10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.2.2015, Ra 2015/08/0009).