Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 15.10.2025 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 03.09.2025, Zl. VIS AUTCAI250721968200:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, brachte am 15.07.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 05.08.2025 bis 15.08.2025 bei der Österreichischen Botschaft Kairo ein.
Mit Mandatsbescheid vom 19.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum von der Österreichischen Botschaft Kairo verweigert.
Gegen den Mandatsbescheid wurde am 01.09.2025 eine Vorstellung durch den Beschwerdeführer eingebracht.
Mit am 04.09.2025 zugestellten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) von der Österreichischen Botschaft Kairo abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid langte am 11.10.2025 eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Kairo mitsamt einem Schreiben des einladenden Unternehmens ein, in dem um Verständnis für die Verzögerung der Einreichung des Rechtsmittels gebeten wird. Das einladende Unternehmen habe unmittelbar nach Erhalt des Bescheids versucht, die im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Elektronische Verpflichtungserklärung „offiziell“ zu korrigieren; diese zeitaufwendigen Bemühungen um diese behördliche Korrektur hätten die Frist zur Beschwerdeerhebung überschritten.
Mit einer am 20.10.2025 zugestellten Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde von der Österreichischen Botschaft Kairo zurückgewiesen; die Beschwerde sei nicht innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben worden.
Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2025 unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung einen „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ bei der Österreichischen Botschaft Kairo. Der Beschwerdeführer sei mit der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Begründung zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Einhaltens der vierwöchigen Beschwerdefrist nicht einverstanden; es werde daher beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.01.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, brachte am 15.07.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 05.08.2025 bis 15.08.2025 bei der Österreichischen Botschaft Kairo ein.
Mit am 04.09.2025 zugestellten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex von der Österreichischen Botschaft Kairo abgewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 02.10.2025. Gegen den Bescheid langte am 11.10.2025 eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Kairo ein.
Mit einer am 20.10.2025 zugestellten Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde von der Österreichischen Botschaft Kairo zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2025 unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung einen „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ bei der Österreichischen Botschaft Kairo.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Im Verwaltungsakt befinden sich zudem der gegenständlich erlassene Bescheid, die gegenständliche Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag, sodass entsprechende Feststellungen zum jeweiligen Inhalt und zum jeweiligen Zeitpunkt der Zustellung/des Einlangens getroffen werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 11 FPG 2005
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
10 KonsG
„Anwendbarkeit des AVG
(1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
2. andere Bundesgesetze und
3. zuletzt dieses Bundesgesetz
nichts anderes vorsehen.
(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“
§ 15 KonsG
„Fristen (zu § 33 AVG)
Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“
§ 19 KonsG
„Zustellungen
Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten gemäß § 11 Abs. 5 FPG 2005 sowie § 15 KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 03.09.2025 am 04.09.2025 an den Beschwerdeführer übermittelt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 02.10.2025 (ein Donnerstag). Die am Samstag, den 11.10.2025 bei der Österreichischen Botschaft Kairo eingelangte Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vorgehalten und brachte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag diesbezüglich lediglich vor, mit der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Begründung zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Einhaltens der vierwöchigen Beschwerdefrist nicht einverstanden zu sein. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Schreiben des einladenden Unternehmens einräumt, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung überschritten worden sei. Dem Beschwerdeführer ist die Verspätung seiner Beschwerde somit unzweifelhaft bekannt, und hatte er auch bereits die Möglichkeit, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo als verspätet zurückzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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