den Gouvernements Aden und Hadramawt im Jemen willkürlich festgenommen wurden oder gewaltsam verschwunden sind. Mindestens 38 Personen wurden offenbar von seitens der VAE unterstützten Sicherheitskräften festgenommen oder inhaftiert.
Die VAE haben die Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung gegen AQAP und den lokalen Ableger des IS (IS-Y) angeführt, unter anderem durch die Unterstützung jemenitischer Streitkräfte bei der Durchführung von Sicherheitskampagnen im Süden und Osten des Landes. Human Rights Watch hat Missbräuche durch einige dieser Kräfte dokumentiert – darunter Kräfte, die als „Security Belt“ bekannt sind und in Aden, Lahj, Abyan und anderen südlichen Gouvernements operieren, sowie die „Hadrami-Elitekräfte“, die in Hadramawt operieren. Jemenitische Menschenrechtsgruppen und Anwälte haben hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Menschen in Gebieten des Jemen, die offiziell unter der Kontrolle der international anerkannten Regierung von Präsident Hadi stehen, willkürlich inhaftiert wurden oder gewaltsam verschwinden ließen. Auch andere Sicherheitskräfte – über die von den VAE unterstützten hinaus – waren in Missbräuche verwickelt. In der südlichen Hafenstadt Aden beispielsweise sind derzeit mehrere, oft konkurrierende Sicherheitskräfte und Milizen stationiert. Obwohl diese Streitkräfte technisch dem Innenministerium unterstehen, operieren sie mit separaten Kommando- und Kontrollstrukturen, wobei die Einheiten auf den Jemen, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate ausgerichtet sind. Diese Kräfte verhaften und inhaftieren Menschen und betreiben inoffizielle Haftanstalten, sagen lokale Aktivisten, Journalisten und Anwälte. In Aden wurden viele der willkürlich Inhaftierten oder gewaltsam Verschwundenen vom Security Belt festgenommen, einer im Frühjahr 2016 gegründeten Truppe. Sie untersteht offiziell dem Innenministerium, wird aber von den Vereinigten Arabischen Emiraten finanziert, ausgebildet und geleitet, sagten mehrere Aktivisten, Anwälte, und Regierungsbeamte. Das UN-Expertengremium für den Jemen und ein Bericht des Center for Civilians in Conflict (CIVIC) kamen zu dem Schluss, dass der Security Belt weitgehend außerhalb der Kontrolle der jemenitischen Regierung operierte.
Personen, die vom Security Belt festgehalten wurden, oder Familienangehörige von Häftlingen bestätigten In dutzenden Interviews, dass Angehörige des Security Belt behaupteten, dass sie bei der Inhaftierung von Terrorverdächtigen den Anweisungen der VAE Folge leisteten und dass ihnen die Befugnis fehlte, Häftlinge ohne ausdrückliche Genehmigung der VAE freizulassen. Ein ehemaliger Häftling schilderte, dass ein hochrangiger Kommandant des Security Belt ihm gesagt habe, zunächst darauf vertraut zu haben, dass die VAE Verdächtige auf der Grundlage fundierter Geheimdienstinformationen festnehmen würden. Er sei jedoch zunehmend zu der Überzeugung gelangt, dass nicht jeder, den sie festnahmen, tatsächlich mit extremistischen Gruppen in Verbindung stehe. Ein Mann, dessen Bruder im Juli 2016 verhaftet wurde, gab an, dass ein Angehöriger des Security Belt ihm gesagt habe, die VAE hätten dem Security Belt Befehle erteilt, darunter eine Liste mit Namen von Personen, die verhaftet werden sollten, und dass die VAE nach ihrer Festnahme entscheiden würden, was mit ihnen geschehen solle. Die VAE hätten dem Security Belt keine Anklagen oder Anschuldigungen gegen die Männer übermittelt, sagte er. Der Security Belt hat dutzende Menschen willkürlich festgenommen und misshandelt. Mehrere Familien berichteten, dass die Sicherheitskräfte, darunter auch der Security Belt, bei der Durchführung von Festnahmen übermäßige Gewalt angewendet hätten, darunter Männer mit ihren Waffen geschlagen und gewaltsam Zutritt zu Häusern verschafft hätten. Der Security Belt hat auch Familienangehörige von Verdächtigen festgenommen, wenn sie die Person, die sie festnehmen wollten, nicht finden konnten, um den eigentlichen Verdächtigen unter Druck zu setzen, sich zu stellen.
Aden verfügt über zwei offizielle Haftanstalten, das Zentralgefängnis und die Kriminalpolizei (Criminal Investigations Department, CID). Nach Angaben der Staatsanwaltschaft befanden sich im Februar 2017 im CID etwa 220 Personen und im Zentralgefängnis etwa 231 Häftlinge wegen Terrorismus und 480 Straftäter. Während das Gerichtssystem in Aden größtenteils nicht funktioniert, erlässt die Staatsanwaltschaft weiterhin Freilassungsanordnungen für Personen, wenn nicht genügend Beweise für ihre Inhaftierung vorliegen. Die Anordnungen der Staatsanwaltschaft werden oft nicht befolgt, insbesondere in Fällen von Terrorismus, wo „die Macht des Staatsanwalts endet“, sagte ein Staatsanwalt. Familienangehörige, Anwälte und Regierungsbeamte sagten wiederholt, dass vom Security Belt festgenommene Personen, deren Akten „bei der Koalition“ seien, trotz einer staatsanwaltlichen Freilassungsanordnung höchstwahrscheinlich auch auf den offiziellen Websites inhaftiert bleiben würden. Das Zentralgefängnis ist unterteilt in Kriminalfälle, die von einem Gefängnisdirektor kontrolliert werden, und Terrorismusfälle, die von einem Beamten des Security Belt überwacht werden, der von Beamten der VAE in Aden ernannt wurde und diesen unterstellt ist, sagten Analysten, Aktivisten und Anwälte in Aden. Ein Mann, der zuvor im Zentralgefängnis inhaftiert war, sagte, dass mindestens vier Personen, die sich mit ihm in der Gefängnisabteilung aufhielten, einen Freilassungsbefehl hatten, aber sie blieben inhaftiert, weil ihnen gesagt wurde, dass „die Koalition“ sich geweigert habe, sie freizulassen. Er und zwei weitere mit ihm inhaftierte Männer sagten, Gefängnisbeamte hätten gesagt, dass der Security Belt das Gefängnis leite, und sie hätten den VAE Bericht erstattet. Ende 2016 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Freilassungsanordnungen für 27 Personen, die vom Security Belt festgenommen und wegen Terrorverdachts inhaftiert worden waren. Bis Februar 2017 wurden 10 Exemplare veröffentlicht. Angehörige des Security Belt im Gefängnis teilten dem Büro mit, dass die verbleibenden 17 Personen nicht ohne Anordnung der Koalition freigelassen werden könnten, da sie vom Security Belt festgenommen worden seien und somit unter die Kontrolle der Koalition geraten seien. Kurz darauf identifizierte die Staatsanwaltschaft 35 weitere Häftlinge, denen ebenfalls Terrorismus vorgeworfen wurde, zur Freilassung. Drei Anwälte sagten, der Gefängnisdirektor habe ihnen in einem Treffen gesagt, er könne bestimmte Personen nicht freilassen, selbst wenn sie einen Freilassungsbefehl hätten, da die Entscheidung bei der Koalition liege. Anwälte, Aktivisten, Familienangehörige und ehemalige Häftlinge beschrieben mindestens sechs informelle oder geheime Hafteinrichtungen in Aden. Eine Person, die mehr als 150 Namen der von den Sicherheitskräften Inhaftierten gesammelt hatte, verglich ihre Listen mit den Listen der im Zentralgefängnis und im CID Inhaftierten und stellte fest, dass sich etwa 50 von ihnen in keiner der beiden Haftanstalten befanden. Quellen, darunter Regierungsbeamte, sagten, dass Anwälte, Aktivisten, Richter, Staatsanwälte und internationale Organisationen keinen Zugang zu den informellen Hafteinrichtungen oder Geheimgefängnissen in Aden hätten. Im Februar bestritt Vize-Innenminister Nasser, dass es in Aden informelle Hafteinrichtungen oder Geheimgefängnisse gebe. Viele Menschen, die gewaltsam verschwunden sind, wurden zunächst vom Security Belt festgenommen und später von verschiedenen Regierungsbeamten darüber informiert, dass sie in Haftanstalten unter der Kontrolle der VAE verlegt worden seien und dass jemenitische Beamte und Beamte des Sicherheitsgürtels nicht mehr befugt seien, einzugreifen (HRW 22.06.2017).
Quellen:
- Aljazeera (20.09.2019): Who are south Yemen’s separatists?, 20.09.2019, https://www.aljazeera.com/news/2019/9/20/who-are-south-yemens-separatists
- HRW – Human Rights Watch (22.06.2017): Yemen – UAE backs abusive local forces, https://www.hrw.org/news/2017/06/22/yemen-uae-backs-abusive-local-forces
- ICG – International Crisis Group (04.05.2023): Yemen's Troubled Presidential Leadership Council, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091475.html
- Wikipedia STC – Southern Transitional Council, https://en.wikipedia.org/wiki/Southern_Transitional_Council
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist zwar nominell unabhängig, aber anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen. Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere solche gegen prominente Stammesführer oder Politiker, nur selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück - Praktiken, die in dem Maße zugenommen haben, wie sich die Situation der staatlichen Institutionen weiter verschlechtert (FH 3.3.2021).
Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Huthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist schwach und wird durch Korruption, politische Einflussnahme und das Fehlen einer angemessenen juristischen Ausbildung behindert. Die soziale und politische Zugehörigkeit von Richtern sowie Bestechung beeinflussten Urteile. Die mangelnde Fähigkeit der ROYG, Gerichtsbeschlüsse durchzusetzen, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Justiz. Kriminelle bedrohen und schikanieren Mitglieder des Justizwesens, um Einfluss auf Fälle zu nehmen. Personalmangel, Ineffizienz der Justiz und Korruption führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 30.3.2021).
In anderen Teilen des Landes ist das Justizsystem größtenteils nicht funktionsfähig (FH 3.3.2021).
Laut Gesetz gelten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld nachgewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Angeklagte können Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder befragen sowie Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen mittellosen Angeklagte einen Anwalt zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, und können nicht gezwungen werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Im Laufe des Jahres 2020 lagen nur wenige Informationen über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Informationen über die Anklagepunkte, sowie Zugang zu Beweismitteln oder Gerichtsakten (USDOS 30.3.2021).
Die Vielzahl der Menschenrechtsverletzungen zeigt, dass die Justiz in vielen Regionen ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Die wenigen aktuellen Berichte über die Justiz im Jemen deuten darauf hin, dass sie wie auch andere staatliche Institutionen den Konfliktparteien zum Opfer gefallen ist. Die Gerichte können nicht unabhängig von der jeweiligen Gruppe funktionieren, die in dem jeweiligen Gebeiet die Macht innehat, manchmal übernehmen auch Milizen selbst, die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgegangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Spezialisierte Gerichte sprechen immer mehr Todesurteile aus, auch wenn sie nicht immer die Umsetzung ihrer Urteile zu verfolgen scheinen (BTI 29.4.2020).
Die fehlende Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was die Gerichte Berichten zufolge dazu veranlasste, Jugendliche als Erwachsene zu verurteilen, auch für Verbrechen, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilten häufig auch über Strafsachen nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass eine förmliche Anklage erhoben wird. Bei der Stammesmediation steht der soziale Zusammenhalt oft mehr im Vordergrund als die Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): 2020 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029484/country_report_2020_YEM.pdf
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html
Sicherheitsbehörden
Mit Stand 2020/2021 bestanden die Militär- und Sicherheitskräfte des Jemen aus staatlichen, nichtstaatlichen und ausländisch-unterstützten Truppen regulärer, semi-regulärer und paramilitärischer Art – oft mit informellen Kommandostrukturen und widersprüchlichen, fließenden oder überlappenden Agenden, Loyalitäten und Beziehungen. Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über. Die Huthi unterhalten ihre eigenen Militär- und Sicherheitskräfte (CIA 2.12.2021).
Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate unterstützen auch eine Reihe (para-)militärischer Einheiten. So zogen die Emirate zwar ihre Hauptstreitkräfte im 2019 aus dem Jemen ab, es verblieb aber eine kleine militärische Präsenz, die mit Alliierten, besonders dem Southern Transitional Council (STC) zusammenarbeitet. Mit Stand 2021 haben die Emirate geschätzte 150-200.000 jemenitische Kämpfer rekrutiert und aus ihnen Dutzende Milizen zusammengestellt (CIA 2.12.2021).
Die Straffreiheit der Sicherheitsbeamten bleibt weiterhin ein Problem, teilweise, weil die Regierung nur begrenzte Befugnisse hat, und teilweise, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die Kontrolle der Huthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der Regierung der Republik Jemen zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verschlechterte sich weiter, weil die regionalen Bemühungen um eine nationale Aussöhnung ins Stocken gerieten. Das Problem der Straflosigkeit wurde noch dadurch verschärft, dass Interessengruppen - darunter die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteisegmente - ihren Einfluss auf die Sicherheitskräfte ausweiteten, und zwar häufig über inoffizielle Kanäle und nicht über die formelle Kommandostruktur (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- CIA World Factbook (2.12.2021): Yemen - Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. Viele kommen dem Verschwindenlassen gleich, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen. Die Inhaftierten werden häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten. In Gebieten, die im südlichen Jemen im Einflussbereich der Vereinigten Arabischen Emirate liegen, betreiben Spezialeinheiten der Emirate ein Netz von geheimen Gefängnissen und Haftanstalten, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 3.3.2021).
Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen haben weit verbreitete Missbräuche wie willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in von Konfliktparteien kontrollierten Hafteinrichtungen festgestellt. Die Houthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützte Südliche Übergangsrat (STC) war für willkürliche Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich und hat Gefangene unter extrem überfüllten Bedingungen festgehalten, auch trotz der Gesundheitsrisiken aufgrund der Covid-19-Pandemie. Im März 2020 dokumentierte Human Rights Watch Übergriffe saudischer und von Saudi-Arabien unterstützter jemenitischer Streitkräfte auf Zivilisten im Gouvernement al-Mahra im Osten des Jemen, darunter Folter, gewaltsames Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen. Die jemenitische Regierung ist auch für Misshandlungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung, einschließlich Folter und Vergewaltigung von Migranten vom Horn von Afrika, verantwortlich (HRW 12.9.2021).
Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Houthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Die UN-Expertengruppe berichtet von Misshandlungen in der Haft, darunter sexuelle Gewalt, lange Einzelhaft, Elektroschocks, Verbrennungen und andere Formen der Folter. Nach mehreren Berichten der in Ma'rib ansässigen Erada-Organisation gegen Folter und gewaltsames Verschwindenlassen haben Houthi-Milizionäre in al-Bayda im August 2020 einen ROYG-Soldaten, Abdul Hafidh Abd al-Rab al-Tahiri, gefangen genommen, gefoltert und getötet. Am 25.8.2020 berichtete Erada, dass Houthi in Dhammar Ahmed Ali al-Saqhani, einen ROYG-Soldaten, gefangen genommen und in der Haft zu Tode gefoltert haben. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052879.html
- HRW - Human Rights Watch (12.9.2021): Yemen: Key Human Rights Concerns for UN Envoy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060155.html
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html
Wehrdienst und Rekrutierungen
2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs sind die Informationen limitiert) (CIA 24.11.2021).
Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen (Anm.: eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Laut einer Quelle von MEMO im Mai 2020 habe die Miliz den Befehl erteilte, vier Zivilisten aus jedem Viertel der Hauptstadt Sana'a aufzunehmen, um sie im Umgang mit Schusswaffen zu schulen, bevor sie sie auf das Schlachtfeld schickten. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in der Provinz Ibb eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Am 16.02.2022 startete der Oberste Politische Rat der Houthi eine Rekrutierungskampagne mit dem Namen „Jemen-Zyklon“ oder „Jemen-Hurrikan“, um Kämpfer und Finanzmittel zu mobilisieren. Laut Bericht einer UN Expertengruppe werden bei der Rekrutierung durch die Houthi vorallem vier Methoden angewandt: Indoktrination in Schulen und Sommercamps; Finanzangebote und Hungertaktiken; Entführungen von Jungen bzw. Kindern (insbesondere in Sanaa und Hauptstädte der Gouvernements wie die Stadt Dhamar); Rekrutierung in Haftanstalten als Bedingung für die Entlassung (ACCORD Oktober 2021, EUAA März 2022).
Obwohl das Gesetz und die Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten teil, wobei es Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Buben im Alter von sieben Jahren gab. Nach Angaben der UN-Expertengruppe haben die jemenitischen Streitkräfte, die mit den Houthi verbundenen Widerstandsgruppen und die verschiedenen Streitkräfte des Südens, insbesondere der STC, nachweislich Kinder rekrutiert. Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Houthi-Kräften zugeschrieben. Die UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Die Gruppe dokumentierte auch die Rekrutierung von Mädchen durch die Houthi für die Zainabiyat-Kräfte, den weiblichen Sicherheitsapparat der Houthi. Seit 2015 sollen zwölf Mädchen im Alter von 13 bis 17 Jahren sexuelle Gewalt sowie Zwangs- und Frühverheiratung in direktem Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung erlebt haben. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Minderjährigen für das Militär beiträgt (USDOS 30.3.2021).
Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Die NGOs Euro-Mediterranean Human Rights Monitor und SAM for Rights and Liberties haben vor den gefährlichen Folgen gewarnt, die entstehen könnten, wenn dieses Phänomen nicht bekämpft wird. In gleichem Bericht heißt es, dass die Houthi komplexe Muster anwenden, um Kinder zu rekrutieren und sie in feindlichen Gebieten einzusetzen. Infolgedessen kamen viele Kinder ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Der Bericht dokumentiert Namen von 111 Kindern, die allein zwischen Juli und August 2020 bei den Kämpfen getötet wurden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Houthi in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten (Reliefweb 15.2.2021).
Quellen:
- ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2 (11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html
- CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen
- EUAA – European Union Agency for Asylum: Yemen; Conscription and recruitment [Q9-2022], 03.03.2022
- Reliefweb (OCHA Services) (15.2.2021): Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war - February 2021 [EN/AR], https://reliefweb.int/report/yemen/militarized-childhood-report-houthis-recruitment-yemeni-children-during-war-february
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html
Allgemeine Menschenrechtslage
Bis Mitte 2021 hat der bewaffnete Konflikt im Jemen fast eine Viertelmillion Menschenopfer gefordert, was zur einer der schlimmsten humanitären Krisen der Welt führte und zu schweren Menschenrechtsverletzungen beitrug, deren Ende nicht abzusehen ist (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien haben im anhaltenden Konflikt im Jemen auch 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Houthi verübten weiterhin Angriffe, auch auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden und zivile Infrastruktur beschädigt oder zerstört wurde (AI 7.4.2021). Die Angriffe der Houthi auf zivile Einrichtungen haben im laufenden Kampf um Marib die Zivilbevölkerung, darunter mindestens zwei Millionen Binnenvertriebene, in große Gefahr gebracht (HRW 24.11.2021). Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 7.4.2021).
Nichtstaatliche Akteure, darunter die Houthi, Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger von ISIS, begingen ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Die ROYG ist aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs nur begrenzt in der Lage, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kontrolle der Houthi über die staatlichen Institutionen im Norden schränkt die Fähigkeit der ROYG zur Durchführung von Ermittlungen erheblich ein. Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsmittel bei Verstößen gegen die Menschenrechte in Form von Klagen gegen Privatpersonen einzulegen. 2020 gab es keine Berichte über derartige Maßnahmen. Die Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, sondern müssen die Staatsanwaltschaft um die Einleitung von Ermittlungen ersuchen (USDOS 30.3.2021).
Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Houthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht (AI 7.4.2021). Am 9.11.2021 wurde die schwangere Journalistin Rasha al-Harazi getötet, als sie mit ihrem Mann im Auto unterwegs war und eine Bombe an ihrem Wagen detonierte. Ihr Ehemann, der auch als Journalist tätig ist, wurde bei der Explosion schwer verletzt. Die Eheleute arbeiteten Berichten zufolge für einen Fernsehsender aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (BN 15.11.2021).
Nichtstaatliche Akteure behindern das Recht auf freie Meinungsäußerung, auch für Pressevertreter. Das OHCHR berichtet, dass seit Beginn des Konflikts im März 2015 357 Menschenrechtsverletzungen gegen Journalisten begangen wurden, darunter 28 Tötungen, zwei gewaltsame Verschleppungen, eine Entführung, 45 tätliche Angriffe und 184 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Diese Verstöße wurden sowohl von Regierungsbehörden als auch von nichtstaatlichen Akteuren begangen. Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Houthi-Rebellen respektieren diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung kann ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränken das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein. Weibliche Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten sind aufgrund ihres Geschlechts besonderen Repressionen ausgesetzt. Lokale Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen, Drohungen und Verleumdungskampagnen seitens der Regierung, der von den Saudis angeführten Koalition und der Houthi-Truppen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021).
Die NCIAVHR (ROYG’s National Commission to Investigate Alleged Violations to Human Rights) wurde 2015 als unabhängige Gruppe eingerichtet, die für die Untersuchung aller mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen seit 2011 zuständig ist. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und acht Mitgliedern mit juristischem oder Menschenrechtshintergrund. Das NCIAVHR untersuchte im Jahr 2020 weiterhin die Menschenrechtslage, erstattete darüber Bericht und führte Schulungen mit den Vereinten Nationen durch (USDOS 30.3.2021).
Die 47 Mitglieder des UN-Menschenrechtsrates haben am 7.10.2021 gegen eine Verlängerung des Mandates der Untersuchungsmission zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen, GEE) gestimmt. Die Expertenkommission hat seit 2018 mehrfach Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Kriegsverbrechen festgestellt, sowohl von Seiten der Houthi als auch seitensder von Saudi-Arabien angeführten Anti-Houthi-Koalition. Saudi-Arabien hat die Untersuchungen der Expertengruppe heftig kritisiert und als nicht objektiv bezeichnet. Das Mandat wurde seit 2017 jährlich verlängert. Die Nichtverlängerung eines Mandats stellt ein Novum in der Geschichte des seit 2006 bestehenden Menschenrechtsrates dar. Amnesty International zufolge hat Saudi-Arabien im Vorfeld der Abstimmung die Mitglieder des Menschenrechtsrates unter Druck gesetzt, damit diese gegen eine Verlängerung des Mandates stimmen (BN 11.10.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (15.11.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=2
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (11.10.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw41-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=3, 15.12.2021
- HRW - Human Rights Watch (24.11.2021): Yemen, Ma'rib governorate: Fighting between Houthi forces and government troops lead to displacement; in October 2021, more than 100 civilians have been killed or injured, Yemen: Houthi Forces Attack, Displace Villagers
- USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html
Haftbedingungen
Die Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten ist durch überfüllte Zellen, mangelnde medizinische Versorgung und schlechte sanitäre und hygienische Verhältnisse gekennzeichnet. Die Ausbreitung des Coronavirus sorge zusätzlich dafür, dass den Inhaftierten erhebliche gesundheitliche Risiken drohen. Die Behörden ergriffen keine Maßnahmen, um die Häftlinge zu schützen und die Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen einzudämmen, zum Beispiel durch die Bereitstellung von Masken und anderen Hygieneartikeln. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen (AI 7.4.2021).
Die ROYG übt nur eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Regierungsbeamte und NGOs nennen als Probleme in den 18 Zentralgefängnissen und 25 Ersatzgefängnissen (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) Überbelegung, mangelnde Berufsausbildung der Vollzugsbeamten, schlechte sanitäre Verhältnisse, unzureichenden Zugang zur Justiz, Vermischung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten, fehlendes effektives Fallmanagement und sich verschlechternde Infrastruktur. Folter und andere Formen der Misshandlung sind in allen Hafteinrichtungen üblich. Die UN-Sachverständigengruppe fand hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Konfliktparteien Folter, einschließlich sexueller Gewalt, anwenden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html, Zugriff 30.11.2021
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048179.html, Zugriff 3.12.2021
Todesstrafe
Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt. Die Behörden greifen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Houthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode (AI 7.4.2021).
Die Houthi-Rebellen haben neun Personen, darunter einen 17-jährigen Jugendlichen, hingerichtet (Die Presse 18.9.2021; vgl. BN 20.9.2021), nachdem diese im August 2020 von einem Gericht der Houthi verurteilt worden waren (Die Presse 18.9.2021). Den Personen wurde eine Beteiligung am Luftangriff auf Hudaida im April 2018 vorgeworfen (BN 20.9.2021), bei dem der politische Anführer der Houthi getötet wurde (Die Presse 18.9.2021). Sieben weitere Personen waren in Abwesenheit ebenfalls zum Tode verurteilt worden, darunter der saudische Kronprinz Mohammed bin Salman, der ehemalige US-Präsident Donald Trump (BN 20.9.2021) und der Präsident des Jemen Abed Rabbo Mansur Hadi. Menschenrechtler haben die Urteile für illegal erklärt. Den Angeklagten sei mit falschen Vorwürfen und ohne Rechtsverteidigung der Prozess gemacht worden (Die Presse 18.9.2021).
Von offizieller Seite wurden im Jemen zumindest 13 Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. In einigen Landesteilen ist die staatliche Kontrolle nur schwach ausgeprägt. Dort werden durch Al-Qaida Hinrichtungen vollzogen (Die Presse o.D.).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.9.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw38-2021.pdf?__blob=publicationFile amp;v=4
- Die Presse (18.9.2021): Houthis im Jemen richten neun Menschen hin - darunter ein Kind, https://www.diepresse.com/6035708/houthis-im-jemen-richten-neun-menschen-hin-darunter-ein-kind
- Die Presse (o.D.): Todesstrafe weltweit: Die zehn größten Henker, https://www.diepresse.com/1582640/todesstrafe-weltweit-die-zehn-grossten-henker
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Im Norden, der von den Houthi kontrolliert wird, setzen diese ihre religiösen Praktiken auch bei Nicht-Zaiditen durch. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde, die sich in Sana'a und Raydah, im Gouvernement Amran nördlich von Sana'a, konzentrieren, berichten von anhaltenden sozialen Schikanen und rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Aufgrund des Konflikts gab es keine Möglichkeit, den Status der kleinen, isolierten ismailitischen Gemeinschaft zu überprüfen (USDOS 5.2021).
99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65 % davon Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.11.2021). Es gibt auch einige Zwölfer-Schiiten (vor allem im Norden), Ismailis und Sufis. Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, „sollen“ keine Apostaten sein, und ein Mann „soll“ denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen, die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 5.2021).
Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (AI 7.4.2021).
Der größte Teil der jüdischen Bevölkerung verließ den Jemen nach mehreren Jahren der Verfolgung, die unter dem ehemaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh begann, sich aber unter den Houthi verschärfte. Dem Gremium sind sieben jüdische Personen bekannt, die sich noch im Jemen aufhalten, darunter einer, der trotz eines im Juli 2019 erlassenen Befehls zur Freilassung weiterhin in Haft ist. Das Gremium dokumentierte auch zwei Fälle, in denen Christen von den Houthi aufgrund ihrer Religion inhaftiert wurden (UNSC Jänner 2022). Laut eines Berichts des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist zwar ein Teil der 7.000 verbliebenen Juden bereits unter Präsident Saleh emigriert, jedoch ist seit der de facto Herrschaft der Houthi der Verfolgungsdruck gegen Juden gestiegen. Eine Zeile des Houthi-Slogans lautet „Verflucht seien. Unter Druck wurden viele Juden zur Ausreise aus Jemen bewegt, sodass bis 2018 nur etwa 50 Juden in Jemen verblieben waren (BMF 2/2022). Im März 2021 verließen weitere Juden das Land in Richtung Ägypten, die Zahl der in Jemen lebenden Juden ist damit auf sechs gesunken.
Medien berichteten im März 2022, dass etwa vier Juden im Jemen geblieben seien, nachdem die Houthi im Jahr 2021 13 Personen aus drei Familien vertrieben hatten. Ein jüdischer Bürger, Levi Salem Musa Marhabi, befand sich seit 2016 in Haft unter der Kontrolle der Houthi. Er wurde laut NGO Insaf gefoltert, so dass er teilweise gelähmt war. Die Houthi-Bewegung verbreitete das ganze Jahr 2022 hindurch antisemitischer Parolen, antiisraelische Rhetorik und antisemitischer Propaganda, wobei antiisraelische Slogans und Rhetorik auch in den Lehrplan und die Bücher der Grundschule übernommen wurden. Laut eines POE-Berichts vom Januar 2022 seien Kinder in Houthi-Sommerlagern angewiesen worden, Houthi-Slogans zu rufen, die der den Satz "Tod Israel, verfluche die Juden" enthalten. Mitglieder der jüdischen Gemeinde waren nicht berechtigt, im Militär oder in der nationalen Regierung zu dienen. Regierungs- und Nichtregierungsbehörden verboten ihnen, den zeremoniellen nationalen Dolch zu tragen (USDOS 3.2022).
Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, nicht aber Unterricht in anderen Religionen. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten (USDOS 5.2021).
99,1 % der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, davon 35 % Schiiten (Zaiditen) (CIA 24.11.2021).
Die Regierung verurteilt öffentlich die religiöse Verfolgung durch die Houthi-Bewegung. Quellen verweisen auf die Unterstützung der schiitischen Mehrheit im Iran für die Houthi, die historischen Wurzeln als zaidische Erweckungsbewegung haben, und auf die Unterstützung der sunnitischen Mehrheit in Saudi-Arabien für die Regierung. Einige Analysten betonen, dass sich der Zaidismus der Houthi von dem im Iran vorherrschenden Zwölfer-Islam unterscheidet, obwohl beide im Allgemeinen als Teil der weit gefassten Kategorie des schiitischen Islams betrachtet werden. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben islamischen Lehrplan zu unterrichten, aber die Regierung ist nicht in der Lage, dies in den von den Houthi kontrollierten Gebieten durchzusetzen, wo aus den Unterrichtsunterlagen hervorgeht, dass die Schulen nur die zaidischen Grundsätze unterrichten (USDOS 5.2021).
Zaiditen (arab. Zaidīya) sind ein Zweig der Schiiten. Die Zaiditen führen sich zurück auf den Sohn des vierten schiitischen Imams, Zaid ibn ʿAlī. Während sich Imamatslehre und Recht wesentlich von denen der Zwölferschia und den Ismaʿiliten unterscheiden, stehen die Zaiditen den Sunniten relativ nahe (bpb o.D.).
Medienberichten zufolge unterstützt der mehrheitlich schiitische Iran die Houthi, die ihre historischen Wurzeln in einer zaidischen Erweckungsbewegung haben. Im April 2020 haben die Houthi-Behörden per Dekret die seit ihrer Übernahme von Sanaa im Jahr 2015 bestehende Praxis festgeschrieben, eine Wohltätigkeitssteuer (Zakat) von 20 % auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten zu erheben, die mit natürlichen Ressourcen zu tun haben, und diese Einnahmen an die schiitische Minderheit der Zaidi-Haschemiten (die sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed berufen) umzuverteilen. Die Wiedereinführung dieser Praxis rief in den von den Houthi kontrollierten Gebieten breite und öffentliche Kritik hervor, da die Behörden versuchen, ein konfessionelles, politisch-wirtschaftliches System durchzusetzen, das nicht mit der nationalen, nicht-konfessionellen Tradition des Landes vereinbar sei. In den nördlichen Gebieten, die traditionell von den Houthi kontrolliert werden, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Houthi, ihre religiösen Bräuche den Nicht-Zaidis aufzuzwingen, einschließlich eines Musikverbots, der Verpflichtung für Frauen, Vollschleier zu tragen, und des Verbots der Vermischung der Geschlechter in den Cafés, sofern die Paare keine Kinder haben oder keine Heiratsurkunde vorweisen können (USDOS 5.2021).
Trotz der Zweiteilung der muslimischen Bevölkerung in Sunniten und Zaiditen gibt es im Jemen historisch betrachtet kaum konfessionelle Spannungen. Als identitätsstiftende Merkmale dienen in erster Linie die geographische und soziale Herkunft, wohingegen die Zugehörigkeit zu einer (muslimischen) Religionsgemeinschaft traditionell eine untergeordnete Rolle zu spielen scheint. Ebenso ist die Houthi-Bewegung kein rein religiöses Phänomen, sondern in erster Linie eine politische Bewegung mit religiösen Wurzeln. Die Unterstützerschaft der Houthis ist darüber hinaus nicht auf zaiditische Jemeniten beschränkt, sondern umfasst ebenso Sunniten. Gleichzeitig gibt es unter den Zaiditen auch Opposition gegenüber den Houthis. Den Konflikt in Jemen zum Resultat sunnitisch-schiitischer Spannungen zu erklären, greift somit zu kurz. Entsprechend ist eine Verfolgung von Einzelpersonen einzig auf Basis der Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam zwar theoretisch denkbar, in der Praxis jedoch scheinbar kaum der Fall. Nichtsdestotrotz ist eine Tendenz erkennbar, wonach die Zugehörigkeit zum Sunnitentum immer dann zu einem verfolgungsrelevanten Merkmal wird, wenn ein weiterer Punkt hinzukommt; meist ist dies die Nichtbefolgung von Anweisungen der Houthi-Behörden. Widersetzt sich ein Sunnit den Anweisungen der Houthis oder lehnt er den Treueschwur auf sie ab, wird er schnell als Gegner der Houthis und teilweise als Unterstützer der sunnitischen Regionalmacht Saudi-Arabiens kategorisiert. Überproportional davon betroffen scheinen Imame und Sheikhs zu sein, die eine exponierte gesellschaftliche Stellung haben und oft als Multiplikatoren fungieren. In einigen Fällen wurden Imame und Sheikhs aus scheinbar nichtigen Gründen getötet, etwa weil sie die Moschee den Houthis nicht für Treffen zur Verfügung stellen wollten. Die unterstellte Unterstützung Saudi-Arabiens kann überdies zu Spionagevorwürfen führen, welche strikt geahndet werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam alleine in der Regel keine Verfolgungshandlungen auslöst, jedoch bei bestehenden Konflikten (zumeist politischen Ursprungs) oftmals als verstärkender Faktor hinzukommt (BMF 2/2022).
Quellen:
- AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2020, Berichtszeitraum: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048860.html
- BMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 49 Jemen – Die Houthis, Stand 02/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Jemen_%2D_Die_Houthis%2C_01%2E02%2E2022._%28L%C3%A4nderreport___49%29.pdf?nodeid=23597260 vernum=-2
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (o.D.): Zaiditen, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21746/zaiditen
- CIA (24.11.2021): World Factbook, Middle East, Yemen, People and Society, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen
- UNSC - UN Security Council: Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen established pursuant to Security Council resolution 2140 (2014) [S/2022/50], 26. Jänner 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2067429/S_2022_50_E.pd
- USDOS - US Department of State (5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html
- USDOS – US Department of State (3.2022) Country Report on Human Rights Practices: Yemen, 20. März 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren. Die Identität des BF konnte aufgrund der Vorlage von jemenitischen Personaldokumenten festgestellt werden.
Was die Feststellungen hinsichtlich der im Jemen lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandtschaft des BF anlangt, so beruhen diese grundsätzlich auf seinen Behauptungen im gesamten Verfahren. Hierbei ist aber gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Angaben Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er noch in seiner Erstbefragung am 19.10.2021 ausdrücklich an, dass sich alle seine fünf Brüder wie auch beide Schwestern und Eltern noch im Jemen aufhalten würden (vgl. As 5). In der Einvernahme vor dem Bundesamt, welche knapp fünf Monate später am 23.03.2022 erfolgte, erklärte er demgegenüber, dass drei seiner Brüder sowie eine Schwester in Ägypten leben, sich alle anderen zuvor genannten Familienmitglieder - konkret beide Eltern, ein Bruder und eine Schwester - hingegen nach wie vor im Jemen aufhalten würden (vgl. As 54). Abgesehen von seinem in Sanaa inhaftierten Bruder würden alle anderen weiterhin in Aden wohnen. Den unterschiedlichen Aussagestand führte der BF in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Zeitnot während seiner Erstbefragung zurück. Dieser Rechtfertigung kann jedoch auch angesichts der nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Behauptung, derzufolge seine Eltern und Geschwister mit Ausnahme seines von den Houthi inhaftierten Bruders nunmehr in Ägypten leben würden, nicht beigetreten werden. Befragt, seit wann seine Eltern und Geschwister nach Ägypten übersiedelt wären, nannte der BF das Jahr 2017 für sämtliche Geschwister und 2021 für beide Eltern (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 26.06.2023). Stellt man diese Jahreszahlen den Umstand gegenüber, dass seine Erstbefragung am 19.10.2021 und seine Einvernahme beim Bundesamt am 23.03.2022 erfolgte, so lässt sich die daraus resultierende temporäre Divergenz kaum mit zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen erklären, zumal der BF im Wesentlichen erklärte, in kontinuierlichen Kontakt mit seinen Familienmitgliedern zu stehen und spätestens seit Juni 2017 über die Wohnsitzverlegung seiner ausgewanderten Geschwister Bescheid zu wissen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 und 6).
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF tatsachenwidrige Angaben hinsichtlich des Wohnorts seiner Angehörigen machte beziehungsweise diese nachträglich in subjektiv vermeintlich vorteilhaft erscheinender Weise modifizierte. Folgerichtig dürfte daher von einer deutlich höheren Anzahl von Verwandten bzw. Familienangehörigen in Jemen auszugehen sein. Dementsprechend wurden die diesbezüglichen Feststellungen auch mit der Einschränkung „zumindest“ getroffen.
Aber auch das eigentliche Fluchtvorbringen des BF weist markante Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten auf. Führte der BF bei der Erstbefragung lediglich allgemein den Krieg als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, steigerte er seither beständig sein Vorbringen. So machte er in der Einvernahme am 23.03.2022 erstmal eine Verhaftung durch Milizen des STC geltend. Hierbei fällt aber bereits auf, dass der BF in der Erstbefragung noch ausdrücklich erklärt hatte, den Jemen bereits „Anfang 2016“ verlassen zu haben (vgl. As 7). Dazu im gänzlichen Widerspruch erklärte er jedoch in der Einvernahme beim Bundesamt, Anfang 2016 – konkret im Februar 2016 - für zwei Monate vom STC angehalten worden zu sein und erst im Juni 2016 den Jemen verlassen zu haben (vgl. As 55). Aber selbst letzteres erscheint insofern zweifelhaft, als – wie bereits vom Bundesamt in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ausgeführt wurde – in dem vom BF vorgelegten, am 19.02.2020 ausgestellten Reisepass „Aden“ als Ausstellungsort vermerkt ist (vgl. As 80 und 82), was wiederum eine Anwesenheit des BF zum Ausstellungszeitpunkt in seiner Heimatstadt indiziert.
Weiters konnte der BF kaum präzise Angaben zu seinen angeblichen Verfolgern tätigen. So identifizierte er seine Verfolger pauschal als Milizen des „Southern Transitional Council“. Dieses Gremium wurde jedoch – wie gleichfalls vom Bundesamt im bekämpften Bescheid erörtert wurde - überhaupt erst im Mai 2017, als deutlich nach der behaupteten Inhaftierung des BF - gegründet. Wenn der BF in der Beschwerdeverhandlung dazu erklärte, dass er damit das Southern Movement (al-Hirak al-Janoubi) gemeint habe, lässt dies auch gänzlich unberücksichtigt, dass es sich hierbei um ein loses Bündnis von diversen Gruppierungen handelt, die die Wiederherstellung ein unabhängigen Südjemen anstreben (vgl. auch Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Southern_Movement). Hierzu ist wiederum anzumerken, dass der BF beim Bundesamt seine Festnahme derart schilderte, dass er ohne konkreten Anlass spontan mit vielen anderen eingesammelt worden wäre, wobei er trotz Nachfragens, keinen Grund angeben konnte, weshalb gerade er mitgenommen worden wäre (vgl. As 56). Davon gänzlich abweichend erklärte er in der Beschwerdeverhandlung nun erstmals, dass er deshalb verschleppt worden wäre, weil er sich in Gesprächen negativ zu einer Teilung des Jemens geäußert hätte und dies an seine Verfolger weitergeleitet worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Der BF konnte zudem auf konkretes Nachfragen, wieso er überhaupt einen unabhängigen südjemenitischen Staat ablehne, keine Argumente dartun, die ein besonderes persönliches Interesse oder Anliegen daran erkennen ließen. So begründete er seine angebliche politische Überzeugung lediglich damit, dass Familienmitglieder dann in unterschiedlichen Ländern leben würden, räumte aber auf Nachfrage dazu ein, dass er selbst gar keine Familienmitglieder aus dem Norden habe, also davon auch nicht einmal betroffen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13).
Hierbei wird auch nicht verkannt, dass laut der herangezogenen Länderberichte im Zeitraum 2016 Fälle von extralegalen Inhaftierungen und Verschleppungen von Personen durch von den VAE unterstützten Milizen dokumentiert sind. Diese richteten sich laut Berichten im Wesentlichen aber gegen tatsächliche wie vermeintliche Angehörige des Ablegers des IS bzw. Al Quaeda im Jemen, wobei bei Inhaftierungen auch regelmäßig Verhöre stattgefunden haben. Die Schilderungen des BF, wonach er nie verhört worden wäre und ihm auch nicht mitgeteilt worden wäre, was man ihm konkret vorwerfen würde bzw. was man von ihm überhaupt gewollt hätte, passt weder dazu, noch lässt es einen Rekrutierungsversuch erkennen.
Was die Inhaftierung seines Bruder XXXX im Jahr 2017 durch die Houthi betrifft, werden die diesbezüglichen Angaben des BF der Entscheidung zugrundegelegt. Das vom BF dazu angegebene Youtube-Video, das er auch gesehen hat, bezieht sich, wie von ihm bereits in der Beschwerdeverhandlung dargelegt wurde, ausschließlich auf die Probleme seines Bruders mit den Houthi (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Konkrete Gründe für die Verhaftung des Bruders des BF kommen aus dem Video nicht hervor. Die Einschätzung des BF, wonach sein Bruder deshalb festgenommen wurde, weil er aus Aden stammt, bedarf insofern keiner Abklärung, als die Herkunftsregion des BF außerhalb der Kontrolle der Houthi steht und auch vom Ausland direkt – etwa über den Flughafen Aden – zugänglich ist.
Der BF hat auch nicht vorgebracht, dass seine Eltern in der Herkunftsregion einer Verfolgung ausgesetzt waren. Ausdrücklich dazu befragt, warum sie Aden 2021 verlassen hätten, macht der BF lediglich die medizinische Versorgungslage sowie die Trennung von den Kindern geltend (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).
Im Ergebnis ist es dem BF sohin nicht gelungen, eine individuelle asylrelevante Verfolgung seiner Person respektive Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Was die in der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, lässt sich daraus keine Gruppenverfolgung ableiten, wonach die in Jemen bzw. in der Heimatregion des BF aktiven Kriegsparteien bzw. Milizen generell alle gesunden, männlichen jemenitischen Staatsangehörigen im Alter des BF gegen ihren Willen zum Kriegsdienst rekrutieren würden. Auch aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich eine derartige Situation nicht erkennen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich vielmehr zu ergänzen, dass das Kriegsgeschehen im Jemen sich seit dem im April 2022 von der UNO ausgehandelten vorübergehenden Waffenstillstand zwischen den Houthi-Gruppen und der von Saudi-Arabien und den VAE geführten Koalition signifikant verringert hat, und es zwischenzeitlich – wie auch aus der öffentlichen, medialen Berichterstattung allgemein bekannt ist – sogar zu einem offiziellen Besuch einer saudischen Delegation in Sanaa gekommen ist.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der XXXX -jährige BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetanen Länderberichte, wobei dem BF bzw. dessen Vertretung 14 Tage zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Seitens des Genannten wurden weder die den Länderberichten zugrundeliegenden Fakten bestritten noch wurden anderslautende Berichte dargetan oder auf solche verwiesen, die diesbezüglich eine entscheidungsrelevante, abweichende Einschätzung der Situation im Herkunftsland erkennen lassen. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. dazu VwGH 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist somit als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie führen. Dabei wird selbst eine systematische Ausgrenzung von Personen dann nicht ausreichen, wenn diese nicht mit "Misshandlungen" oder sonstigen „unmenschlichen" Behandlungen einhergeht (vgl. dazu etwa VwGH 14.02.2019, Zl. Ra 2018/18/0442). Eine ohne Repressionen verlaufene Hausdurchsuchung, eine dreistündige Anhaltung, eine vier- bis fünfmalige Festnahme zur Durchführung von Verhören stellen, wenn die Betroffenen keinen Misshandlungen ausgesetzt waren oder aber die Vorgangsweise der Behörden sonst keine weitergehenden Nachteile nach sich gezogen haben, mangels asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität keine Verfolgungshandlung iSd FlKonv dar (vgl. dazu etwa VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0312). Einem Vorbringen, wonach ein Asylwerber bei einer Rückkehr „Unterdrückung und Arbeitslosigkeit zu erwarten hätte“, kann nicht entnommen werden, dass mit dem Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn zwangsläufig der Entzug der Lebensgrundlage verbunden wäre (vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 96/20/0323). Auch die Verweigerung der Ausstellung von Personaldokumenten ermangelt per se einer asylrelevanten Eingriffsintensität (vgl. dazu etwa VwGH 04.09.1996, Zl. 95/20/0275). Schicksale von Familienangehörigen sind zwar in der Regel nicht geeignet, die individuell einem Asylwerber drohende Verfolgung zu belegen; diese sind aber im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich (vgl. VwGH 22.01.2016, Zl. Ra 2015/20/0157).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Der VwGH hat zudem in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen der Beschwerdeführer auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. etwa VwGH 19.04,2016, Zl. Ra 2015/01/0079, nut Verweis auf VwGH 10.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0103 bis 0106; VwGh 27.01.2015, Zl. Ra 2014/19/0112).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).
3.2.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Zl. Ra 2021/19/0024, Rz. 8; VwGH 25.02.2020, Zl. Ra 2019/19/0192, Rz. 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kommt als Heimatregion des BF im Herkunftsland in der vorliegenden Konstellation lediglich Aden, wo er geboren bzw. sich (auch zuletzt) überwiegend aufgehalten hat, in Frage. Die Stadt steht im Wesentlichen unter Kontrolle des von Saudi Arabien und den VAE angeführten Militärbündnis.
3.2.4. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der arabischen Volksgruppe angehört und Muslim ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich sein individuelles Vorbringen, von Milizen festgenommen worden zu sein bzw. zu werden, als nicht glaubwürdig bzw. nicht maßgeblich wahrscheinlich erwiesen. Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.
Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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