§ 171
§ 171 — BAO
§ 171 — BAO
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205346
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;
b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.
(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
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