I403 2298183-1/65E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Stefan ZAJIC, Fallmerayerstraße 10, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Haftung für Beitragsschulden nach § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) wurde mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden als ÖGK oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 08.05.2024 darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH (im Folgenden als B.GmbH bzw. „Primärschuldnerin“ bezeichnet) ein Rückstand in der Höhe von € 44.261,11 zuzüglich den gesetzlichen Verzugszinsen bestehe und dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG dafür hafte. Er könne dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen bzw. eine Gläubigergleichbehandlung nachweisen. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
I.2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als (faktischer) Geschäftsführer der B.GmbH der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, September 2021, Oktober 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022, März 2022, April 2022, Mai 2022, Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023, Mai 2023, Juni 2023, Juli 2023 und August 2023 in der Höhe von € 44.261,11 zuzüglich den gesetzlichen Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 01.05.2024 7,88% p. a. aus €37.101,81) schulde und dass er diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides (am 07.06.2024) an die belangte Behörde zu bezahlen habe. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom 29.04.2022 bis zum 09.01.2023 im Firmenbuch als Geschäftsführer der B.GmbH eingetragen gewesen sei und ansonsten faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Damit sei er für die ordnungsgemäße Abwicklung gegenüber der ÖGK verantwortlich gewesen.
I.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 25.06.2024 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben und bestritten, dass der Beschwerdeführer für den gesamten Zeitraum faktischer Geschäftsführer der B.GmbH gewesen sei. In seine Verantwortung falle nur der Zeitraum zwischen April 2022 und Jänner 2023; nachdem er bereits am 09.01.2023 als Geschäftsführer ausgeschieden sei, treffe ihn auch eine Haftung für die Beiträge im Jänner 2023 nicht mehr. Es ergebe sich daher maximal eine Haftung für die Beiträge aus April und Mai 2022, somit in Höhe von € 3.869,34 samt Verzugszinsen. Es bestehe jedoch auch diese Haftung nicht zu Recht, da dem Beschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden könne.
Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer nur für die Beiträge in Höhe von € 3.869,34 samt Verzugszinsen hafte bzw. in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.08.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass ein nicht bei der Primärschuldnerin einbringlicher Rückstand in der Höhe von € 44.261,11 vorliege und dass der Beschwerdeführer, auch bevor bzw. nachdem er nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen war, dennoch die Rolle des Geschäftsführers eingenommen habe, etwa indem er allein Zugriff auf das Bankkonto gehabt habe und zuständig für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Kommunikation mit der ÖGK gewesen sei. Haftungsbefreiende Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
I.5. Am 27.08.2024 wurde ein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2024 vorgelegt.
I.6. Eine für den 20.11.2024 vom Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung wurde aufgrund einer Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf den 21.01.2025 vertagt. In weiterer Folge wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX anhängigen Verfahrens zum Vorwurf des § 153c StGB zu unterbrechen, da die Staatsanwaltschaft denselben Sachverhalt wie das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen habe. Nach Rücksprache mit der ÖGK wurde die für den 21.01.2025 anberaumte Verhandlung vertagt.
I.7. Nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen bis zu diesem Zeitpunkt weder zu einer Einstellung des Verfahrens noch zur Anklageerhebung geführt hatten, wurde für den 21.01.2026 erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte eine Verlegung des Verhandlungstermins, da der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2026 wurde ein Facharzt für Psychiatrie zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Allgemeine Medizin und Psychiatrie bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Am 21.01.2026 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt und wurden die zwei während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer als Zeugen befragt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.
I.8. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde mit Gutachten vom 26.01.2026 festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer mäßig ausgeprägten Anpassungsstörung und an Erschöpfungssymptomen leide. Dadurch werde er aktuell daran gehindert, in einer Gerichtsverhandlung auszusagen, wobei von einer Besserung der Symptome innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate zu rechnen sei.
I.9. Am 27.05.2026 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Neben einem früheren gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde ein Vertreter der ehemaligen Steuerberatungskanzlei der B.GmbH als Zeuge befragt, der sich allerdings auf sein Aussageverweigerungsrecht berief und keine inhaltlichen Fragen beantwortete. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur Verhandlung, sondern entschuldigte sich wegen einer kurzfristigen Erkrankung. Ihm wurde die Möglichkeit angeboten, per Zoom befragt zu werden, doch war er für seinen Rechtsvertreter nicht erreichbar. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.
I.10. Am 01.06.2026 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen und am 08.06.2026 vom Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
I.11. Die Verhandlung wurde am 09.06.2026 fortgesetzt und der Beschwerdeführer, neben einem weiteren früheren Mitarbeiter der B.GmbH befragt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.
I.12. In weiterer Folge wurden die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Kontoeröffnungsunterlagen der B.GmbH zum Parteiengehör versandt. Am 06.07.2026 wurde von Seiten des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur B.GmbH:
Die Primärschuldnerin B.GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2020 mit dem Sitz XXXX , XXXX gegründet. Dort wurde festgelegt, dass die Geschäftsanteile sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen bestimmen. Die XXXX GmbH (im Folgenden SV) übernahm eine Beteiligung von 65%, die XXXX GmbH (im Folgenden KV) von 20% und die XXXX GmbH (im Folgenden KT) von 15%, wobei dieser Anteil treuhänderisch für XXXX (im Folgenden N.J.) gehalten wurde. Die SV und die KT wurden bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrag von XXXX vertreten, die KV vom Beschwerdeführer.
Geschäftsführer der SV, deren Geschäftszweig das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen ist, war von 20.12.2021 bis 04.06.2024 der Beschwerdeführer. Gesellschafter war zunächst XXXX , von 29.12.2021 bis 29.06.2024 der Beschwerdeführer. Die KV, deren alleinige Gesellschafterin zuletzt die SV war, wurde am 16.10.2015 gegründet; ab dem 24.03.2017 war der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer.
Laut Gesellschaftsvertrag hatte die B.GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer; sofern nur ein Geschäftsführer bestellt war, wurde sie durch diesen selbständig vertreten.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 11.08.2020 wurde N.J. mit Wirkung ab Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der B.GmbH mit selbständigem Vertretungsrecht bestellt.
Die B.GmbH wurde am 01.09.2020 mit dem Geschäftszweig „Projektentwicklung, Vermittlung und Handel von Immobilien sowie der Betrieb eines Concierge Service“ ins Firmenbuch eingetragen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2022 wurde N.J. am 03.05.2022 als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht und der Beschwerdeführer per 29.04.2022 als neuer Geschäftsführer eingetragen. Zudem wurde die KT als Gesellschafterin gelöscht und wurden deren Anteile an die KV übertragen.
Während der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführung des Beschwerdeführers entfaltete die B.GmbH keine operative Tätigkeit. XXXX (im Folgenden: J.R.) war zunächst bei der KV angestellt und übernahm dann ab 10.01.2023 die Geschäftsführung der KT und der B.GmbH mit der Idee, die Unternehmen, denen von Seiten des Beschwerdeführers (als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Gesellschafterin SV) frisches Kapital zugeschossen werden sollte, neu zu beleben. Der entsprechende Liquiditätsfluss durch die Gesellschafter blieb aber aus, vielmehr wurde am 16.03.2023 über das Vermögen der KV das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.
J.R. trat am 16.03.2023 mittels Schreiben an die Gesellschafter bzw. das LG XXXX von beiden Funktionen zurück. Die Geschäftsführertätigkeit bei der B.GmbH wurde am 16.06.2023 im Firmenbuch gelöscht.
Über das Vermögen der B.GmbH wurde am 28.09.2023 das Konkursverfahren eröffnet, das mangels Kostendeckung am 09.04.2024 aufgehoben wurde, wobei auf die Gläubiger eine Quote von 0% entfiel.
1.2. Zu den Rückständen der B.GmbH bei der ÖGK:
Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin besteht ein Rückstand in der Höhe von € 44.261,11 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen.
12/2020 Beitrag Rest (01.12.2020-31.12.2020) € 539,80
12/2020 Beitrag Rest (01.12.2020-31.12.2020) € 695,11
01/2021 Beitrag (01.01.2021-31.01.2021) € 1.205,97
01/2021 Beitrag (01.01.2021-31.01.2021) € 2.298,68
02/2021 Beitrag (01.02.2021-28.02.2021) € 1.205,97
02/2021 Beitrag (01.02.2021-28.02.2021) € 2.298,68
03/2021 Beitrag (01.03.2021-31.03.2021) € 1.205,97
03/2021 Beitrag (01.03.2021-31.03.2021) € 2.298,68
04/2021 Beitrag (01.04.2021-30.04.2021) € 1.205,97
04/2021 Beitrag (01.04.2021-30.04.2021) € 2.298,68
05/2021 Beitrag (01.05.2021-31.05.2021) € 1.205,97
05/2021 Beitrag (01.05.2021-31.05.2021) € 2.298,68
12/2021 Beitrag Rest (01.12.2021-31.12.2021) € 323,18
01/2022 Beitrag Rest (01.01.2022-31.01.2022) € 741,33
01/2022 Beitrag Rest (01.01.2022-31.01.2022) € 1.424,87
02/2022 Beitrag Rest (01.02.2022-28.02.2022) € 741,33
02/2022 Beitrag Rest (01.02.2022-28.02.2022) € 1.424,87
03/2022 Beitrag Rest (01.03.2022-31.03.2022) € 741,33
03/2022 Beitrag Rest (01.03.2022-31.03.2022) € 1.424,87
04/2022 Beitrag Rest (01.04.2022-30.04.2022) € 741,33
04/2022 Beitrag Rest (01.04.2022-30.04.2022) € 2.590,18
05/2022 Beitrag Rest (01.05.2022-31.05.2022) € 537,83
01/2023 Beitrag Rest (01.01.2023-31.01.2023) € 1.065,79
02/2023 Beitrag Rest (01.02.2023-28.02.2023) € 1.816,73
03/2023 Beitrag ex offo Rest (01.03.2023-31.03.2023) € 1.727,05
04/2023 Beitrag ex offo Rest (01.04.2023-30.04.2023) € 1.521,48
05/2023 Beitrag ex offo Rest (01.05.2023-31.05.2023) € 1.521,48
Summe der Beiträge € 37.101,81
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 28.09.2023 € 2.094,76
Säumniszuschläge gemäß § 114 ASVG € 413,00
Nebengebühren € 4.651,54
Summe der Forderungen € 44.261,11
Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
1.3. Zur Frage der Zuständigkeit für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge:
Ab dem 29.04.2022 war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B.GmbH im Firmenbuch eingetragen. Bei Übernahme der Funktion waren ihm die offenen Rückstände der B.GmbH bei der ÖGK bekannt und lag es in seiner Verantwortung, nicht nur die laufenden Beiträge, sondern auch die “Altschulden” bei der ÖGK zu begleichen. Der Beschwerdeführer war bis 09.01.2023 im Firmenbuch als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Auch nach Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch den Beschwerdeführer wurden die Zahlungen der B.GmbH nicht generell eingestellt.
Ab 10.01.2023 war J.R. als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Er wurde aber vor Übernahme der Funktion weder über die Rückstände bei der ÖGK informiert, noch erhielt er eine Zeichnungsberechtigung für das Konto der B.GmbH oder einen Schlüssel für das Büro und somit Zugang zu den Unterlagen. Er hatte nicht die Möglichkeit, die Organisation und Geschäfte der B.GmbH zu führen und zu kontrollieren; vielmehr blieb der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer und damit für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2020, dem Auszug aus dem Firmenbuch unter Aktenzeichen FN XXXX , dem Gesellschafterbeschluss vom 11.08.2020 sowie dem Antrag auf Eintragung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter und der Geschäftsführung vom 29.04.2022. Die Feststellungen zum Konkursverfahren ergeben sich aus einem Auszug aus der Insolvenzdatei LG XXXX , Az. XXXX . Die Feststellungen zur KV ergeben sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch unter Aktenzeichen FN XXXX , zur SV unter Aktenzeichen FN XXXX .
2.2. Die unter 1.2. getroffenen Feststellungen zu den offenen Sozialversicherungsbeiträgen der B.GmbH ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis vom 08.05.2024. Die Uneinbringlichkeit der Forderungen ergibt sich aus den vergeblich durchgeführten Fahrnisexekutionen (BG XXXX zu XXXX und XXXX ) und dem Auszug aus der Insolvenzdatei LG XXXX , Az. XXXX , wonach auf die ÖGK als Gläubiger keine Quote entfiel.
2.3. Soweit die belangte Behörde im Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als faktischer Geschäftsführer der B.GmbH anzusehen sei, weil er zwar nicht mittels formellen Bestellungsakt damit betraut worden sei, er aber “dennoch nach außen wahrnehmbar die Geschäfte der Gesellschaft leitete und dazu mit den erforderlichen Verfügungsberechtigungen ausgestattet war”, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwischen den unterschiedlichen Zeiträumen zu unterscheiden:
2.4. Zum Zeitraum von 01.09.2020 bis zum 29.04.2022, als N.J. im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen war:
2.4.1. Soweit die belangte Behörde darauf abstellt, dass die B.GmbH die Büroräumlichkeiten und Infrastruktur der KV, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nützte, ist dies unbestritten, doch ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der B.GmbH war. Nachdem die B.GmbH die Büroinfrastruktur der KV heranzog, fielen im Übrigen auch keine Kosten für Miete, Strom, etc. an.
2.4.2. Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer “organisatorische Aufgaben” der B.GmbH übernommen habe, “wie etwa die Durchführung sämtlicher Zahlungen, weshalb nur er Zugriff auf das Bankkonto hatte”. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde dabei auf die Aussagen von N.J. und J.R., die nach Angabe der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung “unbestritten” geblieben seien, “weswegen sie der Feststellung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden konnten”. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gewährt worden wäre, der von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellung seiner alleinigen Verfügungsberechtigung über das Konto der B.GmbH entgegenzutreten.
2.4.3. N.J. hatte im Rahmen seiner Befragung durch die Finanzpolizei am 25.07.2023 (Protokoll des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei XXXX, Az XXXX ) angegeben, dass bereits zu Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer mündlich vereinbart worden sei, dass “alle Zahlungen und Banküberweisungen durch den Beschwerdeführer” getätigt würden; er selbst habe zu keinem Zeitpunkt einen Zugriff auf das Bankkonto gehabt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte N.J. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung in der Verhandlung am 21.01.2026 dann, dass er nicht wisse, ob er zeichnungsberechtigt gewesen sei, da er nie etwas bezahlt habe; er sei bei der Eröffnung des Kontos dabei gewesen, habe aber – vereinbarungsgemäß – nie eine Bankkarte erhalten.
Diesen Aussagen von N.J. widerspricht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung in der Verhandlung am 09.06.2026: So habe ihm N.J. zwar bei der Kontoeröffnung eine Vollmacht bzw. Zeichnungsberechtigung gegeben, doch habe er diese nie genützt und während der Zeit der Geschäftsführung von N.J. keine Zahlung geleistet. N.J. habe sich sein Gehalt selbst ausgezahlt, offensichtlich aber keine anderen Rechnungen bezahlt.
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen zur Kontoeröffnung ergibt sich, dass das Konto der B.GmbH am 17.08.2020 von N.J. eröffnet wurde. Er ist in den von ihm unterzeichneten Unterlagen der Bank auch als rechtsgeschäftlicher Vertreter und Kontoinhaber genannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweite Zeichnungsberechtigung (neben N.J.) erteilt. Eine Änderung dieser Zeichnungsberechtigung wurde laut Auskunft der zuständigen Bank zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Die Aussage von N.J. vor der Finanzpolizei, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Zugriff auf das Bankkonto gehabt habe, entspricht daher jedenfalls nicht den Tatsachen, vielmehr hatte er das Konto eröffnet und als Kontoinhaber fungiert.
Die von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung der alleinigen Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers über das Konto der B.GmbH wird daher alleine durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen zur Kontoeröffnung widerlegt.
2.4.4. Die belangte Behörde argumentiert weiters, dass der Beschwerdeführer “verantwortlich für die Ausstellung der Lohnzettel sowie die Kommunikation mit der beauftragten Steuerberatungskanzlei” gewesen sei und stützt sich dabei, hinsichtlich des Zeitraums der Geschäftsführertätigkeit von N.J., wiederum auf die Aussagen von N.J. in der Befragung durch die Finanzpolizei: N.J. hatte gegenüber der Finanzpolizei und in weiterer Folge auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm die Steuerberatungskanzlei der B.GmbH auch auf Nachfrage gegen Ende seiner Geschäftsführertätigkeit keine Auskunft erteilt habe. Zugleich musste er auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.01.2026 aber eingestehen, dass es sein könne, dass er die Jahresabschlüsse unterschrieben habe. Entsprechend gab auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er sich zu erinnern glaubt, gemeinsam mit N.J. in der Steuerberatungskanzlei gewesen zu sein, als dieser den Jahresabschluss unterschrieben hätte.
Von Seiten der zuständigen Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei wurde auf das in § 49 Abs. 2 AVG geregelte und dem § 171 BAO nachempfundene Aussageverweigerungsrecht für Parteienvertreter verwiesen, das von einer Entbindungserklärung losgelöst ist, so dass von einer weiteren zeugenschaftlichen Befragung der Steuerberater abgesehen wurde.
2.4.5. Schließlich stellt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass der Beschwerdeführer für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig gewesen sei. N.J. gab in der Vernehmung durch die Finanzpolizei am 25.07.2023 an, dass er “davon ausgegangen” sei, dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Beschwerdeführer beglichen würden. Er habe “keinen Hinweis” gehabt, dass irgendwelche Zahlungen nicht erfolgt seien und erst im Rahmen der Vorladung durch die Finanzpolizei erfahren, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei für alle Zahlungen zuständig gewesen, er selbst sei nur “als Immobilienmakler angestellt” worden; dies wurde von N.J. auch in der Verhandlung am 21.01.2026 betont. Für die erkennende Richterin ergibt sich in einer Zusammenschau aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der stets erklärte, keinerlei operative Tätigkeit für die B.GmBH entfaltet zu haben, sondern mit seinen anderen Unternehmen voll ausgelastet gewesen zu sein, und den Aussagen von N.J., dass er sich darauf verlassen habe, dass der Beschwerdeführer alles Administrative und Finanzielle übernehmen würde, dass beide offenbar vollkommen andere Erwartungshaltungen zur Rolle des jeweils anderen hatten.
2.4.6. In der Verhandlung am 09.06.2026 legte der Beschwerdeführer Verträge vor, die von N.J. als Geschäftsführer für die B.GmbH abgeschlossen wurden: So schloss dieser am 12.03.2021 einen Vertrag mit dem Softwareanbieter XXXX über eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten mit einer einmaligen Investition von 995 Euro und danach monatlichen Beiträgen von 177 Euro im ersten Jahr und dann von 227 Euro. Der Vertrag trägt die Unterschrift von N.J.; ebenso beauftragte N.J. am 26.03.2021 ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung eines Grundstückes als Geschäftsführer der B.GmbH. Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer auch eine Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 30.04.2021, die von N.J. unterschrieben und mit dem Beisatz “CEO B.GmbH” versehen wurde. Vorgelegt wurde unter anderem auch eine “Rahmenvereinbarung” der B.GmbH mit dem “ XXXX ” zur Zusammenarbeit im Bereich der Vermittlung von Immobilien und Unternehmen, unterzeichnet von N.J. am 12.03.2022 für die B.GmbH. Zu diesem Vertrag führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.06.2026 aus, dass die Vertreterin des “ XXXX ” wiederholt in den Räumlichkeiten der B.GmbH (welche ja ident mit jenen der KV waren) mit N.J. verhandelt habe; dieser habe den Beschwerdeführer einmal hinzugezogen, um eine mögliche Kooperation mit der KV zu besprechen, was von der Vertreterin von “ XXXX ” aber mit dem Hinweis auf die negative Berichterstattung zum Beschwerdeführer abgelehnt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass dies den Schluss zulässt, dass N.J. jedenfalls in einem gewissen Umfang als Geschäftsführer der B.GmbH aufgetreten und wahrgenommen worden war.
2.4.7. Zugleich ist aber nach Durchsicht der nachträglich von der Bank übermittelten Kontoauszüge festzuhalten, dass N.J. in seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit tatsächlich stark eingeschränkt gewesen sein dürfte. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, von N.J. geschlossenen Verträge mit XXXX und XXXX führten zu keinen nennenswerten Ausgaben, Zahlungen an “ XXXX ” können den Kontoauszügen gar nicht entnommen werden. Aus diesen ergibt sich vielmehr das klare Bild, dass die B.GmbH in extremer Abhängigkeit von der KV stand, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Nachdem das im August 2020 eingezahlte Stammkapital von 35.000 Euro im Dezember 2020 (im Wesentlichen durch Gehaltszahlungen an N.J., Zahlungen an die ÖGK, aber auch einer Überweisung von rund 5.000 Euro an die KV) aufgebraucht war und der Kontostand nur mehr 248,74 Euro betrug, bekam die B.GmbH immer unmittelbar von anstehenden Ausgaben Überweisungen der KV, die mit “Darlehen” gekennzeichnet waren. Beispielhaft wurden am 09.03.2021 2.500 Euro von der KV an die B.GmbH überwiesen und unmittelbar danach ein Gehalt von 2.015,57 Euro an XXXX oder am 29.03.2021 5.000 Euro von der KV an die B.GmbH und dann ein Gehalt von 4.304,84 Euro an N.J. überwiesen. Immer, wenn die B.GmbH Zahlungen zu tätigen hatte, musste zunächst Geld von der KV an die B.GmbH transferiert werden. Dadurch befand sich N.J. natürlich in starker wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Der wirtschaftliche Erfolg der B.GmbH hielt sich in Grenzen; nur im August 2021 konnten Einnahmen erzielt werden. Dem Konto der B.GmbH wurden am 26.08.2021 rund 100.000 Euro gutgeschrieben. Aufgrund offener Gehaltszahlungen und offener Forderungen der KV betrug der Kontostand am Ende des Tages aber nur mehr rund 12.000 Euro. In den nächsten fünf Tagen wurden zudem weitere 10.800 Euro an die KV überwiesen. Die B.GmbH hatte daher eigentlich keinen finanziellen Spielraum und ist naheliegend, dass dies durch den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der KV beeinflusst wurde.
2.4.8. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass N.J., wenn er durch den Beschwerdeführer daran gehindert worden sein sollte, die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu veranlassen, entweder rechtliche Schritte hätte einleiten müssen oder umgehend von seiner Geschäftsführertätigkeit hätte zurücktreten müssen. Tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass N.J. schlichtweg auf die Sozialversicherungsbeiträge vergaß oder darauf vertraute, dass der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge abführte, ohne dies in irgendeiner Form zu hinterfragen oder zu prüfen. So meinte er auch vor der Finanzpolizei, dass er “sehr leichtgläubig und naiv” gewesen sei. Beide, sowohl der Beschwerdeführer wie auch N.J., schilderten übereinstimmend, dass am Anfang zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis geherrscht habe, was sich damit in Einklang bringen lässt, dass die Rollen nicht klar definiert wurden und jeder sich auf den anderen verließ. Dennoch musste N.J. klar sein, dass die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in seinen Zuständigkeitsbereich als alleiniger vertretungsbefugter Geschäftsführer fiel. N.J. gab zwar vor der Finanzpolizei auch an, dass ihm bei Unterzeichnung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages am 09.09.2020 kommuniziert worden sei, dass er “Angestellter” sei und an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden, doch stellt sich dann die Frage, warum N.J. einen Vertrag als Geschäftsführer unterzeichnet haben sollte. Dass mit der offiziellen Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit auch gewisse Pflichten einhergehen, musste einem seit Jahren im Berufsleben stehenden Immobilienmakler bewusst sein. N.J. unterzeichnete zudem am 01.09.2020 einerseits als Vertreter der B.GmbH, andererseits für sich als natürliche Person seinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, in dem neben einem monatlichen Gehalt von 7.500 Euro (14mal jährlich) auch geregelt wurde, dass er alleine als Geschäftsführer berechtigt sei, für die Gesellschaft zu zeichnen und er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters an den Tag zu legen habe, wobei er verpflichtet sei, die Organisation des Unternehmens zu gestalten und zu überwachen. Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde auch festgehalten, dass es zu diesem Vertrag keine mündlichen Nebenabreden gebe. Soweit N.J. vor der Finanzpolizei von einer mündlichen Vereinbarung sprach, dass der Beschwerdeführer alle Zahlungen übernehmen würde, hätte ihm klar sein müssen, dass dies im Widerspruch zu dem von ihm (zweifach) unterzeichneten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag stand.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte selbst der Umstand, auf Grund von rechtlichen oder faktischen Einschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, den aus dem ASVG abzuleitenden Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen, N.J. nicht von vornherein exkulpieren. Er wäre im Falle der Behinderung seiner Vertretungsfunktion vielmehr verpflichtet gewesen, sofort entweder im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden (VwGH 19.01.2014, 2012/08/0227).
2.4.9. Die belangte Behörde stützt sich in der Beschwerdevorentscheidung auch auf das Argument, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2021, also zu einem Zeitpunkt, als N.J. im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war, im Namen der B.GmbH ein Ratenansuchen an die ÖGK gestellt habe, um Beitragsrückstände zu begleichen und verweist dabei auf ein im Verwaltungsakt befindliches E-Mail des Beschwerdeführers an einen Mitarbeiter der ÖGK. Dabei wird aber verkannt, dass der Beschwerdeführer in dieser E-Mail explizit erklärt, dass N.J., der Geschäftsführer der B.GmbH, erkrankt sei und er im Auftrag desselben agiere. Diese E-Mail wurde – ebenso wie die Antwort der ÖGK – in Kopie auch an die E-Mail-Adresse XXXX geschickt. N.J. erklärte in der Verhandlung am 21.01.2026, dass es sich dabei um seine E-Mail-Adresse handeln würde, dass er diese Nachrichten aber nicht kenne und der Beschwerdeführer wohl Zugriff auf seinen Computer gehabt haben müsse. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, da eine auf den eigenen Namen erstellte E-Mail-Adresse normalerweise passwortgeschützt ist. Zudem lässt sich die von N.J. aufgestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer ohnehin alles bei der B.GmbH diktiert habe und er selbst sich nur an dessen Weisungen gehalten habe, nicht damit in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer sich in diesem Fall bemüßigt gefühlt haben sollte, die E-Mails cc an N.J. zu schicken und sodann heimlich zu löschen, wie N.J. suggeriert. Der Beschwerdeführer bestritt in der Verhandlung am 09.06.2026 auch, Zugriff auf das genannte E-Mail-Konto von N.J. gehabt zu haben.
2.4.10. Die belangte Behörde stützt sich noch auf eine weitere Mail des Beschwerdeführers an die ÖGK, die am 27.04.2022 versandt wurde. In dieser Nachricht verweist der Beschwerdeführer aber explizit darauf, dass geplant sei, den Geschäftsführer N.J. in den nächsten Tagen durch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abzuberufen und dass er selbst dann die Geschäftsführung übernehmen wolle. Tatsächlich wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 29.04.2022 die Abberufung von N.J. beschlossen (siehe dazu der im Akt einliegende Antrag auf Eintragung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter und der Geschäftsführung vom 29.04.2022) und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt; auch wurde am 29.04.2022 die entsprechende Änderung der Eintragung im Firmenbuch beantragt. Der Beschwerdeführer tritt in dieser E-Mail daher als zukünftiger Geschäftsführer an die ÖGK heran, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen und kann daraus nicht auf eine faktische Geschäftsführertätigkeit für den Zeitraum, als N.J. im Firmenbuch eingetragen war, geschlossen werden.
2.4.11. XXXX wurde als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, da N.J. über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügte. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung in der Verhandlung am 27.05.2026 gab er zu Protokoll, dass er seine Anstellung zwar in Anwesenheit von N.J., aber mit dem Beschwerdeführer verhandelt habe; dieser habe seinen Dienstvertrag unterschrieben, sei der “Chef” gewesen und habe auch sein Gehalt angewiesen, da dies N.J. gar nicht möglich gewesen wäre, da dieser nicht einmal in den Computer habe einsteigen können. N.J. habe “nichts zu sagen” gehabt. Der Dienstvertrag wurde allerdings nicht vorgelegt und ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft zu AZ XXXX den Beweisantrag gestellt hatte, den Arbeitsvertrag des von N.J. bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers einzuholen. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme vom 08.06.2026 zudem, dass N.J. und nicht er den Arbeitsvertrag mit XXXX unterzeichnet habe. Nachdem N.J. auch seinen eigenen Dienstvertrag für die B.GmbH unterzeichnet hatte, erscheint es nachvollziehbar, dass er auch den Vertrag mit dem einzigen sonstigen Angestellten unterzeichnete. Soweit der Zeuge in der Verhandlung angegeben hatte, dass es N.J. gar nicht möglich gewesen wäre, sein Gehalt anzuweisen, ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass N.J. eine Zeichnungsberechtigung für das Konto der B.GmbH gehabt hatte und dass es seine Pflicht als Geschäftsführer gewesen wäre, sich eine Übersicht über die Agenden der Gesellschaft zu verschaffen. Zudem bezieht sich der Zeuge, der laut dem Beschwerdeführer ein freundschaftliches Verhältnis zu N.J. pflegt, jedenfalls aber von diesem ins Unternehmen geholt wurde, im Wesentlichen auf die Aussagen von N.J., wenn er meint, dieser habe ihm gesagt, dass er “nichts zu sagen” habe.
2.4.12. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Verantwortungsbereich von N.J. als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer lag bzw. er sich jedenfalls darum kümmern, anderenfalls seine Funktion zurücklegen hätte müssen. Zugleich wird nicht verkannt, dass N.J. in seiner wirtschaftlichen Freiheit massiv eingeschränkt war, da jede Zahlung zuvor eines “Darlehens” der KV bedurfte, welches vom Beschwerdeführer zu genehmigen und zu veranlassen war. N.J. traf zwar gewisse Entscheidungen eigenständig, wie etwa das Eingehen einer Kooperation mit dem “ XXXX ”, oder gelegentliche Zahlungen an XXXX oder XXXX , dies aber nur innerhalb eines sehr eingeschränkten Spielraums. Hinsichtlich des Makelns wiederum dürfte er einen größeren Entscheidungsspielraum gehabt haben. Von einem faktischen Geschäftsführer (anstelle des im Firmenbuch eingetragenen) ist dann auszugehen, wenn dieser nach dem Gesamterscheinungsbild im Innen- und Außenverhältnis die Gesellschaft leitet, der bestellte Geschäftsführer damit nur „Strohmann“ ist (WBl 2009, 356). Dies scheint gegenständlich ein gewisser Grenzfall zu sein. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch während der Zeit, als N.J. im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen war, faktischer Geschäftsführer der B.GmbH war, aber im gegenständlichen Verfahren unbeantwortet bleiben (siehe dazu 3.2.2.)
2.5. Zum Zeitraum von 29.04.2022 bis 09.01.2023, als der Beschwerdeführer im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen war:
2.5.1. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten.
2.5.2. Dass ihm zum Zeitpunkt der Übernahme die Rückstände bei der ÖGK bekannt waren, ergibt sich aus seinem per E-Mail an die ÖGK gerichteten Ansuchen auf Ratenzahlung vom 07.12.2021, also zu einem Zeitpunkt, als N.J. im Firmenbuch noch als Geschäftsführer eingetragen, allerdings erkrankt war.
2.5.3. Dass noch Zahlungen geleistet wurden, ergibt sich aus den Kontoauszügen der B.GmbH.
2.6. Zum Zeitraum ab 10.01.2023, als J.R. im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen war:
2.6.1. J.R. gab im Rahmen seiner Befragung durch die Finanzpolizei am 25.07.2023 (Protokoll des Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei XXXX , Az XXXX ) und im Rahmen der Verhandlung am 21.01.2026 an, dass er im Jänner 2023 die Geschäftsführung der B.GmbH mit dem Ziel übernommen habe, den Geschäftsbereich der Makelei voranzutreiben; eine genaue Aufteilung der Zuständigkeiten sei nicht erfolgt. J.R. habe die Geschäftsführung unter der Voraussetzung übernommen, dass die Gesellschafter SV und KV Liquidität in die Gesellschaft einbringen, was aber – trotz anderslautender Zusagen des Beschwerdeführers, welcher der Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war - nicht erfolgt sei. Er habe keinen Zugriff auf das Firmenkonto und keinen Schlüssel für das Büro gehabt und sei ihm auch nie ein Gehalt ausgezahlt worden. Nach ein paar Wochen habe er gesehen, dass das nichts werde; der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt offenbar schon Probleme mit der KV gehabt und sei kaum erreichbar gewesen, weswegen J.R. mit Schreiben vom 16.03.2023 seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt habe (vgl. dazu das in der Verhandlung vom 21.01.2026 vorgelegte Schreiben an das LG XXXX ).
2.6.2. Der Beschwerdeführer brachte (als Beweis für J.R.s Geschäftsführertätigkeit) vor, dass J.R. mit der ÖGK direkt verhandelt habe. Dazu legte J.R. in der Verhandlung am 21.01.2026 dar, dass der Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob er die ÖGK anrufen könne, woraufhin er sich an einen Mitarbeiter der Behörde gewandt habe. Dies erscheint glaubhaft, zumal J.R. der belangten Behörde den Screenshot einer WhatsApp Nachricht vorlegte, mit der er den Beschwerdeführer am 16.03.2026 darüber informierte, dass er am folgenden Tag die ÖGK anrufen werde. Auch andere von J.R. vorgelegte Beweismittel legen nahe, dass der Beschwerdeführer auch nach der Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch J.R. noch die wesentlichen Entscheidungen traf und operative Handlungen durchführte: So legte er eine E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 01.02.2023 vor, in welcher dieser erklärte, dass “durch die Gesellschafterin SV ein Betrag in Höhe von 10.000 Euro an die B. GmbH zur Zahlung an die ÖGK überwiesen” worden sei. Aus dieser E-Mail ergibt sich, dass Zahlungen an die ÖGK im Einflussbereich des Beschwerdeführers lagen. Am 01.02.2023 schrieb der Beschwerdeführer zudem per WhatsApp an J.R.: “Habe dir gestern die lohnzettel von kV, kT und BVM per Einschreiben geschickt.” Und “Sollten wir auch bis Freitag ausgehend, an dich überwiesen bekommen.” (vgl. dazu den im Verwaltungsakt einliegenden Screenshot des Telefons von J.R.; OZ 28).
2.6.3. In der Verhandlung am 21.01.2026 erklärte J.R., dass sich seine operative Tätigkeit darauf beschränkt habe, Kontakte zu einem Immobilienmakler und zu XXXX herzustellen. Zu dem geplanten gemeinsamen Termin mit dem Immobilienmakler und dem Beschwerdeführer sei es dann aber gar nicht mehr gekommen.
2.6.4. Der Beschwerdeführer verwies in einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.06.2026 darauf, dass J.R. einen Firmenlaptop, auf dem die Banksoftware installiert war, und somit Zugriff auf das Konto der B.GmbH gehabt habe und dass sich J.R. persönlich bei der Bank legitimiert habe; entsprechende Nachweise wurden aber nicht vorgelegt und stehen die Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch zur Auskunft der Bank, dass es keine Änderungen der Zeichnungsberechtigungen gegeben habe.
2.6.5. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass J.R. am 10.01.2023 – ebenso wie zuvor N.R. – seinen eigenen Dienstvertrag sowohl als Vertreter der B.GmbH wie auch als Dienstnehmer unterschrieb und sich darin verpflichtete, als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesamtverantwortung für die betrieblichen Abläufe der Gesellschaft zu tragen (siehe dazu der von J.R. im Rahmen der Verhandlung am 21.01.2026 vorgelegte Vertrag). Während N.J. aber faktische Möglichkeiten hatte, die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (alleine durch die ihm zukommende Zeichnungsberechtigung) und die B.GmbH eineinhalb Jahre leitete, hatte J.R., wie auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes von der kontoführenden Bank bestätigt wurde, keine Zeichnungsberechtigung und versuchte er seine Funktion als Geschäftsführer nach nur zwei Monaten zu beenden.
2.6.6. J.R. legte auch eine WhatsApp Nachricht des Beschwerdeführers vom 05.01.2023, also unmittelbar vor Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch ihn, vor, in welcher der Beschwerdeführer ihm eine “Patronatserklärung der Gesellschafter” verspricht, welche ihn als Geschäftsführer absichern würde. Offenbar war der Beschwerdeführer bereit, die Verantwortlichkeit - zumindest im Sinne einer umfassenden Haftung – von J.R. trotz seiner offiziellen Funktion als Geschäftsführer einschränken.
2.6.7. Der Beschwerdeführer, J.R. und auch der als Zeuge am 09.06.2026 befragte XXXX , der im Februar 2023 von J.R. als gewerberechtlicher Geschäftsführer angeworben wurde, vermittelten übereinstimmend das Bild, dass die B.GmbH nach dem Ausscheiden von N.J. eine “schlafende” Gesellschaft gewesen war, die keiner operativen Tätigkeit nachgegangen war und durch J.R. wiederbelebt werden sollte. XXXX XXXX bestätigte, dass geplant gewesen sei, dass J.R. als handelsrechtlicher Geschäftsführer operativ tätig werden sollte, doch sei es offenbar nie dazu gekommen und habe auch er selbst nie eine Tätigkeit für die B.GmbH entfaltet.
2.6.8. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.06.2026 argumentierte, dass J.R. eigenständig mit XXXX über Immobilienprojekte gesprochen habe, bleibt dies unbestritten, zeigt aber nicht auf, dass J.R. geschäftsführerische Tätigkeiten entfaltet hätte. Im Verwaltungsakt findet sich das Kündigungsschreiben, das am 16.03.2026 von XXXX an J.R. erging; die Kündigung begründete er damit, dass sein Gehalt für Februar 2023 noch immer nicht ausgezahlt worden sei. J.R. bestätigte XXXX die Kündigung unmittelbar danach per als Screenshot im Verwaltungsakt einliegendem E-Mail. In der Folge fragte J.R. mit ebenfalls im Akt einliegenden E-Mail beim Beschwerdeführer nach, ob er wegen der Kündigung Kontakt mit dem Steuerberater aufnehmen solle. Nach Auskunft von J.R. in der Verhandlung am 21.01.2026 habe der Beschwerdeführer darauf nicht geantwortet. Auf entsprechende Nachfrage in der Verhandlung gab J.R. dann auch noch an, dass er, soweit ihm erinnerlich, zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit der XXXX Steuerberatungskanzlei gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass XXXX die Beendigung seiner Tätigkeit an J.R. und nicht an ihn kommuniziert habe, lässt sich dies damit erklären, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht bzw. kaum zu erreichen war und XXXX mit J.R. persönlich besser bekannt war und dessen Kontaktdaten hatte. Dies reicht aber nicht aus, um zu belegen, dass J.R. tatsächliche Geschäftsführerbefugnisse hatte, zumal er dann auch beim Beschwerdeführer nachfragte, ob er sich an die Steuerberatungskanzlei wenden sollte.
2.6.9. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Möglichkeiten von J.R., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu fungieren und die Geschäfte und Organisation der B.GmbH zu führen und zu kontrollieren (und somit für die Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben zu sorgen), faktisch massiv dadurch eingeschränkt wurden, dass keine ordnungsgemäße Übergabe vom Beschwerdeführer an J.R. erfolgt war – ob dies der schwierigen wirtschaftlichen Situation geschuldet war, in der sich die KV (bei der im März 2023 Konkurs angemeldet wurde) und somit auch der Beschwerdeführer befanden, oder ob dies vom Beschwerdeführer beabsichtigt war, kann dahingestellt bleiben: Letztlich wurde J.R. weder ein Schlüssel für das Büro übergeben noch eine Zeichnungsberechtigung für das Konto der B.GmbH und waren seine faktischen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt. Auf die Frage in der Verhandlung am 09.06.2026, ob er J.R. vor dessen Übernahme der Geschäftsführerfunktion über die offenen Rückstände bei der ÖGK informiert habe, antwortete der Beschwerdeführer trotz Wiederholung der Frage ausweichend, so dass die erkennende Richterin davon ausgeht, dass J.R. im Vorfeld auch gar keine Kenntnis von den Außenständen hatte. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die B.GmbH faktisch auch nach Eintragung von J.R. in das Firmenbuch weitergeführt und war daher auch für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.
2.7. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen N.J. und J.R. wegen § 153c Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO von der Staatsanwaltschaft XXXX im November 2023 eingestellt wurden (vgl dazu die im Verwaltungsakt einliegende Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens vom 06.11.2023 zu XXXX ), weil es aus Sicht der Staatsanwaltschaft glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum der Existenz der B.GmbH für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Diese Benachrichtigung entfaltet aber keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht und wurde bislang auch noch keine Anklage gegen den Beschwerdeführer in Hinblick auf die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der B.GmbH erhoben.
2.8. Zu sonstigen Beweisanträgen des Beschwerdeführers:
2.8.1. Der Beschwerdeführer beantragte in den Stellungnahmen vom 08.06.2026 und vom 06.07.2026 die Einvernahme zweier ehemaliger Mitarbeiter der KV, die nunmehr im Kosovo leben, zum Beweis, dass N.J. bzw. J.R. im XXXX Büro regelmäßig anwesend gewesen seien, die Post bearbeitet hätten und nach außen als Verantwortliche der B. GmbH erschienen, während der Beschwerdeführer mit anderen Agenden ausgelastet gewesen sei. Diesem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme wird nicht nachgekommen, da die Genannten keine Angestellten der B.GmbH waren und sich zudem auch durch die Bearbeitung der Post kein klarer Hinweis auf eine Geschäftsführertätigkeit ergibt. Zudem war die Phase der Geschäftsführertätigkeit von J.R. sehr kurz und hielt er sich kaum im Büro auf. Der Beweis ist daher nicht geeignet, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen, dass J.R. für die Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben verantwortlich war – eine entsprechende Verantwortlichkeit von N.J. wird gegenständlich ohnehin angenommen bzw. ist die Frage der faktischen Geschäftsführung für diesen Zeitraum nicht entscheidungsrelevant.
2.8.2. Weiters wurde in der Stellungnahme vom 08.06.2026 die Einvernahme des Zeugen XXXX zu einem Termin zwischen diesem, J.R. und dem Beschwerdeführer beantragt, zum Beweis dafür, dass J.R. als Geschäftsführer der XXXX GmbH aufgetreten und gehandelt habe. Diesem Antrag wird nicht nachgekommen, da unbestritten ist, dass J.R. vom Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Kontakte zu (ehemaligen) Politikern in sein berufliches Umfeld miteinbezogen wurde und es daher naheliegt, dass J.R. bei einem derartigen Termin aktiv auftritt. Der Beweis ist daher nicht geeignet, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen, dass J.R. für die Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben verantwortlich war.
2.8.3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Stellungnahme auch die (nochmalige) Ladung von XXXX und XXXX , Partner der XXXX Steuerberatung GmbH&Co KG. XXXX war bereits in der Verhandlung am 27.05.2026 zeugenschaftlich befragt worden, berief sich aber auf sein Aussageverweigerungsrecht. Per Email an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.06.2026 verwies er nochmals darauf, dass er, ebenso wie sein Partner, sich im Falle einer Befragung – unabhängig von einer etwaigen Entbindung - gemäß § 49 Abs 2 AVG auf ihr Aussageverweigerungsrecht für Parteienvertreter zurückziehen würden, weswegen eine weitere Ladung zu keinem Erkenntnisgewinn führen würde.
2.8.4. Soweit in der Stellungnahme vom 08.06.2026 eine neuerliche Einvernahme der bereits zeugenschaftlich befragten Zeugen beantragt wurde, wird dem nicht nachgekommen, da es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter offen gestanden wäre, den Zeugen im Rahmen der bereits stattgefundenen Verhandlungstermine Fragen zu stellen.
2.8.5. Soweit in der Stellungnahme vom 08.06.2026 die Einvernahme eines informierten Vertreters der Bezirkshauptmannschaft K. gefordert wurde „zur Frage der Gewerbeberechtigung und Ruhendstellung des Gewerbes der B. GmbH im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung sowie zur Vorlage des Dienstvertrags von XXXX ”, ist hinsichtlich letzterer Frage darauf zu verweisen, dass das Gericht ohnehin der Argumentation des Beschwerdeführers folgt, dass N.J. den Dienstvertrag unterschrieben habe und dass das Ruhendstellen des Gewerbes keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hatte. Die Befragung eines informierten Vertreters der Bezirkshauptmannschaft erübrigt sich daher.
2.8.6. Soweit in der Stellungnahme vom 08.06.2026 die Einvernahme des früheren Masseverwalters der B.GmbH „zur Frage der finanziellen Situation der Gesellschaft und der tatsächlich offenen Forderungen“ beantragt wurde, wird dem nicht nachgekommen, da die offenen Beitragsforderungen vom Beschwerdeführer nie substantiiert bestritten wurden und der Masseverwalter zudem mit Schreiben vom 05.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht erklärt hatte, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits geschlossen gewesen sei und er keinen Zugriff auf Konten gehabt habe.
2.8.7. In der Stellungnahme vom 08.06.2026 wird zudem beantragt, den Exekutionsakt des Bezirksgerichts XXXX , GZ XXXX , beizuziehen, um die Entgegennahme der Exekutionsbewilligung der Österreichischen Gesundheitskasse durch N.J. zu beweisen. Beantragt wurde zudem die zeugenschaftliche Befragung von XXXX als Geschäftsführerin der XXXX GmbH, um zu beweisen, dass N.J. als Vertreter der B.GmbH auftrat und Verträge verhandelte. Nachdem beides aber dem Sachverhalt zugrunde gelegt wird, kann darauf verzichtet werden.
2.9. Zur Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen:
2.9.1. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 04.06.2024 und blieben diese Beträge der Höhe nach unbestritten. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis. Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass die Fahrnisexekutionen erfolglos blieben und über das Vermögen der B.GmbH am 28.09.2023 das Konkursverfahren eröffnet wurde, das mangels Kostendeckung am 09.04.2024 aufgehoben wurde, wobei auf die Gläubiger eine Quote von 0% entfiel. Diesbezüglich wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die Ediktsdatei der Republik Österreich.
2.9.2. Die ÖGK informierte das Gericht zudem per Mail vom 21.05.2026, dass im September und Oktober 2021 aufgrund verspäteter Zahlungen Verzugszinsen anfielen und für Juni, Juli und August 2023 aufgrund verspäteter Dienstgebermeldungen Säumniszuschläge gemäß § 114 ASVG verhängt wurden.
2.10. Zur Frage, ob die B.GmbH nach der Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch den Beschwerdeführer über keine Mittel verfügte und daher keine Zahlungen leisten konnte:
Der Beschwerdeführer behauptete zwar in der Verhandlung am 09.06.2026, dass die B.GmbH kein Geld gehabt habe, doch für die Behauptung, es seien keine Mittel zur Verfügung gestanden, um Beitragsrückstände zu bezahlen, legte der Beschwerdeführer keine Beweisangebote vor. Dagegen ergibt zudem ergibt sich aus den Kontoauszügen der B.GmbH, dass auch nach Übernahme der Geschäftsführerfunktion durch den Beschwerdeführer noch Zahlungen geleistet wurden. So wurden etwa am 03.05.2022 € 177 an XXXX gezahlt und € 2.015,57 Gehalt an XXXX für März 2022. Am 11.05.2022 wurden € 118,81 an XXXX GmbH überwiesen. Teilweise wurden auch Zahlungen an die ÖGK getätigt, so am 31.05.2022 € 2.692,96. Auch im Dezember 2022 wurden noch Rechnungen bezahlt, etwa an die XXXX GmbH. Am 01.03.2023 erfolgte noch eine Zahlung von €1.100 an die KV, wodurch die B.GmbH nur mehr einen Kontostand von € 6,45 aufwies.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Auszug aus den fallbezogen anzuwendenden Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
3.1.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
3.1.3. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
3.1.4. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG als deren Vertreter sowohl Meldepflichten (im Sinne der §§ 33 ff. in Verbindung mit § 111 ASVG und in Verbindung mit § 9 VStG) als auch die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (gemäß § 60 ASVG in Verbindung mit § 153c StGB) als auch nach § 58 Abs. 5 ASVG allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten wahrzunehmen hat (siehe dazu Julcher in Pfeil/Prantner [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64).
3.1.5. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).
3.2. Heranziehung zur Haftung:
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
3.2.2. Soweit die belangte Behörde für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einer faktischen Geschäftsführerschaft des Beschwerdeführers ausgegangen war, ist für den Zeitraum bis zum 29.04.2022 zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten (nach § 58 Abs. 5 ASVG) ändert. Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126). Im gegenständlichen Fall war N.J. wohl mehr als ein reiner “Geschäftsführer auf dem Papier”, zugleich war er in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit massiv eingeschränkt, weil er immer von Zahlungen der KV (und damit vom Beschwerdeführer) abhängig war und Gewinne der B.GmbH auch sofort an die KV überwiesen wurden. Letztlich muss die Frage, ob der Beschwerdeführer während der Geschäftsführerfunktion von N.J. für die Abführung der Beiträge zuständig war oder nicht - ob er also faktischer Geschäftsführer war oder nicht, im gegenständlichen Verfahren aber nicht abschließend geklärt werden. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur hat nämlich der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind ("Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für "Altschulden" haftet (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0065).
3.2.3. Ab dem 29.04.2022 war der Beschwerdeführer jedenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer und ab dem 10.01.2023 faktischer Geschäftsführer der B.GmbH. J.R. war – trotz offizieller Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch - von den finanziellen Angelegenheiten ausgeschlossen, hatte er doch weder eine Zeichnungsberechtigung für das Konto noch Zugang zu den Unterlagen der B.GmbH. J.R. hat zudem seine Funktion unverzüglich wieder niedergelegt, indem er sich am 16.03.2023 an die Gesellschafter und an das LG XXXX als Firmenbuchgericht wandte und seine Kündigung einreichte.
3.2.4. Der Beschwerdeführer war somit ab dem 29.04.2022 bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Der Beschwerdeführer, der auch stets Kenntnis von den Rückständen hatte, kann daher grundsätzlich für den gesamten Haftungszeitraum herangezogen werden, da er sich ab dem 29.04.2022 auch um die Berichtigung der während der Geschäftsführung von N.J. entstandenen Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden zu kümmern hatte.
3.3. Zur Uneinbringlichkeit der Forderung:
Im konkreten Fall steht fest, dass die Insolvenz über die GmbH aufgehoben und die Firma amtswegig gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Beitragsverbindlichkeiten war für deren spätere Uneinbringlichkeit kausal. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.4. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht:
3.4.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH 25.10.2022, Ra 2021/08/0038). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2018/08/0039, mwN).
3.4.2. Einen Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG trifft dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn der Vertreter dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0034 und 15.12.2023, Ra 2022/08/0056, mwN).
3.4.3. Wie bereits unter Punkt 3.2.6. ausgeführt wurde, haftet ein neu bestellter Vertreter auch für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind.
3.4.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ÖGK vom 08.05.2024 aufgefordert, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei bzw. wurde ihm aufgetragen, Nachweise für eine Gleichbehandlung zu erbringen. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Beweise dafür vorgelegt, nicht einmal angeboten, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, seine ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Dass den Beschwerdeführer nicht zumindest leichte Fahrlässigkeit getroffen hat, legt er nicht dar, zumal es einem Geschäftsführer nach der vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Zahlungstheorie offen stünde, eine Ungleichbehandlung von Gläubigern dadurch zu vermeiden, dass er im Fall eines Liquiditätsengpasses die Zahlungen ganz einstellt - sei es vorübergehend bis zur Überwindung dieses Engpasses oder endgültig zugunsten der gleichmäßigen Verteilung im Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinn VwGH 04.09.2024, Ra 2024/08/0087 mit Hinweis auf Müller in SV-Komm, § 67 ASVG Rz 117). Dass der Beschwerdeführer die Zahlungen nicht eingestellt hat, ergibt sich aber aus den Kontoauszügen.
3.4.5. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. VwGH 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall dem Grunde nach zu Recht.
II.3.5. Zur Haftung der Höhe nach:
3.5.1. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 04.06.2024 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
3.5.2. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs umfasst die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auch die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen, wenn die Beiträge im Sinn des § 59 Abs. 1 ASVG nicht (fristgerecht) gezahlt werden (VwGH 29.08.2022, Ra 2018/08/0003).
4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden