§ 15 Fristen (zu § 33 AVG)
In Kraft seit 23. Mai 2019
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KonsG
Gliederung
Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
§ 15 Fristen (zu § 33 AVG)
Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
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