Die Übertragung der abgabenrechtlichen Pflichten einer "Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit" an die zur "Führung der Geschäfte bestellten Personen" erfolgt durch § 81 BAO. Erst mit dieser Bestimmung werden in der BAO somit die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaften von der Haftung erfasst (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO5 (2014) § 81 Rz 1). Eine Angleichung an § 81 BAO ist aus dem Text des § 58 Abs. 5 ASVG nicht abzuleiten und war nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 758 BlgNR 24 GP 4) auch nicht beabsichtigt.
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