JudikaturVwGH

Ra 2018/08/0039 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2018

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. in diesem Sinn VwGH 22.3.1994, 93/08/0210; 17.1.1995, 94/08/0248; 30.9.1997, 96/08/0372; 16.3.1999, 94/08/0276; 29.3.2000, 95/08/0140).

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